BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 669/07 vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen Ver366ffentlichung: ja BGHSt: ja BGHR: ja StGB 247247 13, 222 Zur Garantenstellung und Garantenpflicht des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt in Bezug auf Gefahren, die aus technischen M344ngeln eines seiner Kontrolle un-terliegenden Fahrzeugs bei dessen Betrieb erwachsen [im Anschluss an BGHSt 47, 224]. BGH, Beschluss vom 6. M344rz 2008 226 4 StR 669/07 226 LG Detmold - 2 - wegen fahrl344ssiger T366tung - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. Juni 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ein durch schadhafte Bremsen eines Lkw verursachter Verkehrsunfall, bei dem drei Menschen zu Tode kamen. Das Landgericht hat deshalb den Angeklagten der fahrl344ssigen T366tung f374r schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Den fr374heren Mitange-klagten S. hat es ebenfalls wegen fahrl344ssiger T366tung zu einer Bew344hrungs-strafe verurteilt; dessen Revision hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegr374ndet verworfen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 - 4 - Der Angeklagte war seit 18 Jahren bei der Firma M. Transportbetonbef366rderungs GmbH zun344chst als Fahrer von Betonmischern besch344ftigt und arbeitete seit dem Jahr 2001 in der firmeneigenen Kfz-Werkstatt. Dort wurden die Wartungsarbeiten und kleineren Reparaturen - dar-unter auch der Austausch von Scheiben- und Trommelbremsen sowie von Bremsbel344gen - an allen (zuletzt 57) Lkw der Firmengruppe durchgef374hrt. Ne-ben dem Angeklagten waren die Zeugen K. und G. in der Werkstatt besch344ftigt. Der Angeklagte teilte die Arbeiten ein und gab die entsprechenden Weisungen. Zwar verf374gte er nicht 374ber eine Berufsausbildung im Kfz-Bereich, er besa337 aber die "erforderlichen Grundkenntnisse" f374r die in der Werkstatt an-fallenden Reparatur- und Wartungsarbeiten. Die Werkstatt verf374gte nicht 374ber einen eigenen Bremspr374fstand. Vielmehr wurde das Ergebnis der Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Bremsanlagen durch Probebremsungen bei Pro-befahrten kontrolliert. War eine Reparatur in der betriebseigenen Werkstatt nicht durchzuf374hren, veranlasste der Angeklagte - gegebenenfalls nach R374ck-sprache mit einem der Firmenchefs, den fr374heren Mitangeklagten M. oder S. - eine Reparatur in einer Fachwerkstatt. 3 Am 25. Juni 2004 verunfallte ein Sattelschlepper MAN der Firmengruppe im niederl344ndischen Kerkrade. Fahrer war der erfahrene Lkw-Fahrer Frank Ma. . Auf einer inner366rtlichen Stra337e mit 6,8 % Gef344lle verlor er die Kontrolle 374ber das Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten. Ungebremst fuhr er in einen dortigen Supermarkt, wobei der Sattelschlepper und auch das Geb344u-de in Brand gerieten. Sowohl der Fahrer Ma. als auch zwei Personen in dem Supermarkt fanden den Tod. Zum Zeitpunkt des Unfalls waren neben der rech-ten Vorderradbremse und den Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine auch die Bremsen des Aufliegers des Sattelzuges au337er Funktion. Obwohl die Bremsbel344ge der Trommeln der Hinterradbremse der Zugmaschine erst am 4 - 5 - 16. April 2004 durch neue ersetzt worden waren und die Sattelzugmaschine danach nur 26.800 km zur374ckgelegt hatte, waren die Bremsbel344ge fast voll-st344ndig verschlissen und zum Teil gebrochen, so dass die Hinterradbremse keinerlei Bremswirkung mehr hatte. Dies war darauf zur374ckzuf374hren, dass der Fahrer Ma. wegen der ihm bereits seit l344ngerem bekannten Bremsprobleme, von denen er zuvor sowohl dem Angeklagten als auch dem fr374heren Mitange-klagten S. berichtet hatte, das Fahrzeug regelm344337ig mit der Handbremse abbremste, die