BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 669/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 174c 1. Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Be-ratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverh344ltnisses nach 247 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom T344ter vorge-nommenen sexuellen Handlung nicht entgegen. 2. An einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift fehlt es ausnahmsweise dann, wenn der T344ter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverh344ltnisses bestehende Autorit344ts- oder Ver- - 2 - trauensstellung gegen374ber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausnutzt. BGH, Urteil vom 14. April 2011 226 4 StR 669/10 226 LG M374nster wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsver- h344ltnisses u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender, Bundesanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin Rosa Geppert aus M374nster als Nebenkl344ger-Vertreterin f374r Doris N. aus Nottuln, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M374nster vom 29. April 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben, a) soweit der Angeklagte in den F344llen II.5.c und II.5.d der Ur-teilsgr374nde jeweils wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses verurteilt wur-de, b) im Ausspruch 374ber die im Fall II.2. der Urteilsgr374nde ver-h344ngte Einzel- sowie die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den F344llen 9 bis 14 der Anklage (F344lle II.4.c, II.4.d und II.4.e der Urteilsgr374nde) freigespro-chen wurde, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe und c) soweit gegen den Angeklagten kein Berufsverbot verh344ngt wurde. 4. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen "Ausspruch 374ber die Zuerkennung einer Entsch344digung gem344337 247 8 Abs. 3 StrEG" wird als unzul344ssig verworfen. Insofern tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten. - 5 - 5. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die weiteren Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs un-ter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses in drei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit K366rperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt und bestimmt, dass drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Ferner hat es das Verfahren hinsichtlich zweier Tatvorw374rfe eingestellt und den Angeklag-ten im 334brigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An-geklagte mit zwei Verfahrensr374gen, zudem beanstandet er die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegte, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision auf den Freispruch des Angeklagten in den F344llen 9 bis 14 der Anklage sowie die Nicht-Anordnung ei-nes Berufsverbots beschr344nkt. Zudem hat sie gegen die Kostenentscheidung und eine Entscheidung nach dem Strafrechtsentsch344digungsgesetz sofortige Beschwerde einlegt. Die Revisionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft sind ge-genstandslos bzw. unzul344ssig. 1 - 6 - I. Soweit der Angeklagte verurteilt wurde und hinsichtlich der Freispr374che in den F344llen 9 bis 14 der Anklage hat das Landgericht im Wesentlichen folgen-de Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 Der 57j344hrige Angeklagte schloss 1996 eine Ausbildung zum Heilprakti-ker ab und erhielt im selben Jahr die Erlaubnis, "die Heilkunde auszu374ben, oh-ne 374ber eine 344rztliche Approbation zu verf374gen". Den Beruf 374bte er in der Fol-gezeit aus. Bis zum Jahr 2002 absolvierte er ferner eine Ausbildung zum Osteopathen. Heute bezeichnet sich der Angeklagte zudem als Schamane. 