BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 67/06 vom 13. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. November 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die tatein-heitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes entf344llt, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jah-ren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334b-rigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Der aus Vietnam stammende Angeklagte war davon 374berzeugt, er sei der leibliche Vater der im Februar 2003 geborenen Nina, deren Mutter Prapkak K. zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war. Dieser erhob, nachdem er von der Beziehung seiner Frau zu dem Angeklagten Kennt-nis erlangt hatte, eine Vaterschaftsanfechtungsklage beim Amtsgericht Essen. Anfang April 2005 traf der Angeklagte, der Nina besuchen wollte, in der Woh-nung Prapkak K. 's auf deren neuen Freund Rolf R. , der ihm erkl344rte, er werde Prapkak K. heiraten. Der Angeklagte k366nne Nina nicht immer besu-chen und solle aufh366ren, Prapkak K. zu bel344stigen. "Um sich Genugtuung zu verschaffen", entschloss sich der Angeklagte, Rolf R. "eine Lektion" zu ertei-len. Der Angeklagte, der vom Amtsgericht Essen in der Kindschaftssache auf den 2. Mai 2005 als Zeuge geladen war, ging davon aus, er werde Rolf R. an diesem Tage im Geb344ude des Amts- und Landgerichts Essen antreffen. Da er wusste, dass Besucher des Gerichts mit einem Metalldetektor darauf unter-sucht werden, ob sie metallische Gegenst344nde bei sich tragen, spitzte er zwei Paar Essst344bchen aus Bambus mit einem Messer an. 2 Am Tattag steckte der Angeklagte ein Paar dieser Essst344bchen in seine rechte Hosentasche. Damit wollte er Rolf R. in den Bauch stechen, wobei er mit der M366glichkeit rechnete, dass ein solcher Stich t366dlich sein k366nnte. Dies nahm er billigend in Kauf. Das andere Paar Essst344bchen steckte er in die linke Hosentasche. Diese St344bchen wollte er "nur einsetzen, um sich zu wehren, falls R. ihn nach der Tat seinerseits angreifen w374rde". In dem Gerichtsgeb344ude ging er auf Rolf R. und Prapkak K. zu, die vor dem Verhandlungssaal auf einer Bank sa337en. Nach einem kurzen Gespr344ch mit Prapkak K. , die sich danach entfernte, griff der Angeklagte in die rechte Hosentasche, legte sich die 3 - 4 - Essst344bchen so in der Hand zu recht, dass die Handinnenfl344che als Widerlager eine optimale Kraft374bertragung gew344hrleistete, ging auf Rolf R. zu und ver-suchte, ihm die St344bchen in den Bauch zu sto337en. Rolf R. nahm an, der Angeklagte wolle ihm die Hand geben, und hob seine linke Hand. Eines der St344bchen glitt von einem Knochen der linken Hand ab, drang in das Unterhaut-fettgewebe ein, trat nach 2,5 cm wieder aus der Hand aus und blieb im Handr374-cken stecken. Das andere St344bchen wurde durch die Handbewegung abge-lenkt, rutschte vom Bauch des Tatopfers ab und fiel zu Boden. Zu dem weiteren Tatgeschehen hat das Landgericht Folgendes festge-stellt: 4 "Die Wut des Angeklagten war noch nicht erloschen. Er ver-setzte dem immer noch vor ihm sitzenden R. mit dem Knie einen Sto337 gegen den Kopf und schlug mit den F344usten auf ihn ein, bis ihn nach wenigen Sekunden Andreas T. wegzog, der - wie zahlreiche andere Personen - wegen eines anderen Verfahrens auf dem Flur wartete und durch den L344rm auf das Geschehen aufmerksam geworden war. Die Span-nung fiel von dem Angeklagten ab. Er sah, dass das St344bchen in R. s Hand steckte; das reichte ihm als Lektion aus. Er woll-te noch einmal auf R. zugehen, um ihm - so seine unwider-legte Einlassung - sein Handeln zu erkl344ren, wurde jedoch von T. zur374ckgehalten". II. Soweit das Landgericht den Angeklagten der - mittels eines gef344hrlichen Werkzeugs und einer das Leben gef344hrdenden Behandlung (247 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) - begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig gesprochen hat, weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf. Der Beschwerdef374hrer erhebt insoweit auch keine Einwendungen. Dagegen kann der Schuldspruch nicht bestehen 5 - 5 - bleiben, soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Mordes verurteilt hat. 1. Allerdings begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Stich mit den Essst344bchen gegen den Bauch des Tatopfers mit be-dingtem T366tungsvorsatz gef374hrt, entgegen der Auffassung der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. 6 2. Die Ablehnung eines strafbefreienden R374cktritts vom versuchten Mord beanstandet die Revision jedoch zu Recht. 