BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 68/10 vom 16. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Oktober 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Einzel-strafe im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde auf ein Jahr Frei-heitsstrafe festgesetzt wird. 2. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde (Tat vom 5. Mai 2009 zum Nachteil des Gesch344digten N. ) vom Senat nachzuholen. 1 In entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des 247 306 Abs. 1 StGB entnommen und die Mindeststrafe verh344ngt. Wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, liegen die Voraussetzungen f374r die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des 247 306 Abs. 2 StGB fern. Die Strafkammer hat sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen ma337geblich von der H366he des jeweils entstandenen Schadens leiten lassen und lediglich im Fall II. 9 der Urteilsgr374nde einen minder schweren Fall im Sinne des 247 306 Abs. 2 StGB angenommen, weil hier nur ein geringer Sachschaden in H366he von 2 - 3 - 150 Euro entstanden war. Im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde liegt der durch den Brandschaden erforderlich gewordene Reparaturaufwand und damit der dem Angeklagten zuzurechnende Schaden mit insgesamt 7.600 Euro um ein Vielfa-ches h366her. Das Verbot der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Straf-ausspruch 10 m.w.N.). Die H366he der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schlie337t eine Benachteiligung des Beschwerdef374hrers aus (247 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB). Tepperwien Solin-Stojanovi Ernemann Franke Mutzbauer
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