BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 67 /12 vom 9. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 9. Mai 201 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Magdeburg vom 3. November 2011 mit den Fes t- ste l lungen aufgehoben a) in den Fällen II. 96, II. 98 bis II. 100 der Urtei lsgründe , b) in den Fä llen II. 101 bis II. 130 der Urteilsgründe in den Aussprüchen über die Einzelstrafen und c ) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 6.239,50 Euro . Im Umfang der Aufhebung wird die S ache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubte n Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in 130 Fällen und wegen Verstoßes gegen das 1 - 3 - Waffengesetz durch unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe nebst Munition und verbotener Gegenstände (vier Wurfsterne) zu einer G e- sam t freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.239,50 Euro angeordnet. Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist d as Rechtsmittel unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis II. 95 sowie II. 97 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengeset z verurteilt worden ist , hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge einen den A n- geklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht er geben. 1. Insbesondere hat die Strafkammer entgegen der Auffassung der Rev i- sion die Voraussetzungen gewe rbsmäßigen Handelns des Angeklagten hinre i- chend dargetan. Zwar kann die Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG, die sich auch auf die Erzielung bloßer Nebeneinnahmen beziehen kann, dann einer eingehenden Begründung bedürfen, wenn in An b e- tracht der Abgabemengen und der Tatfrequenz nur von einem geringen Gewinn auszugehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2008 4 StR 63/08, NStZ - RR 2008, 212). So liegt der Fall hier aber nicht. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte in Gewinnerzielungsabsicht vom 1. Januar 2009 bis zum 31. August 2010 in mindestens 80 Fällen jeweils 1 Gramm Marihuana für 10 Euro an den gesondert verfolgten M . K . und in mindestens 1 5 Fällen jeweils 1 Gramm Marihuana für 7,50 Eur o sowie 2 3 - 4 - jeweils 1 Gramm Amphetamin für 10 Euro an die gesondert verfolgte A . K . und zusätzlich an einem nicht nähe r bestimmbaren Tag Anfang Januar 2010 in einem Fall 1 Gramm Marihuana für 7,50 Euro an die se verkauft hat . Die die A n- nahme von Gewerbs mäßigkeit rechtfertigende Nachhaltigkeit der Absicht, sich eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen, ist damit auf Grund der Vielzahl der Taten und der zeitlichen Abfolge ausreichend belegt, zumal das abgeurteilte Tatgeschehen ledi glich einen Ausschnitt der festgestel l- ten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft und bei dem hochve r- schuldeten Angeklagten , der Sozialleistungen bezog, ein Geldbetrag in Höhe von 6.239,50 Euro sichergestellt wurde . 2. Dass die Strafkammer jew eils von einem Mindeststrafrahmen von sechs Mon aten als Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB au s- gegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht. II. Hingegen kann die Verurteilung in den Fällen II. 96 sowie II. 98 bis II. 1 0 0 der Urteil sgründ e nicht bestehen bleiben. Ferner hält die Bemessung der Ei n- zelstrafen in den Fällen II. 101 bis II. 130 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen kam es im Zeitraum von September 2010 bis Februar 2011 in mindestens 30 Fällen zur Bel ieferung des Angeklagten mit B e- täubungsmitteln durch den gesondert verfolgten F . , wobei die jeweiligen Einzellieferungen unterschiedliche Betäubungsmittelarten, nämlich Haschisch, Amphetamin, Marihuana, Kokain und Crystal in unterschiedlichen, im Einzelnen nicht mehr feststellbare n Mengen umfassten. Diese Betäubungsmittel verkaufte der Angeklagte gewinnbringend an seine Abnehmer, die ihn zu diesem Zweck 4 5 6 - 5 - an seinem Wohnort aufsuchten. Im Einzelnen handelte es sich von September 2010 bis kurz vor Weih nachten 2010 um 15 Fälle, in denen der Angeklagte j e- weils mindestens 200 g verschiedener Betäubungsmittel zum gewinnbringe n- den Weiterverkauf erwarb. Von kurz vor Weihnachten 2010 bis Februar 2011 erfolgten ebenfalls mindestens 15 Lieferungen an den Angekla gten, wobei in diesen Fällen jeweils mindestens 1 kg unterschiedlicher, im Einzelnen ebenfalls nicht mehr feststellbare r Betäubungsmit tel geliefert wurde; jede Lieferung en t- hielt ein en Anteil von 100 bis 300 g Amphetamin. Die meisten dieser Lieferu n- gen bei nhalteten daneben Haschisch und Marihuana, Crystal und Kokain wu r- den nur gelegentlich mitgeliefert. Ferner verkaufte der Angeklagte im Zeitraum vom 24. September bis zum 23. Oktober 2010 über die gesondert verfolgte A . K . , die den Transport der Betä ubungsmittel und den Geldeinzug über - nahm, an einem nicht näher bestimmba ren Tag 0,4 Gramm C rystal und an zwei weiteren nicht näher bestimmba ren Tagen jeweils 0,3 Gramm C rystal gewin n- bringend entweder an den gesondert verfolgten M . D . oder an den g e - sondert verfolgten S . E . . 2. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 96 sowie II. 98 bis II. 100 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit liegt nach den Feststellungen die Annahme einer Bewer tungseinheit nahe. Betätigungen, die sich auf den Ver trieb derselben, in einem Akt erworb e- nen Betäubungsmittel beziehen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine Tat des unerlaubten Handeltreibens anzusehen, weil bereits ihr Erwerb und Besitz zum Zweck des gewinnbringenden Weite r- verkaufs den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; die späteren, diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsg e- 7 8 - 6 - schäfte gehören als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. nur Senatsurteil vom 24. Juli 1997 4 StR 222/97, N StZ 1998, 89; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2001 4 StR 114/01). Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zu Bewertungseinheiten zusammenzufassen, weil nur die nicht näher konkretis ie r- te Möglichkeit einer solchen Bewertungseinheit besteht; liegen konkrete A n- haltspunkte für eine Bewertungseinheit vor, darf der Tatrichter darüber nicht ohne Erörterung hinweggehen (Senatsurteil aaO). So liegt es hier. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit Anfang Se p- tember 2010 ein - bis zweimal wöchentlich durch den gesondert verfolgten F . mit Haschisch, Amphetamin, Marihuana, Kokain und Crystal beliefert wurde. Der Weiterverkauf von Marihuana und Amphetamin an die gesonder t ver folgte A . K . erfolgte am 4. September 2010, die Verkäufe von Crystal an den gesondert verfolgten M . D . oder den gesondert verfolgten S . E . zwischen dem 24. September und dem 23. Oktober 2010. Danach liegt es nahe, dass d ie vom Angeklagten weiterverkauften Portionen aus den Lieferungen des gesondert verfolgten F . stammten und somit ei ne Be - wertungseinheit vorliegt. 3. a) In den Fällen II. 101 bis II. 130 der Urteilsgründe ist der Schul d- spruch frei von Rechtsfeh lern. Dass der Angeklagte mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 BtM G in Verbindung mit den Anlagen I bis III zum BtMG Handel getrieben hat, vermag der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe eben noch ausreichend deutlich zu entnehmen. Zwar wird im a n- gefochtenen Urteil mehrfach ohne nähere Spezifizierung ausgeführt, der Ang e- klagte habe von dem gesondert verfolgten F . - genden Weiterverkauf erworben. Das Landgericht hat indes an anderer Stelle auch festgestellt, es habe sich um unterschiedliche Mengen Haschisch, Amph e- 9 10 - 7 - tamin, Marihuana, Kokain und Crystal gehandelt ; bei Durchsuchungen in den Wohnräumen des Angeklagten wurden verschiedene Mengen unterschiedlicher Betäubungsmittel sichergestellt. Ferner hat sich der Angeklag te auch zu diesen Fällen im Wesentlichen geständig eingelassen; eine Verurteilung wegen Ha n- deltreibens mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ist nicht erfolgt. b) Hingegen halten die Einz elstrafaussprüche in de n Fällen II. 101 bis II. 130 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Schuldumfang der einzelnen Taten ist nicht hinreichend bestimmt. Zwar hat das Landgericht insoweit die Gesamtmenge der vom Angeklagten für den Weiterverkauf erworben e n Betäubungsmittel (jeweils 200 Gramm bis Weihnachten, danach jeweils mindestens 1 k g) festgestellt. Nähere Feststellu n- gen zu Qualität und Wirkstoffmenge der einzelnen Betäubungsmittelarten fe h- len jedoch . Damit wird ein für die Bestimmung des Schuldumfang s wesentli cher Umstand (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 5 StR 439/05, StV 2006, 184) außer Betracht gelassen, ohne dessen Darl e- gung das Revisionsgericht nicht zu prüfen vermag, ob die Einzelstrafen recht s- fehlerfrei bemessen word en sind. Auf nähere Fes tstellungen zum Wirkstoffg e- halt durfte hier umso weniger verzichtet werden, als verschiedene Betä u- bungsmittel arten beim Angeklagten sichergestellt werden konnten. Für die nicht sichergestellten Mengen hat der neue Tatrichter neben de m bislang geständ i- gen Angeklagten alle zur Verfügung stehenden weiteren Aufklärungsmöglic h- keiten auszuschöpfen und wird sodann unter Beachtung des Zweifelsgrundsa t- zes von Mindestf eststellungen ausgehen müssen (BGH aaO; v gl. Weber, BtMG, 3. Aufl. , Vor §§ 29 ff. Rn. 810 ff.). 11 12 - 8 - 4. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Gesam t- strafenausspruchs sowie d er Anordnung über den Verfall von Wertersatz. Im Hinblick auf den betreffenden, bei dem Angeklagten sichergestellten Geldbetrag wird der neue Tat richter vorr angig die Voraussetzungen des § 73 d StGB zu pr ü- fen haben. Ernemann Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 13
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