BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 667/07 vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. August 2007, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Vollstreckungsreihenfolge der Freiheitsstrafe und der Ma337regel gem344337 247 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit K366rperverletzung, und we-gen Diebstahls in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachr374ge nur zum Ma337regelausspruch einen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan- 2 - 3 - stalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu voll-ziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollzie-hung und einer anschlie337enden Unterbringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. m366glich ist (247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F.). 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F. sieht die M366glichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bew344hrung vor, wenn die H344lfte der Strafe erledigt ist. Das Landgericht hat die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetzes344n-derung bei seiner Entscheidung nicht ber374cksichtigt. 334ber die Frage des Vor-wegvollzugs eines Teils der Strafe ist daher unter Heranziehung eines Sachver-st344ndigen neu zu befinden. 3 Tepperwien Kuckein RiBGH Athing ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy