ECLI:DE:BGH:2018:300718B4STR68.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 68/18 vom 30. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 30. Juli 2018 g emäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden - Baden vom 28. September 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Re chtsmitt els , an eine andere Jugendka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 61 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewalt i- gung sowie wegen gefährlicher Körpe rverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat e s bestimmt, dass neun Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten. Die auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ang eklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer macht zutreffend den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gel tend. Nachdem die Jugend kammer für die Dauer der Einlassung des Angeklagten die Öffentlichkeit gemäß § 171b GVG ausg e- schlossen hatte, beschloss sie noch in der hierdurch angeordneten nichtöffen t- 1 2 - 3 - lichen Verhandlung auf Antrag des Nebenklägervertreters, die Öffentlichkeit auch während der Verlesung früherer Aussagen der Geschädigten aus den Gründen des vorangegangenen Besc hlusses auszuschließen . Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Verfahren s- rüge zulässig erhoben . Sie ist nicht verwirkt; in de m Umstand allein , dass sich der Verteidiger (wie im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft) dem Antrag des Neben klägervertreters angeschlossen hatte , vermag der Senat keinen Anhalt s- punkt für eine Verwirkung zu erkennen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 1999 5 StR 300/99, bei Kusch, NStZ - RR 2000, 33, 40 f. ) . Auch war der Beschwerdeführer nicht gehalten , s ich im Rahmen seines Rügevortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) mit der Frage auseinanderzusetzen , ob ein Beruhen des Urteils auf dem gerügten Verstoß denkgesetzli c h ausgeschlossen ist (vgl. Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 61. Aufl., § 3 38 Rn. 50b; § 344 Rn. 27). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass der zweite Ausschließungsb eschluss in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde. Dies verletzte § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, der grundsätzlich zur Information der Öffentlichkeit über Anlass und Au smaß der Ausschließung eine öffentliche Ve r- kündung des Beschlusses gebietet (vgl. zu r weiteren Ausschließung der Öffen t- lichkeit nach vorübergehendem Ausschluss BGH, Urteil vom 28. Mai 1980 3 StR 155/80, NJW 1980, 2088; Beschluss vom 24. August 1984 5 StR 552/84, NStZ 1985, 37 , 38 ; Beschluss vom 29. Juni 1999 , aaO ) . Ein Ausna h- megrund im Sinne des zweiten Halbsatzes der Vorsch rift lag ersichtlich nicht vor. 3 4 - 4 - Das Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Rechtsfehler ist nicht denkgesetzlich ausgeschlosse n; das Landgericht hat die während des erneuten Ausschlusses der Öffentlichkeit verlesenen früheren Aussagen der Nebenkl ä- gerin zur Bestätigung des Geständnisses des Angeklagten, mit dem er die g e- gen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt hat, herangezogen. De r absolute Revisionsgrund zieht die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers nach sich. Der nu nmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter hat auch Gelege n- heit , in den Fällen III. A. 1 bis 61 der Urteilsgründe nähere Feststellungen zu dem in § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i n der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3007) bezeichneten Obhutsv erhältnis zu treffen (vg l. BGH, Urteile vom 12. Februar 1997 3 StR 478/96, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 9 und vom 2. Juni 1999 5 StR 112/99, bei Pfister, NStZ - RR 1999, 321 ). Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 5 6 7
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