BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 665/11 vom 26. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 201 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Prof. Dr. Schmitt , Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staats anwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Juni 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schw eren Ba n- dendiebstahls und der Beihilfe zum schweren Bande n- diebstahl in jeweils vier Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Rev i- sionsverfahrens wird abgeseh en. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung von weiteren zwei Urteilen wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteil t. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte, wirksam auf die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls beschränkte Revision des A n- geklagten hat lediglich den aus der Urteilsformel ersichtl ichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss sich der Angekla g- te spätestens im Sommer 2009 mit einer Reihe anderer, gesondert abgeurteilter Personen zusammen, um in wechselnder Beteiligung bei geeigneten Gelege n- heiten Fahrräder, Metall, Werkzeuge aus Baucontainern sowie Wertgegenstä n- de aus Wohnungen im Raum H . zu entwenden. Die Beteiligten trafen sich vor Begehung ihrer Taten zufällig und immer in Gruppen von drei bis fünf Pe r- sonen. Diese fassten auf der Grundlage der ursprünglichen Verabredung ohne Rücksprache mit den anderen, nicht an der betreffenden Tat beteiligten Mitgli e- dern der Gruppe jeweils spontan den konkreten Tatentschluss. Alle Täter bea b- sichtigten, sich durch die Straftaten eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, und bestritten aus den Taten einen Großteil ihres Lebensunterhaltes sowie ihren Drogenkonsum. 2. In Ausführung dieser Abrede verübte n die Täter, jeweils unter Beteil i- gung des Angeklagten, folgende, im Ein zelnen festgestellte Straftaten: a) In der Absicht, sich Zutritt zur Wohnung der damals 86 Jahre alten Geschädigten M . zu verschaffen, halfen ihr die gesondert verfolgten T . und S. am 23. Dezember 2009 auf ihrem Rückweg vom Ein - kauf beim Tragen der Einkaufstaschen. Sie gelangten so in die Wohnung und entwendeten Bargeld in Höhe von 250 Euro. Der Angeklagte stand währen d- dessen vor dem Haus, um zu verhindern, da ss jemand die Wohnung betrat und T . und S . bei der Tatausführung störte. Der Angeklagte erhielt zumin - dest eine Belohnung in Form von kostenlosen Lebensmitteln (Fall III. 1 der Urteilsgründe). 3 4 5 - 5 - b) Am 20. Januar 201 0 verschafften sich S . und T . Zugang zur Wohnung der abwesenden Geschädigten F . , um Bargeld und wertvolle Gegenstände zu entwenden. Der Angeklagte hielt im Hausflur Wache, während T . und S . zwei Armbanduhren aus der Wohnung mitnahmen. Der An - geklagt e erhielt seinen Lohn erneut in Form von kostenlosen Lebensmitteln (Fall III. 2 der Urteilsgründe). c) Am 28. Januar 2010 begab sich der Angeklagte unter einem Vorwand zum Haus der Geschädigten P . , nachdem er und T . sowie S . die erke nnbar gebrechliche Frau zuvor beim Abheben von Geld in einer Spa r- kassenfiliale beobachtet hatten. Da die Geschädigte dem Angeklagten den Z u- tritt zu ihrer Wohnung verweigerte, so dass dieser eine mögliche Anwesenheit Dritter und das Vorhandensein von Wertge genständen nicht feststellen konnte, brachen T . und S . die Kelleraußentür des Hauses der Geschädigten auf, nachdem diese sich zum Schlafen gelegt hatte. Absprachegemäß passte der Angeklagte vor dem Haus auf; er sollte die beiden anderen gegeben enfalls mit Hilfe seines Mobiltelefons warnen. Die Täter brachten eine Geldkassette mit einer Armbanduhr, Münzen, einem Sparbuch und persönlichen Papieren der Geschädigten an sich. Von dem Erlös aus dem Verkauf der Beute erhielt der Angeklagte einen Geldbe trag in Höhe von 20 bis 30 Euro (Fall III. 3 der Urteil s- gründe). d) In der Nacht vom 22. auf den 23. Februar 201 0 hebelten T . , S . und der Angeklagte absprachegemäß das Tor zum Gartengelände des Geschädigten Po . aus den Angeln. S . entwendete anschließend aus dem unverschlossenen Gartenhaus eine Kettensäge sowie mindestens vier Werkzeugkoffer im Gesamtwert von 1.200 Euro. Der Angeklagte blieb an der Gartenumzäunung zurück und hielt während der Tatausführung Wache. Seine 6 7 8 - 6 - Entlohnung bestand erneut im Erhalt kostenloser Lebensmittel (Fall III. 4 der Urteilsgründe). e) In der Nacht des 8. Juni 2010 versuchten T. , S. und der wei - tere gesondert verfolgte St . von einer Baustelle in der Nähe des Bus - bahnhofs von H . Stromkabel im Gesamtwert von 4.400 Euro zu entwen - den, wobei der Angeklagte den Tatort absicherte. Der Abtransport der schw e- ren Beutegegenstände gelang jedoch erst unter Zuhilfenahme eines von S . und St . herbeigeschafften Kraftfahrzeugs. Mit diesem Fahrzeug trans - portierten der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten St . , T . und S . die Stromkab . der Angeklagte ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe die übrigen Betei ligten die Ummantelung der Kabel aufschlitzten und entfernten, um an die innenliegenden Kupferdrähte zu gelangen, die im Anschluss gewinnbringend verkauft wurden. Der Angeklagte erhielt aus dem Verkaufserlös mindestens 70 Euro (Fall III . 