BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 670/10 vom 24. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Angeklagten F. und G. in Person, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Franke, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Rostock 6. M344rz 2010, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass die tatein-heitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs entf344llt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten F. sowie die Revision des Angeklagten G. werden ver-worfen. 3. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vor-bezeichnete Urteil a) in den Schuldspr374chen dahin abge344ndert, dass die Angeklagten F. und G. jeweils der gef344hr-lichen K366rperverletzung schuldig sind, der Ange-klagte G. in Tateinheit mit Landfriedensbruch, b) in den Strafausspr374chen mit den Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie des An- - 4 - geklagten F. , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 5. Der Angeklagte G. tr344gt die Kosten seines Rechts-mittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit K366rperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten, den Angeklag-ten F. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen ihre Ver-urteilung wenden sich die Angeklagten mit der Sachr374ge; auch die Staatsan-waltschaft beanstandet mit ihren Rechtsmitteln, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, die Verletzung materiellen Rechts. W344hrend der Revision des Angeklagten G. der Erfolg versagt bleibt, haben die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten F. jeweils den aus der Urteilsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg. 1 A. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 - 5 - Am Vormittag des 30. Juni 2007 waren etwa 150 Sympathisanten der po-litisch rechten Szene von G. aus in einem S-Bahn-Zug unterwegs nach R. , um dort an einer Demonstration der NPD teilzunehmen. In dem ersten Doppelstock-Wagen der S-Bahn befanden sich lediglich sieben Personen die-ser Gruppe im Obergescho337; der gr366337te Teil der Demonstranten fuhr im zwei-ten und dritten Wagen mit. W344hrend eines Zwischenhaltes im Bahnhof S. stiegen etwa 50 bis 60 dem linken politischen Spektrum zuzuordnen-de Personen in den ersten Wagen des Zuges. Sie beabsichtigten, in R. an einer f374r denselben Zeitpunkt organisierten Gegendemonstration teilzunehmen. In dieser Gruppe der Gegendemonstranten befanden sich auch die sp344teren Gesch344digten, die Zeugen T. , M. , A. und B. . W344hrend der Weiterfahrt entdeckten einige unbekannt gebliebene Gegendemonstranten die an ihrem 304u337eren erkennbaren sieben Personen der rechten Szene. Nachdem sie die Zwischent374r zum zweiten Wagen versperrt hatten, begannen die Ge-gendemonstranten ohne ersichtlichen Grund eine verbale und dann auch eine k366rperliche Auseinandersetzung. Um den zahlenm344337ig deutlich 374berlegenen Gegendemonstranten auszuweichen, stiegen die Angegriffenen am n344chstfol-genden Bahnhof P. s344mtlich in den zweiten S-Bahn-Wagen um. Noch im Bahnhof verhinderte ein Unbekannter die Weiterfahrt des Zuges durch Bet344ti-gung der Notbremse. Zahlreiche Sympathisanten der rechten Szene, darunter die Angeklagten, verschafften sich daraufhin in Gruppen von bis zu 20 Perso-nen Zugang zum ersten Wagen des S-Bahn-Zuges. Dort versetzten sie Gegen-demonstranten und unbeteiligten Fahrg344sten eine Vielzahl von Schl344gen und Tritten, stie337en Drohungen aus und forderten die in dem Wagen befindlichen Personen auf, den Zug zu verlassen. Der Angeklagte G. , Fraktionsmitarbei-ter der NDP im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern und nach eigenen An-gaben Leiter des Ordnungsdienstes der NPD am Tattag, schlug zun344chst einer unbeteiligten Frau, deren Identit344t nicht n344her festgestellt werden konnte, in den 3 - 6 - Bauch. Ferner trat er der Zeugin K. gegen das Bein, versetzte dem Zeugen T. einen Faustschlag gegen das linke Ohr und schlug den Zeugen B. nieder; sodann trat er auf diesen ein. W344hrenddessen erteilte er im Befehlston lautstark Anweisungen. Der Angeklagte F. schlug w344hrend des insgesamt mehrere Minuten dauernden Geschehens auf den Zeugen A. sowie auf weitere, namentlich nicht bekannte Personen ein. Die Personen, die auf Grund der Gewaltt344tigkeiten den Zug verlie337en, mussten ein Spalier von etwa 100 NPD-Sympathisanten passieren und erlitten dabei weitere Misshand-lungen. Auch auf dem Bahnsteig kam es zwischen Anh344ngern der beiden politi-schen Gruppierungen zu Schl344gereien; der Gesch344digte T. wurde nach dem Faustschlag des Angeklagten G. von Unbekannten weiter misshandelt und vom Bahnsteigrand eine B366schung hinunter geworfen. Durch die Gewaltt344tigkeiten der Angeklagten erlitten die Gesch344digten multiple Kontusionen, Sch374rfwunden und Schwellungen. 4 B. I. Zu den Revisionen der Angeklagten: 5 6 1. a) Soweit der Angeklagte F. vom Landgericht wegen K366rperver-letzung verurteilt worden ist, hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil ergeben. Der Schuldspruch wird insoweit von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Die Strafkammer hat insbesondere zu Recht eine Notwehrsituation verneint, da die - 7 - Aggressionen der Gegendemonstranten im ersten Wagen des Zuges zum Tat-zeitpunkt bereits beendet waren. b) Jedoch muss die tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedens-bruchs im Hinblick auf die Subsidiarit344tsklausel des 247 125 Abs. 1 letzter Halb-satz StGB entfallen. 7 Danach kann eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nur erfolgen, wenn die Tat nicht in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist. So verh344lt es sich hier jedoch, da die K366rperverletzung gem344337 247 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren, Landfriedensbruch gem344337 247 125 StGB aber nur mit einer solchen bis zu drei Jahren bedroht ist. Dies hat das Landgericht im Ansatz zwar nicht verkannt, die tateinheitliche Verurteilung jedoch ausnahms-weise "zur Klarstellung des spezifischen Tatunrechts f374r unbedingt erforderlich223 gehalten. Ungeachtet der Frage der Zweckm344337igkeit einer solchen Subsidiari-t344tsklausel 374berschreitet deren vom Landgericht vorgenommene Auslegung den Wortsinn, der keine einschr344nkende Auslegung gestattet (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 226 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 238). 