3 1. Am 29. Januar 2004 begab sich die Zeugin F. erstmals zum Angeklagten. Grund hierf374r war ihr - auch nach Aufsuchen von "Schulme-dizinern" und eines Heilpraktikers - unerf374llt gebliebener Kinderwunsch; sie sah eine Behandlung durch den Angeklagten als den "letzten Versuch" an, ihren Wunsch zu erf374llen. Der Angeklagte "behandelte" die Zeugin bis zum 8. Juli 2004 an insgesamt neun Tagen, wobei er bis zum Juni 2004 mit ihrer Zustim-mung unter anderem mindestens drei Mal ein "Vaginaltouch351" durchf374hrte. Hierbei handelt es sich um eine - wie bei der Osteopathie im Allgemeinen - in Deutschland nicht anerkannte "Behandlung" durch eine "Mobilisierung" des "Vaginalraumes" unter anderem durch das Einf374hren eines oder mehrerer Fin-ger in die Scheide der Patientin. Bei einer Gelegenheit versuchte der Angeklag-te zudem, mit seiner Zunge in den Mund der Zeugin einzudringen. Am 7. Juni sowie am 8. Juli 2004 wollte der Angeklagte ferner den Oralverkehr von der Zeugin an sich vornehmen lassen. Hierzu f374hrte er sein Glied an den Mund der unbekleideten, auf Anweisung des Angeklagten mit geschlossenen Augen auf der Liege des Behandlungsraums liegenden Zeugin heran, wobei er jeweils ihre 4 - 7 - Lippen ber374hrte. Zu einem Eindringen kam es jedoch nicht, weil die Zeugin, die mit einem Oralverkehr nicht einverstanden war, ihren Kopf zur Seite drehte. Beide F344lle des versuchten Oralverkehrs (F344lle II.5.c und II.5.d der Ur-teilsgr374nde) bewertete die Kammer als sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses und verh344ngte hierf374r jeweils Freiheitsstrafen von zehn Monaten. Von den weiteren Anklagevorw374rfen zum Nachteil dieser Zeugin sprach die Strafkammer - insofern unbeanstandet durch die Staatsan-waltschaft - den Angeklagten frei, weil es sich nicht um sexuelle Handlungen gehandelt habe. 5 2. Am 26. Oktober 2004 begab sich die Zeugin M. auf Empfehlung ih-rer Haus344rztin in die Praxis des Angeklagten, um ihre Migr344ne behandeln zu lassen. Auf Gehei337 des Angeklagten entkleidete sich die Zeugin vollst344ndig und wurde vom Angeklagten etwa 40 Minuten lang "behandelt", unter anderem blies er ihr in Nase, Ohren und Mund, schnippte mit den Fingern und schlug ihr mit der Faust auf den Brustkorb. Zudem biss der Angeklagte der Zeugin "v366llig un-erwartet und f374r sie sehr schmerzhaft in deren unbekleidete linke Brust, so dass die Zeugin vor Schmerzen aufschrie". 6 Die Strafkammer bewertete den Biss in die Brust der Zeugin (Fall II.2. der Urteilsgr374nde) als sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Behand-lungsverh344ltnisses in Tateinheit mit K366rperverletzung und verh344ngte hierf374r eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. 7 3. In den angeklagten F344llen 9 bis 14 (F344lle II.4.c, II.4.d und II.4.e der Ur-teilsgr374nde) "behandelte" der Angeklagte ab dem 4. Januar 2004 die Zeugin N. , die wegen starker R374ckenschmerzen zum Angeklagten gekommen war. 8 - 8 - W344hrend der "Behandlung" der jeweils vollst344ndig entkleideten Zeugin nahm der Angeklagte unter anderem "Vaginaltouch351s" vor und veranlasste die Zeugin - ebenfalls mit ihrer Zustimmung - mehrmals dazu, an ihm den Oralverkehr durchzuf374hren (insofern wurde der Angeklagte - soweit die Taten von der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erfasst waren - freigesprochen und das Urteil von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen). Am 22. Juli 2004 (Fall 9 der Anklage = Fall II.4.c der Urteilsgr374nde) ent-kleidete sich auch der Angeklagte vollst344ndig und vollzog - ohne Kondom - mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr. Die Zeugin war hiermit einverstanden und f374hlte sich "geborgen und ganz entspannt". 9 Nach der zugelassenen Anklage kam es zwischen September 2004 und Januar 2005 in mindestens vier weiteren F344llen zum Geschlechtsverkehr zwi-schen dem Angeklagten und der Zeugin (F344lle 10 bis 13); nach den Feststel-lungen der Strafkammer f374hrten der Angeklagte und die Zeugin den einver-nehmlichen Geschlechtsverkehr in diesem Zeitraum zwei Mal durch (bei zwei der Behandlungen am 16. September, 28. Oktober und/oder 9. Dezember 2004 = F344lle II. 4.d der Urteilsgr374nde). 