5 der Urteilsgründ e). f) Zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 17. und dem 23. Juni 2010 entwendeten der Angeklagte sowie S . , T . und St . insgesamt vier teilweise hochwertige Fahrräder, indem sie die Sicherheits - Spiralschlösser d er abgestellten Räder durchtrennten; in einem Fall verschafften sie sich zuvor Zugang zu dem Fahrradkeller eines Mehrfamilie n- hauses. Eines der Fahrräder verbrachte der Angeklagte in den Keller der Wo h- nung des T . und später auf einen Flohmarkt, wo sä mtliche entwendeten Fahrräder für mindestens 300 Euro verkauft wurden. Aus dieser Summe erhielt der Angeklagte eine Entlohnung in Höhe von 50 Euro (Fall III. 6 der Urteil s- gründe). 9 10 - 7 - g) Am 21. Juni 2010 entwendeten der Angeklagte sowie die gesondert verfo lgten T . und St . weitere zwei Fahrräder nach Durchtrennung der Sicherheitsschlösser, wobei der Angeklagte in beiden Fällen die Aufgabe hatte, Wache zu halten. Auch hier wurde er durch kostenlose Lebensmittel en t- lohnt (Fälle III. 7 und 8 de r Urteilsgründe). h) In der Nacht des 6. Juli 2010 entwendeten die gesondert verfolgten S . , St . und T . mehrere in Koffer n verpackte Elektrowerkzeuge aus einem Schuppen, wobei der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten D . währ end der Tat in einem Fahrzeug Wache hielt, das zum Abtransport der Beute bestimmt war. Auch in diesem Fall erhielt der Angeklagte als Lohn für seinen Tatbeitrag kostenlose Lebensmittel (Fall III. 9 der Urteilsgründe). II. Die Verurteilung des Angeklagt en wegen mittäterschaftlich begangenen schweren Bandendiebstahls ist in den Fällen III. 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Bande im Sinne der Strafvorschriften über de n (schweren) Bandendiebstahl rechtsfehlerfrei darg e- legt. Der Annahme bandenmäßiger Tatbegehung steht es insbesondere nicht entgegen, dass, wie im vorliegenden Fall, nicht alle an der betreffenden Abrede beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten tei lnehmen sollten und dass nicht alle Bandenmitglieder am Erlös sämtlicher Taten beteiligt waren (vgl. 11 12 13 14 15 - 8 - Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 36a m.w.N.). Im Hinblick auf die im ang e- fochtenen Urteil festgestellte grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig bei güns t i- ger Gelegenheit Bandentaten zu begehen, wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die einzelnen Straft a- ten spontan in wechselnder Beteiligung mit den andere n Tätern durchführte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36). 2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts war der Ang e- klagte in den Fällen III. 3, 4, 5 und 6 an den Taten auch jeweils als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe beteiligt. a) Nach de r ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft einerseits und die Beteiligung an einer Bandentat and e- rerseits unabhängig voneinander zu beurteilen. Ebenso wie nicht jeder Beteili g- te an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmi t- glied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon de s- halb als deren Mittäter anzusehen (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216 ; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 39 m. w.N.). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortg e- setzt Diebstähle im Sinne der § 242 Abs. 1, § 244a Abs. 1 StGB zu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem der Bandenmitglieder auf Grund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne weit e- res als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allg e- meinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hi eran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss 16 17 - 9 - vom 24. Juli 2008 3 StR 243/08, StV 2009, 130). Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender B e- trachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind d a- bei insbesondere sein Interesse an der Durch führung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 aaO; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 3 StR 128/03, NStZ - RR 2003, 265, 267). b) Gemessen daran rechtfertigen die vom Landgericht zu Art und U m- fang der Tatbeteiligung des Angeklagten getroffenen Feststellungen in den Fä l- len III. 