ECLI:DE:BGH:2017:11051 7B4STR68.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 68/17 vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- ge richts Dortmund vom 20. Oktober 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträglich e gerichtliche Entscheidung über die Gesam t- strafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wen digen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren g e- mäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Computerbetruges unter Auf lösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. sowie der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl d es Amtsgerichts Schwelm vom 14. April 2016 zu einer Gesamtfreiheit sstrafe von sechs Jahren und sechs M o- naten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Di e Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus d en Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten und den gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbez o- genen weiteren Einzelstrafen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwelm vom 14. A pril 2016 (drei Monate Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung) und de r Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. August 2016 (ein Jahr ein Monat Freiheitsstrafe) ist rechtsfehlerhaft, weil die zugrunde liegenden Taten am 15. Mai 201 4 sowie am 10. Februar 2015 und damit vor dem rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht erledigten Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17. April 2015 bega n- gen wurden. Da beide Taten in diesem früheren Erkenntnis geahndet werden konn ten, kam den für sie verhängten Einzelstrafen im vorliegenden Verfahren gesamtstrafenrechtlich keine Bedeutung mehr zu, sodass für die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen für die am 7. Dezember 2015 begangenen verfahrensgegenständlichen Taten kein Raum w ar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 2 StR 484/16, Rn. 6; Beschluss vom 8. Juni 2016 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348 mwN). Soweit das Landgericht auch die Einzelstrafen für die Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Do rtmund vom 17. Apr il 2015 einbezogen hat (UA 22), fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Gesamtstrafenlage (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StPO), denn die verfahrensgegenständlichen Taten wurd en nach diesem Urteil begangen. 2. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Gesam t- strafenausspruchs. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe 2 3 4 5 - 4 - dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach z u- ständige Gericht wird auch über di e Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Dabei wird das mit Blick auf die alleinige Revision des Angeklagten ge l- tende Verbot der reformatio in peius ( § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten sein, das im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstr afenbildung den Angeklagten davor bewahrt, dass ihm der durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangte Vorteil wieder genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 4 StR 388/16 , Rn. 5; Beschluss vom 8. Juni 2016 4 StR 73/16, StraFo 201 6, 348, 349 ; Urteil vom 3. November 1955 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 205; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 7. Oktober 1970 RReg . 5 St 95/70, NJW 1971, 1193). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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