10 Ferner kam es am 3. Februar 2005 erneut zum Geschlechtsverkehr zwi-schen dem Angeklagten und der Zeugin (Fall 14 der Anklage = Fall II.4.e der Urteilsgr374nde). Auch mit diesem war die Zeugin einverstanden; sie empfand indes hierbei "nicht mehr die sch366nen und positiven Gef374hle" wie zuvor. 11 Wegen dieser Taten sprach die Strafkammer den Angeklagten aufgrund des Einverst344ndnisses der Zeugin vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs un-ter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses frei. 12 - 9 - II. Revision des Angeklagten 13 Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er seine Verurteilung in den F344llen II.5.c und II.5.d der Urteilsgr374nde angreift. Im Fall II.2. der Urteils-gr374nde hat der Strafausspruch keinen Bestand. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe zur Folge. 14 1. In den F344llen II.5.c und II.5.d der Urteilsgr374nde begegnet schon der Schuldspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 15 a) Eine Verurteilung nach 247 174c Abs. 1 StGB erfordert, dass sich das Opfer dem T344ter wegen einer Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Be-handlung oder Betreuung anvertraut hat. Dies hat das Landgericht nicht (hinrei-chend) festgestellt. 16 Nach den Feststellungen suchte die Zeugin den Angeklagten "wegen ei-nes seit langer Zeit bestehenden, aber unerf374llt gebliebenen Kinderwunsches" auf, nachdem "mehrfache schulmedizinische Versuche 205 und auch die Be-handlung bei einem Heilpraktiker" erfolglos geblieben waren (UA 16). Ein uner-f374llter Kinderwunsch ist f374r sich betrachtet indes keine Krankheit oder Behinde-rung (vgl. zum Sozialversicherungsrecht BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03, BVerfGE 117, 316, 325 f.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2010 - B1 KR 10/09 R, NZS 2011, 20, 21; ferner BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 187/07, NJW-RR 2011, 111, 112 f.). Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Begriff "Krankheit" 374ber die Untersuchungen zur Erstellung einer (Erst-)Diagnose hinaus (vgl. BT-Drucks. 13/8267 Anlage 3) auch solche F344lle 17 - 10 - erfasst, in denen eine Person lediglich aufgrund eines eingebildeten Zustandes professionelle Hilfe aufsucht (so SSW-StGB/Wolters 247 174c Rn. 3; Renzi-kowski, NStZ 2010, 694, 695; derselbe in M374nchKomm StGB, 247 174c Rn. 13 jeweils mwN; f374r nicht-k366rperliche Erkrankungen auch NK-StGB-Frommel, 3. Aufl., 247 174c Rn. 9; aA Lackner/K374hl, StGB, 27. Aufl., 247 174c Rn. 2; ersicht-lich auch H366rnle in LK, 12. Aufl., 247 174c Rn. 5 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325). Dass der unerf374llte Kinderwunsch seine Ursache zumindest in einer in diesem Sinne zu verstehen-den, vom Angeklagten an der Zeugin behandelten geistigen, seelischen oder k366rperlichen Beeintr344chtigung hatte, hat die Kammer nicht festgestellt und auch nicht er366rtert. Soweit die Strafkammer beil344ufig mitteilt, dass die Zeugin dem Angeklag-ten w344hrend der "Anamnese" von einem Myom im Unterleib berichtet und der Angeklagte erkl344rt habe, "dass man das beheben k366nne" (UA 17), ergibt sich aus den Feststellungen - auch im Gesamtzusammenhang - nicht, dass die nachfolgende "Behandlung" auf eine Beseitigung dieses Myoms gerichtet war. Vielmehr legen die Urteilsausf374hrungen (z.B. UA 19 oben) nahe, dass sich die Zeugin der "Behandlung" durch den Angeklagten allein deshalb anvertraut und unterzogen hat, weil sie dies als den "letzten Versuch, den Kinderwunsch zu erf374llen", angesehen hatte. 18 b) Eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne des 247 174c Abs. 2 StGB, der nach seinem Wortlaut keine Krankheit oder Behinderung voraussetzt (vgl. dazu auch BT-Drucks. 13/8267 S. 7; Zauner, Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverh344ltnisses, 247 174c StGB, Diss. T374bingen, 2004, S. 15 ff.), hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer bei der Zeugin nicht vorgenommen. Einer Ver- 19 - 11 - urteilung nach dieser Vorschrift st374nde zudem die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach T344ter insofern nur sein kann, wer zum F374hren der Bezeichnung "Psychotherapeut" berechtigt ist (Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169, 171 mit ablehnender Anmerkung Renzikowski, NStZ 2010, 694, 695). 2. Im Fall II.2. der Urteilsgr374nde hat der Strafausspruch keinen Bestand. 20 Die Verh344ngung einer Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten Dauer er-fordert sowohl nach 247 47 Abs. 1 StGB als auch nach dessen hier anzuwenden-dem Absatz 2, dass die Freiheitsstrafe unerl344sslich ist, sie sich also aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller die Tat und den T344ter kennzeichnenden Umst344n-de als unverzichtbar erweist. Ob dies der Fall ist, hat die Strafkammer ersicht-lich deshalb uner366rtert gelassen, weil sie dem Angeklagten - was auch bei der ersten abgeurteilten Tat Ber374cksichtigung finden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 104/01, DAR 2001, 513, 514) - eine eng zusammenh344n-gende Serie von Straftaten anlastet, die schon ohne n344here Darlegung ein Be-d374rfnis nach Einwirkung auf den - wenn auch nicht vorbestraften - T344ter deutlich zutage treten l344sst (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554 mwN). Dieser Wertung ist indes infolge der Aufhebung der Verurtei-lung in den F344llen II.5.c und II.5.d der Urteilsgr374nde die tats344chliche Grundlage entzogen. 21 3. Im 334brigen hat die Revision des Angeklagten dagegen keinen Erfolg. 22 Die von ihm erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbun-desanwalt in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2010 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet bzw. unzul344ssig. Der Schuldspruch im Fall II.2. der Urteilsgr374nde 23 - 12 - begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Bewertung des Bisses in die Brust der - f374r die Behandlung einer Migr344ne - auf Gehei337 des Angeklagten vollst344n-dig entkleideten Zeugin als sexuelle Handlung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 4 StR 9/05, in StV 2005, 439 unvollst344ndig abgedruckt; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rn. 71 mwN). Den Ausf374hrungen des Urteils ist ferner jedenfalls im Gesamtzusam-menhang zu entnehmen, dass sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Vor-nahme einer sexuellen Handlung bezogen hat. Eine Einwilligung gem344337 247 228 StGB in die vors344tzliche K366rperverletzung oder auch die sexuelle Handlung wurde von der durch die "Behandlung" v366llig 374berraschten Patientin nicht erteilt. III. Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft 24 1. Die Revision der Staatsanwalt hat in vollem Umfang Erfolg. 25 Das Landgericht ist bei den Freispr374chen in den F344llen 9 bis 14 der An-klage (F344lle II.4.c, II.4.d und II.4.e der Urteilsgr374nde) zu Unrecht davon ausge-gangen, dass eine Verurteilung des Angeklagten nach 247 174c Abs. 1 StGB schon deshalb ausscheidet, weil die Zeugin N. mit den vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen einverstanden war. 26 a) Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung ei-nes Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverh344ltnisses nach 247 174c Abs. 1 StGB steht allein das Einvernehmen des Opfers mit der vom T344ter vor-genommenen sexuellen Handlung nicht entgegen. Ein solches Einvernehmen 27 - 13 - schlie337t weder als Einverst344ndnis den Tatbestand noch als Einwilligung die Rechtswidrigkeit der Tat aus. aa) Dies belegt schon der Wille des Gesetzgebers. 