BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 681/10 vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Januar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Oktober 2010 wird verwor-fen. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Das Landgericht durfte wie geschehen strafsch344rfend ber374cksichtigen, "dass der Angeklagte mehrfach und einschl344gig vorbestraft ist" (UA 13 f.). Dem stand das - auf Sachr374ge zu ber374cksichtigende (BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2009 226 1 StR 50/09) - Verwertungsverbot nach 247 51 Abs. 1 BZRG nicht entge-gen. Das Landgericht teilt mit, dass der Angeklagte "u.a." dreimal vorbestraft ist: Am 19. Dezember 1991 wurde er wegen Handeltreibens mit 204Haschisch223 in 3 - 3 - nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von 204Haschisch223 zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bew344hrung verurteilt; die Strafe wurde sp344ter erlassen. Mit Urteil vom 6. Dezember 1994 wurde der An-geklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit 204Haschisch223 in zwei F344llen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bew344hrung verurteilt; auch diese Strafe wurde - nach Verl344ngerung der Bew344hrungszeit - erlassen. Zuletzt wurde er am 26. Juni 1996 wegen "Verkehrsunfallflucht" zu einer Geldstrafe von 40 Tagess344tzen verurteilt; au337erdem wurde eine Ma337regel nach 247 69a StGB angeordnet. Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung gem344337 247 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG erst zul344ssig, wenn f374r alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Wegen der Vorein-tragung aus dem Jahr 1991 galt auch f374r die mit Urteil vom 6. Dezember 1994 verh344ngte (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr eine f374nfzehnj344hrige Til-gungsfrist gem344337 247 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG. Diese verl344ngerte sich gem344337 247 46 Abs. 3 BZRG um die Dauer der verh344ngten Freiheitsstrafe; f374r diese Verl344nge-rung kommt es nicht auf die Dauer ihrer Vollstreckung an (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1999 - 4 StR 125/99, NStZ 1999, 466; Graf/B374cherl, Strafpro-zessordnung, 247 46 BZRG Rn. 27). Somit war die Tilgungsfrist am 6. Oktober 2010, dem Tag der Urteilsverk374ndung, noch nicht abgelaufen. Die nach dem 4 - 4 - tatrichterlichen Urteil eingetretene Tilgungsreife der Eintragungen im Zentralre-gister ist vom Revisionsgericht nicht zu ber374cksichtigen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1993 - 5 StR 320/93, BGHR BZRG 247 51 Tilgungsreife 1). Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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