BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 67/08 vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 12. Juni 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der ausw344r-tigen Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bo-chum vom 21. November 2007 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Auf der in der Beweisw374rdigung (UA 13 f.) zus344tzlich heran-gezogenen bedenklichen Erw344gung des Landgerichts (vgl. hierzu BGHR StPO 247 261 Aussageverhalten 6, 7, 9, 11) be-ruht das Urteil nicht. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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