28 Zur urspr374nglichen Fassung von 247 174c Abs. 1 StGB verweisen die Ge-setzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8267 S. 7) ausdr374cklich darauf, dass eine Strafbarkeit des T344ters nach dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das Opfer den sexuellen Handlungen zugestimmt hat; "denn wegen der Eigenart der tatbestandlich eingegrenzten Verh344ltnisse kann das Opfer re-gelm344337ig nicht frei 374ber sexuelle Kontakte zu der Autorit344tsperson entschei-den". Zwar bezogen sich diese "tatbestandlich eingegrenzten Verh344ltnisse" nach der damals geltenden Gesetzesfassung auf Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverh344ltnisse mit Personen, die geistig oder seelisch erkrankt waren oder an entsprechenden Behinderungen litten. Der Gesetzgeber hatte aber schon damals die Einbeziehung k366rperlich erkrankter oder behinderter Op-fer in den Straftatbestand erwogen, war aber zun344chst - unter dem Vorbehalt einer 334berpr374fung aufgrund neuer Erkenntnisse - davon ausgegangen, dass bei k366rperlichen Leiden "eine tiefgreifende Einschr344nkung der freien Selbstbestim-mung, wie sie bei geistig oder seelisch kranken oder behinderten Personen" vorliegt, in der Regel nicht gegeben ist (BT-Drucks. 13/8267 S. 6 und Anlagen 2 und 3; vgl. zu dem Vorschlag, auch k366rperliche Leiden einzubeziehen, insbe-sondere die Empfehlungen der Aussch374sse des Bundesrates, BRat-Drucks. 295/1/97 S. 3, und die Stellungnahme des Bundesrates, BRat-Drucks. 295/97 [Beschluss] S. 3; zur Gesetzesgeschichte auch Zauner aaO, S. 7 ff.; Bungart, Sexuelle Gewalt gegen behinderte Menschen, 2005, S. 41 ff., 65, 68). 29 - 14 - Letztere Ansicht hat der Gesetzgeber bei der Einbeziehung k366rperlich kranker oder behinderter Menschen in den Anwendungsbereich des 247 174c Abs. 1 StGB im Jahr 2003 aufgegeben, ohne hierbei seine Auffassung zur Un-beachtlichkeit einer Zustimmung des Opfers ge344ndert zu haben. Denn "auch bei k366rperlichen Krankheiten oder Behinderungen [kann] zwischen Therapeuten und insbesondere mehrfach behinderten Patienten eine Abh344ngigkeit bestehen, die durch 334berlegenheit des Therapeuten und besonderes Vertrauen des hilfe-suchenden Patienten gekennzeichnet ist. Dieses Vertrauensverh344ltnis muss ebenso wie bei psychischen Krankheiten oder Behinderungen vor sexuellen 334bergriffen gesch374tzt werden" (BT-Drucks. 15/350 S. 16). Dem Gesetzgeber kam es mithin darauf an, sexuelle Kontakte in Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverh344ltnissen generell und selbst bei einem Einverst344ndnis des Pa-tienten als missbr344uchlich auszuschlie337en (Laubenthal aaO Rn. 276; Lackner/K374hl aaO 247 174c Rn. 5; Wolters aaO 247 174c Rn. 7). 30 bb) Auch nach dem Wortlaut von 247 174c Abs. 1 StGB schlie337t ein blo337es Einverst344ndnis des Opfers mit der sexuellen Handlung den Tatbestand dieser Strafvorschrift nicht aus. 31 247 174c StGB erfordert - schon nach seinem Wortlaut - keine N366tigung des Opfers. Ankn374pfungspunkt f374r einen tatbestandlichen Ausschluss der Strafbarkeit bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen k366nnte daher allein der in 247 174c Abs. 1 StGB geforderte "Missbrauch" sein (vgl. Renzikowski aaO 247 174c Rn. 24 ff.; H366rnle aaO 247 174c Rn. 22). Indes kn374pft dieser "Missbrauch" an das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverh344ltnis an; er ist auf den T344ter bezogen und liegt vor, wenn dieser "die Gelegenheit, die seine durch das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverh344ltnis begr374ndete Vertrauens-stellung bietet, unter Verletzung der damit verbundenen Pflichten bewusst zu 32 - 15 - sexuellen Kontakten mit den ihm anvertrauten Personen ausnutzt" (BT-Drucks. 