BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 68/03 vom27. März 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBad Kreuznach vom 9. Oktober 2002 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Ansicht desLandgerichts steht der Umstand, daß der Tod des Opfers keinezwingende Folge "des vom Angeklagten in Selbsttötungsabsicht"herbeigeführten Frontalzusammenstoßes war, dem bedingtenTötungsvorsatz nicht entgegen. Die darauf beruhende Ablehnungder Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts be-schwert den Angeklagten jedoch nicht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Kuckeinnrn
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