nur auf die Hinterr344der und die Bremsen am Auflieger wirkte, und so die Vorderradbremsen nicht bet344tigte, um ein Schr344gziehen des Ge-spanns wegen einer defekten Vorderradbremse zu vermeiden. Zum Unfallzeit-punkt lagen die Bremskl366tze der rechten Vorderradbremse nicht mehr an der Bremsscheibe an. Urs344chlich daf374r war ein Defekt an der automatischen Ein-stellvorrichtung der Bremse. Auch die mit Druckluft gesteuerten Bremsen des Aufliegers funktionierten - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Grund eines Lecks in der Druckluftzuleitung - im Unfallzeitpunkt nicht mehr. Wenn die Bremsen der Zugmaschine einwandfrei gearbeitet h344tten, h344tte der Sattelzug auch bei einem Ausfall der Bremsen des Aufliegers rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden und der Unfall damit vermieden werden k366nnen. Letztmalig vor dem Unfall hatte der Angeklagte das Bremsverhalten der Zugmaschine am Samstag, den 19. Juni 2004, gepr374ft. Dem war vorausgegan-gen, dass der Fahrer Ma. tags zuvor wegen der in jener Woche verst344rkt aufgetretenen Bremsprobleme beim Abstellen des Fahrzeugs einen schriftli-chen Hinweis auf die fehlerhaften Bremsen angebracht hatte. Der Angeklagte unternahm deshalb eine Probefahrt mit dem Fahrzeug. Schon bei dem ersten Bremsversuch zog der Sattelschlepper ruckartig zur Seite und konnte der An-geklagte das Fahrzeug nur mit M374he halten. F374r ihn war klar, dass sich die Bremsprobleme dramatisch vergr366337ert hatten. Er hatte keinen Zweifel, dass der 5 - 6 - Sattelschlepper mit den schadhaften Bremsen nicht mehr im Stra337enverkehr beherrschbar war. Ein Einsatz in der kommenden Woche kam f374r ihn nicht mehr in Frage. Er ging davon aus, dass die Bremsprobleme auf die schadhaf-ten Einsteller an den Vorderradbremsen zur374ckzuf374hren waren. Bei einer einfa-chen Sichtkontrolle h344tte er jedoch auch bemerkt, dass die Bremsbel344ge der Bremstrommeln an der Hinterachse zu diesem Zeitpunkt schon nahezu voll-st344ndig abgefahren waren. Eine weitere Untersuchung unterlie337 er jedoch. Er suchte aber den fr374heren Mitangeklagten S. , den "Juniorchef" der Firmen-gruppe, in dessen B374ro auf und berichtete ihm von den wieder aufgetretenen Bremsproblemen an der Zugmaschine; er habe eine Probefahrt gemacht, das Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit k366nne Ma. nicht mehr fahren, zun344chst m374ssten die Einsteller repariert werden. Darauf wollte sich der fr374here Mitangeklagte S. nicht einlassen. Vielmehr entgegnete dieser, dass die Einsteller schon bestellt seien und am n344chsten Wochenende eingebaut wer-den k366nnten, bis dahin solle Ma. das Fahrzeug weiter benutzen. S. ver-traute darauf, dass Ma. mit seiner Routine das Fahrzeug schon beherrschen werde; wegen der aufgetretenen M344ngel umzudisponieren, kam ihm nicht in den Sinn. Der Angeklagte unternahm seinerseits nichts, um S. umzustim-men. Allerdings sprach er noch am selben Tag mit Ma. und sagte ihm, dass die Einsteller bestellt seien. In der folgenden Woche war Ma. mit dem Fahrzeug bis zum Unfallge-schehen an allen Tagen unterwegs. 6 2. Das Landgericht hat eine strafrechtliche Verantwortlichkeit f374r den t366d-lichen Verkehrsunfall sowohl des fr374heren Mitangeklagten S. als auch des An-geklagten bejaht. Dem fr374heren Mitangeklagten S. legt es zur Last, dass er trotz des konkreten Hinweises durch den Angeklagten am 19. Juni, wonach das 7 - 7 - Fahrzeug wegen des Zustands der Bremsen nicht mehr beherrschbar sei, nicht die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, sondern es zugelassen habe, dass Ma. weiter damit gefahren sei. Den Pflichtversto337 des Angeklagten sieht das Landgericht darin, dass er in seiner Eigenschaft als Werkstattmitarbeiter