13/8267 S. 7; ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Juni 2009 - 3 Ss 113/08 mwN). Das erst w344hrend eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsver-h344ltnisses erkl344rte Einvernehmen des Opfers mit der sexuellen Handlung ist aber f374r die Begr374ndung des Vertrauensverh344ltnisses ohne Bedeutung, es setzt dieses - zumindest regelm344337ig - vielmehr voraus (im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe aaO; Wolters aaO 247 174c Rn. 7; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 174c Rn. 10; Zauner aaO S. 109 f., 111 f., 139 f.). Auch bei 247 174 Abs. 1 Nr. 2, 247 174a Abs. 1, 247 174b StGB, die ebenfalls sexuelle Handlungen in einem Obhutsverh344ltnis unter Strafe stellen und dabei an einen "Missbrauch" - aber nicht eine N366tigung - ankn374pfen, wird allein dem Einverst344ndnis des Opfers mit der sexuellen Handlung keine tatbestandsaus-schlie337ende Wirkung beigemessen (vgl. BT-Drucks. VI/1552, S. 16; VI/3521 S. 20, 22 ff., 26, 28 f.; BGH, Urteile vom 8. Januar 1952 - 1 StR 561/51, BGHSt 2, 93, 94, und vom 4. April 1979 - 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367 f.; Fischer aaO 247 174 Rn. 15, 247 174a Rn. 10; Renzikowski aaO 247 174a Rn. 17, 247 174b Rn. 15 jeweils mwN). 33 Eine im Schrifttum teilweise vorgeschlagene Differenzierung zwischen geistigen (tatbestandsausschlie337endes Einverst344ndnis nicht m366glich) und k366r-perlichen Krankheiten oder Behinderungen (bei denen ein tatbestandsaus-schlie337endes Einverst344ndnis m366glich sein soll; vgl. etwa Renzikowski aaO 247 174c Rn. 27 f.; Sick/Renzikowski, Festschrift-Schroeder, 2006, S. 603, 610; Perron/Eisele in Sch366nke/Schr366der, 28. Aufl., 247 174c Rn.6) l344sst sich auch un-ter dem Blickwinkel des Selbstbestimmungsrechts des Patienten in solch pau-schaler Weise nicht rechtfertigen (vgl. auch H366rnle aaO 247 174c Rn. 19 ff.) und w374rde schon deshalb weitere Probleme aufwerfen, weil die Einbeziehung k366r- 34 - 16 - perlich erkrankter oder behinderter Personen in den Anwendungsbereich des 247 174c Abs. 1 StGB gerade deshalb vorgenommen wurde, weil "k366rperliche und seelische Krankheiten insbesondere bei mehrfach behinderten Patienten oft so eng miteinander verzahnt sind, dass eine Erkennung, Heilung oder Linderung nur unter einem Gesichtspunkt nicht m366glich ist" (BT-Drucks. 15/350 S. 16; Wolters aaO 247 174c Rn. 7 f. nimmt deshalb trotz Einverst344ndnisses des Opfers einen Missbrauch stets an, wenn zumindest auch ein psychischer Defekt beim Opfer vorliegt). cc) Der Schutzzweck des 247 174c Abs. 1 StGB gebietet es ebenfalls nicht, allein aufgrund des Einvernehmens des Opfers mit der sexuellen Handlung die Straflosigkeit des T344ters anzunehmen. 35 Dabei kann dahinstehen, ob eine Zustimmung des Patienten schon des-halb unbeachtlich ist, weil 247 174c StGB auch zur Einhaltung von Berufspflichten anhalten soll, also das Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Be-handlung sowie das Vertrauen in die Lauterkeit einer Berufsgruppe sch374tzt, und schon deshalb f374r den Einzelnen nicht disponibel ist (vgl. Frommel aaO 247 174c Rn. 10; Zauner aaO S. 37, 112, 140; zu diesem Schutzzweck auch OLG Karls-ruhe aaO; Perron/Eisele aaO 247 174c Rn. 1; Laubenthal aaO Rn. 269; aA Renzikowski, NStZ 2010, 694, 695; Bungart aaO S. 216). 36 Auch der von 247 174c StGB jedenfalls vorrangig bezweckte Schutz der Selbstbestimmung des Opfers steht bei dessen Einvernehmen mit der sexuel-len Handlung der Strafbarkeit des T344ters nicht von vorneherein entgegen. Denn der Gesetzgeber hat in den 247247 174 ff. StGB gerade nicht eine allein gegen den Willen oder ohne Einverst344ndnis des Opfers an ihm vorgenommene sexuelle Handlung unter Strafe gestellt, sondern hat hierbei auf - im Wesentlichen 344u337e- 37 - 17 - re - Umst344nde abgestellt, bei deren Vorliegen er ersichtlich davon ausging, es liege selbst bei einer Zustimmung des Opfers keine selbstbestimmte und auto-nome Entscheidung, sondern ein strafw374rdiges und strafbares Verhalten des T344ters vor (vgl. BT-Drucks. VI/3521 S. 18 f.; Fischer, ZStW 112 [2000], S. 75, 90 f.). Auch bei 247 174c StGB kam es dem Gesetzgeber - wie oben ausgef374hrt - dementsprechend darauf an, sexuelle Kontakte in Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverh344ltnissen als missbr344uchlich auszuschlie337en, weil er die freie Selbstbestimmung in dem ma337geblich vom T344ter beeinflussten Vertrau-ens- und Abh344ngigkeitsverh344ltnis des Kranken oder Behinderten und seiner sich daraus ergebenden Schutz- und Hilfsbed374rftigkeit generell als beeintr344ch-tigt ansah (vgl. dazu auch BT-Drucks. 