BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 663/07 vom 29. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung, teilweise auf An-trag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. Januar 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Saar-br374cken vom 20. Juli 2007 verurteilt worden ist. Insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der Vergewaltigung und der sexuellen N366ti-gung schuldig ist, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kos-ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie we-gen sexueller N366tigung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel f374hrt zur Teileinstellung des Verfahrens und hat im 334brigen in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; die weiter gehende Revi-sion erweist sich dagegen als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde wegen sexueller N366ti-gung (247 177 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. Nach den bisher getroffenen Feststellungen k366nnte der Senat den Schuldspruch in diesem Fall nicht best344ti-gen (vgl. BGHR StGB 247 184 c [a.F.] Nr. 1 Erheblichkeit 2). 2 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. 3 3. Zur Aufhebung des Strafausspruchs f374hrt, dass das Landgericht dem jetzt 74j344hrigen, nicht bestraften Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde, dem eine 17 Jahre zur374ckliegende Vergewaltigung zu Grunde liegt, u.a. straf-sch344rfend angelastet hat, er habe dabei "seine eigene 334berlegenheit r374ck-sichtslos zur Befriedigung seines Sexualtriebs ausgenutzt" (UA 10). Damit hat das Landgericht gegen das Verbot der Doppelverwertung nach 247 46 Abs. 3 StGB versto337en. Der Senat kann nicht mit gen374gender Sicherheit ausschlie337en, dass die Strafrahmenwahl und die Erw344gungen zur H366he der Einzelfreiheits- 4 - 4 - strafe von zwei Jahren, die zugleich die Einsatzstrafe bildet, hiervon zum Nach-teil des Angeklagten beeinflusst worden sind. Angesichts der strafmildernden Umst344nde von Gewicht hat das Landge-richt auch nicht hinreichend deutlich gemacht, weshalb hinsichtlich der Einzel-freiheitsstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde, in dem der Angeklagte seiner En-kelin einen Zungenkuss aufn366tigte, ein minder schwerer Fall nach 247 177 Abs. 5 StGB nicht in Betracht kam. Deshalb bedarf auch die Einzelfreiheitsstrafe in diesem Fall neuer tatrichterlicher Entscheidung. 5 4. F374r das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der neue Tatrichter bei der Strafrahmenwahl im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde mit Blick auf die seit der Tatbegehung mehrfache 304nderung des 247 177 StGB den Grundsatz strikter Alternativit344t zu beachten haben wird (vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. 247 2 Rdn. 9 f.). Bei dem anzustellenden Gesamtvergleich ist dabei nicht nur von Bedeutung, dass die Neufassung des 247 177 StGB gegen374ber der vom Landgericht zu Grunde gelegten, zur Tatzeit geltenden Fassung einen g374nstige-ren (Regel-)Strafrahmen in Absatz 1 der Vorschrift enth344lt (vgl. BGHR StGB 247 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 11 und 13), sondern auch der vom Landgericht herangezogene vertypte Strafmilderungsgrund des 247 46 a StGB erst nachtr344g-lich (durch das Verbrechensbek344mpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, BGBl I 3186) eingef374hrt worden ist. 6 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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