BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 676/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. Januar 2011 gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3, 6, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, an den Ad-h344sionskl344ger Tobias B. Zinsen in H366he von 5 Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 20. Sep-tember 2009 zu zahlen; hinsichtlich der Zinsforderung wird von einer Entscheidung 374ber den Adh344sionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechts-mittels. Er hat auch die durch das Adh344sionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und die dem Adh344-sionskl344ger durch dieses Verfahren erwachsenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jah-ren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsentscheidung getroffen so-wie ferner 204festgestellt, dass der Angeklagte 205 dem Gesch344digten Tobias B. 205 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2009 zu zahlen" hat. 1 - 3 - Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begr374ndete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt hinsichtlich der Adh344sionsentscheidung einen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Das Landgericht h344tte dem Adh344sionskl344ger keine Zinsen zuerkennen d374rfen. Wie der Generalbundesanwalt 226 insoweit zutreffend 226 in seiner Antrags-schrift ausgef374hrt hat, stehen dem Verletzten Zinsen nicht ab dem 20. September 2009, dem Tag nach der Tat, zu, weil es insoweit an einer An-spruchsgrundlage fehlt. Entgegen seiner Auffassung k366nnen dem Verletzten allerdings auch keine Zinsen ab Rechtsh344ngigkeit des Adh344sionsantrags (247 404 Abs. 2 StPO) zuerkannt werden. Prozesszinsen gem344337 247 291 in Verbindung mit 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Verletzte hier nicht verlangen, weil er im Hauptverhandlungstermin vom 22. Juli 2010 lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat. Die Klage auf Feststellung einer Verbindlichkeit l366st keine Verzin-sungspflicht nach 247 291 BGB aus (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1984 - IVb ZR 51/83, NJW 1985, 1074, 1075; Beschluss vom 21. August 2002 - 5 StR 291/02, BGHSt 47, 378, 383). Auch scheidet eine Verzinsung unter dem Ge-sichtspunkt des Schuldnerverzuges gem344337 247 288 Abs. 1 BGB aus, da eine Mahnung nicht festgestellt ist und eine solche nicht nach 247 286 Abs. 1 Satz 2 BGB entbehrlich ist; denn diese Vorschrift setzt - nicht anders als 247 291 BGB - eine "Klage auf die Leistung" voraus (vgl. RG JW 1927, 521). 3 Der Senat hat daher in Bezug auf die Verzinsungspflicht ausgesprochen, dass gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO von einer Entscheidung 374ber den Ad-h344sionsantrag abgesehen wird. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 1 Satz 1, 247 472a Abs. 2 StPO. 5 Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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