BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 686/10 vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. September 2010 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit uner-laubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13. Oktober 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der R374ge der Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 - 3 - Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdr374cklich erschwerend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte bei den Taten unter Bew344hrung aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13. Oktober 2008 gestanden habe. Dabei hat es 374bersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon vor Er-lass dieses Urteils begangen worden sind; dementsprechend hat das Landge-richt mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus diesem Urteil eine nach-tr344gliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. 2 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Tatrichter ohne diesen Rechtsfehler noch mildere Strafen verh344ngt h344tte. Er vermag hier auch entge-gen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu beurteilen, ob die verh344ng-ten Rechtsfolgen jedenfalls angemessen sind (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerfG, NStZ 2007, 598) liegen nach dem Vorbringen des Verteidigers in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2011 nicht vor. 3 - 4 - Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und k366n-nen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann erg344nzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 4 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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