8 c) Zwar wird der auf rechtsfehlerfreien Erw344gungen beruhende Strafaus-spruch von dieser 304nderung des Schuldspruchs f374r sich genommen nicht be-r374hrt. Er kann gleichwohl keinen Bestand haben, da die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, mit den grunds344tz-lich gesamtstrafenf344higen Verurteilungen durch das Amtsgericht Sch. vom 8. Oktober 2007 und durch das Amtsgericht W. vom 29. November 2007 keine Gesamtstrafe gebildet und entgegen 247 55 StGB mit nicht tragf344higer Begr374ndung von der Einbeziehung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 29. Januar 2008 abgesehen hat (zum zwingenden 9 - 8 - Charakter von 247 55 StGB vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 55 Rn. 34 m. Nachw. z. Rspr. des BGH). 10 2. Die Revision des Angeklagten G. ist unbegr374ndet; die Nachpr374-fung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachr374ge hat keinen den Ange-klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. a) Die Annahme eines 226 unbenannten 226 besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs im Sinne des 247 125a StGB h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Au337erhalb der in 247 125a StGB genannten Regelbeispiele kommt eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs namentlich dann in Betracht, wenn der T344ter 226 wie nach den von der Strafkam-mer getroffenen Feststellungen der Angeklagte 226 R344delsf374hrer der Menschen-menge ist (Senatsbeschluss vom 7. Mai 1998 226 4 StR 88/98). Die f374r die An-wendung der Strafversch344rfung gebotene Pr374fung, ob der Ausnahmestrafrah-men unter Ber374cksichtigung des gesamten Tatbildes, der T344terpers366nlichkeit und der besonderen Umst344nde des Falles geboten erscheint (Senat aaO), hat das Landgericht in den Urteilsgr374nden vorgenommen. Sie ist aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden. 11 b) Die Subsidiarit344tsklausel des 247 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB steht der tateinheitlichen Verurteilung auch wegen K366rperverletzung im Sinne des 247 223 Abs. 1 StGB nicht entgegen. 12 Zwar greift diese Klausel nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Land-friedensbruchs nach 247 125a StGB vorliegt. Ma337stab f374r den nach 247 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB vorzunehmenden Vergleich ist dann aber der Strafrah- 13 - 9 - men der als Strafzumessungsregel ausgestalteten Bestimmung des 247 125 a Satz 1 StGB, die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androht (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 226 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237, 240; Urteil vom 31. Mai 1994 226 5 StR 154/94; Beschluss vom 11. M344rz 1998 226 3 StR 591/97; Beschluss vom 14. Oktober 1999 226 4 StR 312/99, NStZ 2000, 194, 195; Urteil vom 29. April 2004 226 4 StR 43/04, BGHR StGB 247 125 Abs. 1 Menschenmenge 2; Beschluss vom 6. April 2009 226 5 StR 94/09; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 7. April 2005 226 2 StR 537/04 unter unklarer Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 2. September 1998 226 2 StR 369/98, BGHR StGB 247 125a Konkurrenzen 1; zum Schrifttum SSW-StGB/Fahl, 247 125a Rn. 7). II. Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft: 14 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Landgericht die Angeklagten lediglich wegen K366rperverletzung (247 223 StGB), nicht aber we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verurteilt hat. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten die Tat mit anderen Beteiligten ge-meinschaftlich begangen. 15 Der Qualifikationstatbestand des 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der neben ei-nem weiteren (Mit-)T344ter auch den Teilnehmer ausdr374cklich einschlie337t (BGH, Urteil vom 3. September 2002 226 5 StR 210/02, BGHSt 47, 384, 386), setzt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken, wobei die eigenh344ndige Ausf374hrung von Verletzungshandlungen durch jeden der Anwesenden nicht erforderlich ist (vgl. nur Senatsurteil vom 25. M344rz 2010 226 4 StR 522/09, NStZ- 16 - 10 - RR 2010, 236 m.w.N.). Gemessen daran wird die rechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten als gef344hrliche K366rperverletzung im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB von den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen in jeder Hinsicht getragen, da diese die K366rperverletzungshandlungen gemeinsam mit ihren gruppenweise in den S-Bahn-Wagen eingedrungenen Gesinnungsgenos-sen ver374bten. Der Senat hat die Schuldspr374che entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen374ber dem ge344nder-ten Schuldvorwurf ersichtlich nicht anders h344tten verteidigen k366nnen. Soweit der Angeklagte G. betroffen ist, steht die Subsidiarit344tsklausel des 247 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB einer tateinheitlichen Verurteilung wegen der 374bereinstimmenden Strafrahmen der 247 125a Satz 1, 247 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen. 2. Im Hinblick auf die h366here Strafdrohung des 247 224 Abs. 1 StGB ist je-doch nicht auszuschlie337en, dass die verh344ngten Strafen bei zutreffender recht-licher Bewertung h366her ausgefallen w344ren. Die Sache bedarf daher zu den Strafausspr374chen neuer Verhandlung und Entscheidung. 17 - 11 - C. Da sich das Verfahren nunmehr ausschlie337lich gegen Erwachsene rich-tet, verweist der Senat die Sache daher an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck (Senatsurteil vom 28. April 1988 226 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). 18 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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