BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 684/10 vom 26. April 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. April 2011 gem344337 247 46 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil im Strafausspruch dahin ge344ndert, dass f374r die Tat II. Fall 5 der Urteilsgr374nde die Einzelfreiheitsstra-fe von einem Jahr festgesetzt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte tr344gt die Kosten des Rechtsmittels. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenm344-337igen Betrugs in sieben F344llen und wegen gewerbs- und bandenm344337igen Be-trugs in sechs tateinheitlichen F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nach Wiedereinset-zung in die vers344umte Revisionsbegr374ndungsfrist den aus der Entscheidungs-formel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die f374r die Tat II. Fall 5 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten kann keinen Bestand haben, weil die Straf-kammer, welche die s344mtlich dem Normalstrafrahmen des 247 263 Abs. 5 StGB entnommenen Einzelstrafen entsprechend den bei den verschiedenen Taten jeweils verursachten Betrugssch344den der H366he nach abgestuft hat, bei der Be-messung dieser Einzelstrafe ausweislich ihrer Strafzumessungserw344gungen von einem Schadensbetrag in H366he von 10.000 Euro ausgegangen ist, w344h-rend sie dem Angeklagten im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen lediglich einen Betrugsschaden von 6.000 Euro zugerechnet hat. 2 Zur Vermeidung einer Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten Straf-festsetzung erkennt der Senat in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts f374r die Tat II. Fall 5 der Urteilsgr374nde in entsprechender An-wendung des 247 354 Abs. 1 StPO auf die in 247 263 Abs. 5 StGB bestimmte Min-deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dass der Tatrichter die Tat bei Zugrundelegung der festgestellten Schadensh366he als minder schweren Fall des 247 263 Abs. 5 StGB gewertet h344tte, ist angesichts der vom Landgericht ber374ck-sichtigten Strafsch344rfungsgr374nde, namentlich der einschl344gigen Vorstrafe sowie der Begehung der neuerlichen Taten trotz laufender Reststrafenbew344hrung, sicher auszuschlie337en. Die Herabsetzung der Einzelstrafe um drei Monate l344sst den Gesamtstrafenausspruch unber374hrt. Mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und zehn Monaten, viermal einem Jahr und sechs Monaten und zweimal einem Jahr und drei Monaten und deren straffen Zusammenzug kann der Senat ausschlie337en, dass die Verh344ngung der Mindeststrafe von einem Jahr f374r die Tat II. Fall 5 der Urteilsgr374nde zu einer niedrigeren Gesamtfreiheits-strafe gef374hrt h344tte. 3 - 4 - Der nur geringf374gige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An-geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Bender
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