13/8267 S. 4 sowie Fischer aaO S. 93). b) Auf dieser Grundlage fehlt es an einem Missbrauch im Sinne des 247 174c Abs. 1 StGB (lediglich) dann, wenn der T344ter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverh344ltnisses beste-hende Autorit344ts- oder Vertrauensstellung gegen374ber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367 [zu 247 174 StGB]; Beschl374sse vom 29. Sep-tember 1998 - 4 StR 324/98, NStZ 1999, 29 f.; vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 [beide zu 247 174a StGB]). Der Tatrichter muss daher f374r eine Verurteilung nach dieser Vorschrift zwar nicht (positiv) feststellen, dass das Opfer im konkreten Tatzeitpunkt vom Angeklagten abh344ngig war oder dass der T344ter eine Hilflosigkeit oder die Bed374rftigkeit des Opfers ausgenutzt hat (so ausdr374cklich BT-Drucks. 13/8267 S. 7; vgl. ferner OLG Karlsruhe aaO). Auch kann er im Regelfall davon ausgehen, dass bei sexuellen Handlungen in einem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverh344ltnis dessen Missbrauch vor-liegt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 2 StR 385/08, NStZ-RR 2009, 14, 15). Liegen aber Hinweise daf374r vor, dass der Angeklagte 38 - 18 - ausnahmsweise nicht seine auf das Beratungs-, Behandlungs- oder Betreu-ungsverh344ltnis gegr374ndete Vertrauensstellung zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat, so muss er diesen Hinweisen nachgehen und im Fal-le einer Verurteilung darlegen, dass ein solches Ausnutzen in dem von ihm zu beurteilenden Fall gegeben war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324, 325). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtw374rdi-gung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umst344nde festzustellen (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe aaO; Bungart aaO S. 221 f.; zu 247 174a StGB ferner BGH, Beschl374sse vom 29. September 1998 - 4 StR 324/98, NStZ 1999, 29; vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349). Hierf374r ist eine vom Opfer dem T344ter gegen374ber zum Ausdruck gebrachte Zustimmung zu der se-xuellen Handlung eine gewichtige, regelm344337ig sogar unerl344ssliche Vorausset-zung, sofern sie nicht - wie etwa bei nahe an die Widerstandsunf344higkeit im Sinn des 247 179 StGB heranreichenden krankheits- oder behandlungsbedingten Zust344nden - von vorneherein als zu beachtende Willenserkl344rung ausscheidet (vgl. H366rnle aaO 247 174c Rn. 2, 4, 23 mwN). Jedoch gen374gt ein Einverst344ndnis allein - wie oben ausgef374hrt - nicht, um einen Missbrauch auszuschlie337en. Vielmehr m374ssen weitere Umst344nde hinzukommen, aufgrund derer davon aus-zugehen ist, dass eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreu-ungsverh344ltnisses regelm344337ig gegebene Vertrauensbeziehung entweder tat-s344chlich nicht bestand oder f374r die Hinnahme der sexuellen Handlung ohne Be-deutung war (vgl. auch BT-Drucks. VI/3521 S. 26, 27 [zu 247 174a StGB]; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 [zu 247 174a StGB]). 