BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 673/10 vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. September 2010 im Straf-ausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgeho-ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachr374ge ge-st374tzte Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat es dagegen Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen der sachverst344ndig beratenen Strafkammer war der Angeklagte zur Tatzeit derart alkoholisiert, dass sein Steuerungsver-m366gen im Sinne des 247 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmen-verschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht jedoch abge-lehnt, weil der Angeklagte aufgrund seiner Vorverurteilungen wusste, "dass er unter Alkoholeinfluss zu gewaltt344tigen Impulsdurchbr374chen neigt". 3 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 Zwar k366nnen Umst344nde, welche die Schuld erh366hen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB f374hren, wenn sie die infol-ge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit verminderte Tat-schuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldf344higkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantworten-den, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem T344ter uneingeschr344nkt vor-werfbar ist. Dabei ist regelm344337ig ohne Belang, ob der Angeklagte schon fr374her unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat. Ein die Steue-rungsf344higkeit erheblich beeintr344chtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der T344ter alkoholkrank oder alkohol374berempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erh366hender Umstand zu werten ist, liegt regelm344337ig vor, wenn der T344ter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine F344higkeit, der Versuchung zum 374berm344337igen Alkohol- 5 - 4 - konsum zu widerstehen, einschr344nkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08). Die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen es als nahe liegend erschei-nen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Denn die Strafkammer stellt - auch insofern dem Sachverst344ndigen folgend - fest, dass beim Angeklagten ein chronischer Alkoholmissbrauch im Sinne des ICD-10: F.10.2 vorliegt. Er konsumiert seit seiner Scheidung "ca. im Jahr 1997" in seiner Freizeit, teilweise aber auch w344hrend der Arbeitszeit erhebliche Mengen an Al-kohol, verlor wegen seines Trinkverhaltens mehrmals die Fahrerlaubnis und unternahm erfolglose Versuche, mit dem Alkoholtrinken aufzuh366ren. Auch bei Begehung der in den Jahren 2006 (gef344hrliche K366rperverletzung) und 2008 (fahrl344ssiger Vollrausch) abgeurteilten Taten stand der Angeklagte unter Alko-holeinfluss. Vor diesem Hintergrund h344tte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht n344her auseinandersetzen m374ssen (vgl. BGH aaO). 6 3. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung der f374r die abgeurteilte Tat ver-h344ngten Freiheitsstrafe sowie - als Folge hiervon - der Gesamtstrafe. Aufzuhe-ben sind ferner die (allein) dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststel-lungen (247 353 Abs. 2 StPO), wodurch der neu zur Entscheidung berufene Tat-richter auch die Gelegenheit erh344lt, die tats344chlichen Grundlagen und Voraus-setzungen des 247 21 StGB erneut zu pr374fen und - soweit m366glich - konkret fest-zustellen. Der Schuldspruch wird dagegen von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt. Der Senat kann vielmehr - auch unter Ber374cksichtigung des Nachtatverhaltens - ausschlie337en, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunf344hig war. 7 - 5 - Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht straf-sch344rfend ber374cksichtigte Erw344gung, dass der Angeklagte zu der Tat durch das Opfer nicht provoziert wurde, bedenklich ist, weil sie dahin zu verstehen sein k366nnte, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes ange-lastet wird. Bei erneuter Einbeziehung der zur Bew344hrung ausgesetzten Vor-verurteilung k366nnten zudem Ausf374hrungen zu 247 58 Abs. 2 Satz 3, 247 56f Abs. 3 StGB geboten sein. 8 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy