BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 67/10 vom 30. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des General-bundesanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverur-teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verur-teilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr der erkannten Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs; im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat bei der Bemessung der wegen versuchter beson-ders schwerer Brandstiftung verh344ngten Freiheitsstrafe strafsch344rfend gewertet, dass durch den Brand an dem Geb344ude ein hoher Sachschaden entstanden ist. Dies ist 226 wie die Revision zu Recht r374gt 226 rechtsfehlerhaft, da die erkennende Strafkammer sich gerade nicht hat davon 374berzeugen k366nnen, dass das Brand-geschehen, das zu der erheblichen Besch344digung des Wohngeb344udes gef374hrt hat, durch die vom Angeklagten auf das Sofa geworfene Zigarette verursacht worden ist. Infolge dessen hat sie ihn auch nur wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Dem Angeklagten kann daher der entstande-ne Brandschaden nicht als verschuldete Auswirkung seiner Tat im Sinne des 247 46 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. 2 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der wegen des ver-suchten Brandstiftungsdelikts verh344ngten Einzelstrafe sowie des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe und der Anordnung des Vorwegvollzugs. Der Senat hebt auch den Ma337regelausspruch auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend 374ber die Rechtsfolgen neu zu befinden. 3 Bei der Neubemessung der Strafe wird st344rker in den Blick zu nehmen sein, dass nach den getroffenen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten 4 - 4 - von einem Tatgeschehen auszugehen ist, das bereits in der N344he zum untaug-lichen Versuch anzusiedeln ist. Dies wird die Verh344ngung einer erheblich milde-ren Strafe als geschehen nahe legen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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