neben einer Probefahrt zumindest eine Sichtpr374fung der Bremsen h344tte durchf374hren m374ssen, wobei ihm der fortgeschrittene Verschlei337 der Trommelbremsen an der Hinterachse aufgefallen w344re. Weiter h344tte er den fr374heren Mitangeklagten S. "konkreter 374ber die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung informie-ren m374ssen. Er h344tte die Reaktion des S. , einfach abzuwarten und nichts zu tun, nicht unkommentiert hinnehmen d374rfen. ... Er hatte einen Bremsversuch mit einem gef344hrlichen Ausrei337en erlebt. Dies h344tte er S. berichten m374ssen. Dadurch h344tte der Ausspruch, das Fahrzeug sei nicht beherrschbar, eine ein-deutigere Wendung bekommen, die auch einen zaudernden Chef 374berzeugt h344tte". Dieser Pflichtversto337 sei auch urs344chlich f374r den t366dlichen Verkehrsun-fall. Denn schon bei der mindestens geschuldeten Sichtpr374fung w344ren die ab-gefahrenen Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen. Von sich aus h344tte der Angeklagte in diesem Fall den Werkstattstopp festgelegt. Es h344tte sich um eine reine Routinema337nahme gehandelt, f374r die er nicht die Zu-stimmung des Chefs ben366tigte. 3. Die Verurteilung des Angeklagten h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 a) Zwar hat das Landgericht sich nicht dazu ge344u337ert, ob dem Angeklag-ten fahrl344ssige T366tung durch positives Tun oder durch ein Unterlassen zur Last f344llt. Doch ergeben die Erw344gungen im Rahmen der rechtlichen W374rdigung hin-reichend deutlich, dass das Landgericht das Schwergewicht des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten - insoweit anders als bei dem fr374heren Mitangeklagten 9 - 8 - S. 226 204lediglich223 in einem Unterlassen gesehen hat. Insoweit hat der Senat auch keine Bedenken, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als weisungs-befugter Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt eine Garantenstellung hatte und ihn da-mit auch eine Erfolgsabwendungspflicht gegen374ber den Verkehrsunfallopfern traf. Der Annahme dieser Garantenstellung steht nicht entgegen, dass im Ver-kehrssicherheitsinteresse f374r den jeweils aktuellen verkehrssicheren Zustand der Fahrzeuge kraft Gesetzes in erster Linie der Halter (247 31 Abs. 2 StVZO) und der Fahrzeugf374hrer (247 23 Abs. 1 u. 2 StVO) zust344ndig sind. Das gilt schon des-halb, weil der Halter seine Verantwortlichkeit durch Bestellung einer sachkundi-gen, erwiesenerma337en zuverl344ssigen Hilfsperson einschr344nken kann (vgl. Hentschel, Stra337enverkehrsrecht 38. Aufl. StVZO 247 31 Rdn. 7, 7 a m.w.N.). Diese neben die Verantwortlichkeit des Halters, hier der Firmenleitung der Spe-dition, tretende Garantenstellung des Angeklagten erwuchs aus seiner 334ber-nahme der Wartungsaufgabe im Rahmen seines Arbeitsverh344ltnisses; sie be-zog sich auf die Beseitigung der mit dem Betrieb der von ihm zu wartenden Firmenfahrzeuge f374r die Allgemeinheit bestehenden Gefahren. Die arbeitsver-tragliche 334bernahme der Wartungspflicht begr374ndete deshalb zugleich auch eine Schutzfunktion gegen374ber allen Verkehrsteilnehmern, die in den durch un-zureichende Wartung begr374ndeten Gefahrenbereich der seiner Aufsicht unter-liegenden Firmenfahrzeuge geraten w374rden (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHSt 47, 224, 229). b) Zutreffend geht das Landgericht nach den zum T344tigkeitsbereich des Angeklagten innerhalb der betriebseigenen Kfz-Werkstatt getroffenen Feststel-lungen auch davon aus, dass der Angeklagte es am 19. Juni 2004 nicht bei der Bremsprobe belassen durfte, sondern die ihm m366gliche Sichtpr374fung h344tte vor-nehmen m374ssen, die den desolaten Zustand der Bremsen an der Hinterachse der Zugmaschine aufgedeckt h344tte. