BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 681/07 vom 14. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 26. Juni 2007 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Dass der An-geklagte M. lediglich wegen einer Tat in sukzessiver Mitt344-terschaft (vgl. dazu BGH StV 1998, 127; NStZ 2005, 329) ver-urteilt worden ist, beschwert ihn nicht. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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