39 - 19 - Solche besonderen Umst344nde k366nnen etwa vorliegen bei einvernehmli-chen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgef344hrten w344hrend eines Betreuungsverh344ltnisses oder bei einer von dem Beratungs-, Behand-lungs- oder Betreuungsverh344ltnis unabh344ngigen "Liebesbeziehung" und in de-ren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorge-nommenen sexuellen Handlung (vgl. BT-Drucks. VI/3521 S. 22 [zu 247 174 StGB]; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 [zu 247 174a StGB]; Renzikowski aaO 247 174c Rn. 28; Perron/Eisele aaO 247 174c Rn. 6; Lackner/K374hl aaO 247 174c Rn. 5; Bungart aaO S. 222; dazu aber auch BT-Drucks. VI/3521 S. 26; OLG Karlsruhe aaO). Hat der T344ter dagegen bei-spielsweise vorgegeben, die sexuelle Handlung sei medizinisch notwendig oder Teil der Therapie (OLG Karlsruhe aaO; H366rnle aaO 247 174c Rn. 23; Fischer aaO 247 174c Rn. 10a; Wolters aaO 247 174c Rn. 8; Renzikowski aaO 247 174c Rn. 25, 28) bzw. hat er gar behandlungsbezogene Nachteile beim Zur374ckweisen seines Ansinnens in den Raum gestellt (Wolters aaO 247 174c Rn. 8; H366rnle aaO 247 174c Rn. 23) oder hat er eine schutzlose Lage des Opfers - etwa die einer auf seine Aufforderung hin unn366tig vollst344ndig entkleideten Frau - zur Vornahme der se-xuellen Handlung ausgenutzt (vgl. H366rnle aaO 247 174c Rn. 23), so liegt ein Miss-brauch im Sinne des 247 174c Abs. 1 StGB auch dann vor, wenn das Opfer mit dem Sexualkontakt einverstanden war. 40 c) Auf dieser Grundlage k366nnen die allein auf das Einvernehmen der Zeugin N. mit den sexuellen Handlungen gest374tzten Freispr374che des Ange-klagten in den F344llen 9 bis 14 der Anklage keinen Bestand haben. Vielmehr le-gen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nahe, dass ein Miss-brauch des Behandlungsverh344ltnisses schon deshalb vorliegt, weil der Ange-klagte nicht nur das diesem regelm344337ig innewohnende Vertrauen der Patientin ausgenutzt, sondern er ihr gegen374ber - wie sich insbesondere aus der auf UA 41 - 20 - 26 wiedergegebenen Aussage der Zeugin ergibt - ersichtlich den Eindruck er-weckt hat, die sexuellen Handlungen seien Teil der Therapie. 2. Infolge der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung in dem landgerichtlichen Urteil gegenstandslos. Ihre sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach dem Strafrechtsentsch344digungsgesetz ist dagegen nicht statthaft und daher unzul344ssig, da eine solche Entscheidung von der Strafkam-mer nicht getroffen wurde, die Staatsanwaltschaft aber ersichtlich nicht dieses Unterlassen angreifen will. 42 IV. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 43 Die Strafkammer hat von der Anordnung eines Berufsverbots mit einer in der Revision nicht zu beanstandenden Begr374ndung abgesehen. Denn der Ge-setzgeber hat dem Tatrichter f374r diese Entscheidung bewusst einen weiten Er-messensspielraum einger344umt (BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03, und vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58, 60), den das Landgericht nicht 374berschritten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 5 StR 248/09, NStZ 2010, 170, 171). 44 Sollte sich indes im Rahmen der neuen Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte in gr366337erem Umfang als bisher abgeurteilt seinen Beruf be-wusst und planm344337ig zu einer Vielzahl sexueller 334bergriffe auf Patientinnen missbraucht hat, so kann dem auch f374r die Gef344hrlichkeitsprognose Bedeutung zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 mwN). Zul344s- 45 - 21 - siges Verteidigungsverhalten, wie etwa fehlende Einsicht, d374rfte dabei indes nicht ber374cksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 5 StR 544/00, wistra 2011, 220). Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkam-mer gegen den Angeklagten ein Berufsverbot verh344ngen, wird sie bei der Be-stimmung dessen Umfangs zu ber374cksichtigen haben, ob der Gef344hrlichkeit des Angeklagten dadurch hinreichend vorgebeugt werden kann, dass ihm bei-spielsweise lediglich die Behandlung weiblicher Patienten untersagt wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. Januar 2003 - 3 StR 454/02, StV 2004, 653 m.Anm. Kugler; vom 8. Mai 2008 - 3 StR 122/08). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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