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das 10 - 9 - Landgericht dem Angeklagten anlastet, den fr374heren Mitangeklagten S. nicht vollumf344nglich und "eindeutiger" 374ber die dramatische Verschlechterung des Bremszustandes an dem Lkw unterrichtet zu haben. Doch hat das Landgericht - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht hinreichend belegt, dass diese Pflichtverst366337e des Angeklagten auch urs344chlich f374r das t366dliche Unfallgesche-hen waren. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte 226 w344ren ihm bei der mindestens geschuldeten Sichtpr374fung die abgefahrenen Bremsbel344ge an der Hinterachse der Zugmaschine aufgefallen 226 von sich aus den Werkstatt-stopp festgelegt h344tte festlegen k366nnen (und m374ssen); denn bei dem notwendi-gen Austausch der Bremsbel344ge in der firmeneigenen Werkstatt h344tte es sich um eine Routinema337nahme gehandelt, f374r die er grunds344tzlich nicht die Zu-stimmung des Chefs ben366tigte. Davon kann ohne Weiteres indes nur dann ausgegangen werden, wenn der Angeklagte den Defekt an den Hinterachs-bremsen in der bis zum n344chsten vorgesehenen Einsatz der Zugmaschine verbleibenden Zeit h344tte beseitigen k366nnen. Dazu, ob dies der Fall war, verh344lt sich das Urteil nicht. Ebenso wenig kann dem Urteil entnommen werden, ob der Unfall vermieden worden w344re, wenn allein die Bremsbel344ge der Hinterachse vor der n344chsten Fahrt ausgetauscht worden w344ren. 11 Sofern es nicht in der Macht des Angeklagten gestanden h344tte, von sich aus das Fahrzeug bis zur Durchf374hrung der notwendigen Reparatur stillzule-gen, h344tte der Angeklagte seiner aus der Garantenstellung erwachsenden Pflicht grunds344tzlich durch Unterrichtung der Firmenleitung gen374gt. Denn da-durch h344tte er die an ihn delegierte Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters wie-der an diesen zur374ckgegeben. Zwar w344re von dem Angeklagten nicht 226 wie das Landgericht gemeint hat 226 zu verlangen gewesen, seinen Arbeitgeber drasti- 12 - 10 - scher 374ber die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung zu informieren, anstatt dessen Reaktion unkommentiert hinzunehmen. Indes h344tte der Ange-klagte seiner 374bernommenen Verantwortung nur dann gen374gt, wenn er den Mitangeklagten S. im Rahmen des ihm M366glichen und Zumutbaren vollst344n-dig auf den erkennbaren Zustand der Bremsen, hier mithin auch auf die nahezu abgefahrenen Bremsen der Hinterachse hingewiesen h344tte. Dass er dies nicht getan hat, belegt jedoch nicht ohne Weiteres, dass dieses Vers344umnis sich auch kausal in dem t366dlichen Verkehrsunfall ausgewirkt hat. Insofern mag es - wovon das Landgericht im Rahmen der rechtlichen W374rdigung ausgegangen ist - zwar grunds344tzlich nahe liegen, dass eine umfassende Aufkl344rung 374ber den desolaten Zustand der Bremsen nicht nur an den Vorder-, sondern auch an den Hinterr344dern der Zugmaschine "auch einen zaudernden Chef 374berzeugt h344tte" und h344tte erwarten lassen, "dass S. die kaufm344nnischen 334berlegungen auf-gibt". Ob der Mitangeklagte S. sich durch einen Hinweis des Angeklagten, dass auch die Hinterachsbremsen defekt sind, tats344chlich h344tte 204umstimmen223 lassen, ist aber nicht belegt und bedarf deshalb weiterer Aufkl344rung. - 11 - 4. 334ber die Sache ist nach alledem hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Angeklagten umfassend neu zu befinden. Sofern der neue Tatrichter wiederum eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrl344ssiger T366tung bejahen sollte, wird er mit Blick auf 247 13 Abs. 2 StGB auch Ausf374hrungen zur Strafrahmenwahl zu machen haben. 13 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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