7 a) Das Landgericht meint, der Mordversuch sei, als der Zeuge T. eingegriffen habe, entweder fehlgeschlagen gewesen oder der R374cktritt des Angeklagten sei auf Grund der damit geschaffenen Zwangslage nicht mehr freiwillig erfolgt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe, weil er erkannt habe, dass Rolf R. verletzt gewesen sei, davon abgesehen, mit den St344bchen aus der linken Hosentasche ein weiteres Mal zuzustechen, obwohl er die H344nde frei gehabt und Rolf R. immer noch vor ihm gesessen habe, sei widerlegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Angeklagte die St344bchen in sei-ner linken Hosentasche nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg einsetzen k366nnen, weil das Herausziehen und Zurechtlegen der St344bchen mehrere Sekunden ge-dauert h344tte, der Zeuge T. durch die Kampfger344usche auf das Geschehen aufmerksam geworden sei und den Angeklagten daher - allein oder mit weite-ren Personen - daran gehindert h344tte, die St344bchen einzusetzen. Diese Erw344-gungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken: 8 - 6 - Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass auch derjenige vom un-beendeten T366tungsversuch strafbefreiend zur374cktreten kann, der von ihm m366g-lichen weiteren T366tungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein au337er-tatbestandliches Ziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (BGHSt 39, 221, 231/232), so dass hier ein strafbefreiender R374cktritt nicht schon des-halb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte sein Ziel, dem Tatopfer, eine Stichverletzung zuzuf374gen, um ihm eine 204Lektion223 zu erteilen, bereits erreicht hatte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es aber f374r Annahme eines fehlgeschlagen Versuchs auch nicht aus, dass es dem Angeklagten ob-jektiv nicht m366glich war, den T366tungsversuch unter Verwendung des anderen St344bchenpaares fortzusetzen. F374r die Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt, der nach der Rechtsprechung einen R374cktritt ausschlie337t (vgl. BGHSt 34, 53, 58; 39, 221, 228), sind vielmehr die Vorstellungen des T344ters zum Zeit-punkt des Scheiterns seines Versuchs, das Opfer durch Verwendung des zu-n344chst eingesetzten Tatmittels zu t366ten, ma337geblich (sog. R374cktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227/228). Gelangt der T344ter nach anf344nglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme, er k366nne ohne zeitliche Z344sur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor (vgl. BGHSt aaO S. 331), sondern ein unbeendeter Versuch, von dem er, wenn er sich freiwillig da-zu entschlie337t, sein Opfer nur noch k366rperlich zu verletzen, durch blo337es Auf-geben des T366tungsvorsatzes zur374cktreten kann (vgl. BGHSt 34, 53, 58; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 226 4 StR 25/03). 9 Zu der danach unter Beachtung des Zweifelssatzes zu beantwortenden Frage, ob der Angeklagte, was nach den Feststellungen zum 344u337eren Tatge-schehen eher fern liegt, den T366tungsversuch entgegen seiner Einlassung als endg374ltig gescheitert angesehen hatte, als er dem Opfer unmittelbar nach dem 10 - 7 - Stich mit den St344bchen mit dem Knie einen Sto337 gegen den Kopf versetzte und auf das Opfer einschlug, hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen ge-troffen. Zudem ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte w344re gege-benenfalls von dem Zeugen T. oder anderen Personen daran gehindert wor-den, den T366tungsversuch mit dem anderen St344bchenpaar fortzusetzen, mit den zum weiteren Geschehensablauf getroffenen Feststellungen nicht zu vereinba-ren. Der Zeuge T. ist erst durch die 226 von den weiteren K366perverlet-zungshandlungen verursachten - 204Kampfger344usche223 auf das Geschehen auf-merksam geworden und h344tte demgem344337 auch dann, wenn der Angeklagte das Tatopfer nicht geschlagen sondern den T366tungsversuch sogleich mit den ande-ren St344bchen fortgesetzt h344tte, erst nach der Fortsetzung des T366tungsversuchs eingreifen k366nnen. Die Verurteilung wegen tateinheitlich versuchten Mordes kann deshalb keinen Bestand haben. b) Nach der bestehenden Beweislage erscheint es ausgeschlossen, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffen lassen, die mit der erforderlichen Sicherheit die Ablehnung eines freiwilligen R374cktritts vom versuchten Mord tragen k366nnten. Der Senat kann deshalb ge-m344337 247 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch dahin 344ndern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Mordes entf344llt. 11 3. Die Schuldspruch344nderung hat wegen des ge344nderten Schuldumfan-ges die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. 12 - 8 - 4. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ck, weil das Verfahren nicht mehr einen in 247 74 Abs. 2 GVG bezeichneten Straftatbestand betrifft (vgl. BGH NJW 1994, 3304, 3305 m.w.N.). 13 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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