BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 666/07 vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Februar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. August 2007 wird als un-begr374ndet verworfen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in zw366lf F344llen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen und wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge "unter Beisichf374hrung eines Schlagringes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt. Es hat ferner in der Urteilsformel ausgesprochen, von einer "Ein-beziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 9.11.2005" abzusehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 Die 334berpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf. 2 - 3 - 1. Zwar hat das Landgericht der Verurteilung durch das Amtsgericht Bie-lefeld vom 9. November 2005 zu der noch nicht vollst344ndig erledigten Gesamt-geldstrafe von 75 Tagess344tzen zu je 8 Euro rechtsfehlerhaft keine Z344surwirkung beigemessen. Die M366glichkeit, nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, wovon das Landgericht Gebrauch gemacht hat, f374hrt nicht dazu, dass die Z344surwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverur-teilung entf344llt (vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB 247 55 Abs. 1 Satz 1 Z344-surwirkung 9). Dies hat das Landgericht verkannt. 3 Der Senat schlie337t jedoch aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ausgewirkt hat. Bei Ber374cksichtigung der Z344surwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld w344ren zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen, n344mlich eine solche aus den Einzelstrafen f374r die zw366lf Taten des Tatkomplexes II 1 (je ein Jahr Freiheitsstrafe) und f374r die zwei Taten des Tatkomplexes II 2 (je ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den f374r die Taten II 3 und 4 verh344ngten Einzelfrei-heitsstrafen von einem Jahr und einem Jahr neun Monaten. Die Ausf374hrungen des Urteils (UA 17) belegen, dass das Landgericht diese Gesamtfreiheitsstrafen in ihrer Gesamtheit keinesfalls niedriger bemessen h344tte, als die im angefoch-tenen Urteil festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. 4 Nicht g344nzlich auszuschlie337en ist zwar, dass das Landgericht bei rechts-fehlerfreier Gesamtstrafenbildung und unter Ber374cksichtigung eines insgesamt angemessenen Gesamtstrafen374bels auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen erkannt h344tte, die jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht 374berschritten h344tten. In Anbetracht der Darlegungen des Landgerichts auf UA 17 und angesichts des Gewichts der Taten kann der Senat jedoch ausschlie337en, dass das Landgericht 5 - 4 - in diesem Falle von der M366glichkeit Gebrauch gemacht h344tte, die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen jeweils zur Bew344hrung auszusetzen. 2. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Verfahren zwischen Er366ffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2006 und der ein-t344gigen Hauptverhandlung am 10. August 2007 aus Gr374nden, die allein im Ver-antwortungsbereich der Justiz liegen, nicht angemessen gef366rdert und dieser Umstand im Urteil nicht ausdr374cklich er366rtert worden ist. 6 Die beanstandete Verfahrensverz366gerung begr374ndet unter den hier ge-gebenen Umst344nden zwar einen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Der Angeklagte, der bez374glich der abgeurteilten Taten bereits im Ermittlungsverfah-ren gest344ndig war, war - nach Vollzug einer dreimonatigen Untersuchungshaft - wegen des seit dem 14. Februar 2006 bis zur Hauptverhandlung unter Melde-auflagen au337er Vollzug gesetzten Haftbefehls durch die lange Verfahrensdauer besonderen Belastungen ausgesetzt. Das Verfahren musste deshalb mit be-sonderer Beschleunigung betrieben werden (vgl. BVerfG StV 2003, 30 und 2006, 87, 88). Dies ist nicht in der gebotenen Weise geschehen. Soweit sich die Strafkammer wegen der Bearbeitung von aus ihrer Sicht vordringlicheren Straf-sachen an einer fr374heren Terminierung gehindert sah, vermag dieser ersichtlich nicht nur vor374bergehend bestehende Engpass in der Verhandlungskapazit344t die eingetretene Verfahrensverz366gerung nicht zu rechtfertigen (vgl. Senatsbe-schluss vom 24. Januar 2006 - 4 StR 456/05 = wistra 2006, 226). 7 Die durch die sp344te Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensver-z366gerung ist jedoch denkbar gering. W344re die Hauptverhandlung nur wenige Monate fr374her als geschehen durchgef374hrt worden, h344tte dies dem sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergebenden Gebot der Verfahrensbeschleunigung 8 - 5 - gen374gt. Der Senat kann unter diesen Umst344nden und insbesondere mit Blick auf die insgesamt milde Gesamtstrafe deshalb ausschlie337en, dass die Straf-kammer dem Angeklagten zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensver-z366gerung 374ber die blo337e Feststellung des Rechtsversto337es hinaus eine weiter-gehende Entsch344digung zugebilligt h344tte, indem sie - der Rechtslage bei Ur-teilserlass entsprechend - von den an sich verwirkten Strafen einen bezifferten Abschlag vorgenommen h344tte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - Rdn. 56; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07 - Rdn. 23). Die hier zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens eines Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK kann der Senat nachholen. Dass durch die Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen vom 17. Januar 2008 ein Systemwechsel bei der Vornahme der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung herbeigef374hrt worden ist, vermag an dem vorstehenden Ergebnis nichts zu 344ndern. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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