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen (mittäterschaf t- lich begangenen) schweren Bandendiebstahls. Denn in diesen Fällen b e- schränkten sich die Aktivitäten des Angeklagten nicht lediglich darauf, die Durchführung der jeweiligen Diebstahl stat durch Schmierestehen abzusichern. Im Fall III . 3 der Urteilsgründe ergriff der Angeklagte vielmehr die Initiative zur Auskundschaftung der Wohnung der Geschädigten, indem er unter einem Vo r- wand an ihrer Wohnungstür klingelte, um sich Zutritt zu vers chaffen. Im Fall III. 4 der Urteilsgründe wirkte er mit den gesondert verfolgten S . und T . zunächst daran mit, das Gartentor aus den Angeln zu heben, und er - möglichte somit den anderen Tatbeteiligten den Zugang zum unverschlossenen Gartenhaus d es Geschädigten Po . . Auch im Fall III. 5 der Urteilsgründe ging der Tatbeitrag des Angeklagten über die bloße Absicherung der Tatdurc h- führung hinaus. Zur Sicherung der Beute transportierte der Angeklagte mit den gesondert verfolgten St . , T . und S . die erbeuteten Stromkabel zu einem Versteck und besorgte dann ein Teppichmesser, mit dessen Hilfe 18 - 10 - man die wertvollen Kupferdrähte freilegte. Im Fall III. 6 der Urteilsgründe wirkte der Angeklagte an der Entwendung der Fahrräder unmitt elbar mit, fuhr nach Durchführung der Tat mit einem der entwendeten Fahrräder weg und verbrac h- te es in den Keller des gesondert verfolgten T . . Nach Einbruch der Dun - kelheit sorgte er für den Transport dieses Fahrrads zu einem Flohmarkt, wo sämtlich e Fahrräder gewinnbringend verkauft wurden. Angesichts dieser vom Landgericht festgestellten gewichtigen Tatbeiträge des Angeklagten fällt der vom Generalbundesanwalt zur Begründung seiner abweichenden Rechtsau f- fassung hervorgehobene Umstand, dass die Beut eanteile des Angeklagten j e- weils vergleichsweise gering waren, nicht entscheidend ins Gewicht. III. Hingegen kann der Schuldspruch in den Fällen III. 1, 2, 7, 8 und 9 der U r teilsgründe nicht bestehen bleiben. 1. Nach den Feststellungen beschränkte si ch der vom Angeklagten j e- weils geleistete Tatbeitrag in diesen Fällen auf die Absicherung der Tatausfü h- rung, also auf eine Tathandlung von untergeordneter Bedeutung. In diesen Fä l- len ist der Angeklagte auch unter Berücksichtigung seiner durch diese Taten erlangten, nur geringen materiellen Vorteile jeweils nur als Gehilfe eines schweren Bandendiebstahls anzusehen. 2. Auch die Annahme der Strafkammer, die Diebstahlstaten in den Fä l- len III. 7 und 8 der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der Ta t- mehrheit (§ 53 StGB), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 19 20 21 - 11 - Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass die Fahrr ä- der der Geschädigten E . und G . nach den Feststellungen von den gesondert verfolgten St . und T . im Zuge einer Tatausführung im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang unter Einsatz eines mitgeführten Bolzenschneiders entwendet wurden. In einem solchen Fall liegt regelmäßig nur eine Diebstahlstat vor, so dass der Angeklag te sich insoweit auch nur einer Beihilfe durch Absicherung der Tatausführung von einem Fahrzeug aus schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1969 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Beschluss vom 10. Februar 2009 3 StR 3/09, NStZ - RR 200 9, 278; SSW - StGB/Kudlich, § 242 Rn. 61). IV. Entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung dargelegten Auffassung gefährdet die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs den Bestand der vom Landgericht verhängten Einheitsjugendstrafe nicht . Zwar hat die Strafkammer bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstra f- recht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 1987 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 m.w.N.) zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass alle Taten des schweren Bandendiebstahls nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB zu werten gewesen wären. Den ausführlichen Strafzumessungserwägungen entnimmt der Senat jedoch, dass der Tatrich ter die Verhängung der Strafe in der erkannten Höhe insbesondere aus erzieher i- schen Gründen für geboten erachtet hat. In den Urteilsgründen wird ferner die insgesamt untergeordnete Stellung des Angeklagten innerhalb der Bande und das vergleichsweise gering e Gewicht seiner Tatbeiträge zu seinen Gunsten 22 23 24 - 12 - ebenso hervorgehoben wie der Umstand, dass die ihm aus den Taten zugeflo s- senen Vorteile ebenfalls v on eher untergeordneter Bedeutung waren. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Landgericht auf eine ge ringere Jugen d- strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten in den genannten Fällen ledi g- lich der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl schuldig gesprochen und in den Fällen III. 7 und 8 das Konkurrenzverhältnis zutreffend beurteilt hätte. Ernemann Ciernia k Franke Schmitt Quentin
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