BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 665/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nster vom 6. September 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdr374cklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt. 1 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzul344ssig. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Ma337regel nach 247 64 StGB ange-ordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGHR StGB 247 64 Ablehnung 1). 2 - 3 - Im 334brigen w344re das Rechtsmittel auch unbegr374ndet, weil das Landge-richt die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung nach 247 64 StGB rechtsfehler-frei verneint hat. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es zum einen an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zu 374berm344337igem Alkoholkonsum und den Taten, zum anderen an einer hinrei-chend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs. 3 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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