BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 663/08 vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. September 2008 im Rechts-folgenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird als unbegr374ndet ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 F344llen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Januar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mo-naten und wegen Betrugs in vier F344llen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat s344mtliche Strafen dem Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB entnommen und dazu lediglich ausgef374hrt, dass "der Angeklagte 2 - 3 - jeweils gewerbsm344337ig handelte" (UA 24). Letzteres hat es zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, gleichwohl hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Denn die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen weder erkennbar bedacht noch er366rtert, dass die Indizwirkung eines Regelbeispiels durch besondere strafmildernde Umst344nde entkr344ftet werden kann, die f374r sich allein oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass die Anwendung des Strafrahmens f374r besonders schwere F344lle unangemessen erscheint (BGH wistra 2008, 474, 476 m.w.N.). Hierzu bestand vorliegend Anlass, weil die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung und der Schaden in einer Reihe von F344llen unter 100 200, teilweise sogar unter 50 200 lagen und das Landgericht - wie der Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt - im Rahmen der konkreten Strafzumessung eine Vielzahl weiterer, auch gewichtiger Strafmilde-rungsgr374nde auff374hrt. 3 Ferner haben die Ausspr374che 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen deshalb keinen Bestand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die M366glichkeit ei-nes zu hohen Gesamtstraf374bels nicht bedacht hat. N366tigt n344mlich wie hier die Z344surwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Ge-samtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus m366glicherweise f374r den Ange-klagten ergebenden Nachteil in Folge eines zu hohen Gesamtstraf374bels aus-gleichen. Auch hierzu fehlen im Urteil die erforderlichen Darlegungen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 4 StR 237/07). 4 2. Die Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgen-ausspruchs. Einer Aufhebung der hierzu getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht. Diese sind - auch zu 247 21 StGB - rechtsfehlerfrei getroffen und 5 - 4 - werden von den Rechtsfehlern bei der Bemessung der Einzel- und Gesamtstra-fen nicht ber374hrt (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 353 Rdn. 16 m.w.N.). Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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