BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 687/10 vom 1. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. M344rz 2011 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. August 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Teilnahme des Vertreters der Nebenkl344gerin an der erneuten Hauptverhandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz der Rechtskraft des Schuldspruchs ist eine weitere Beteiligung der zuge-lassenen Nebenklage am Verfahren zul344ssig; die nach 247 400 StPO eingeschr344nkte Rechtsmittelbefugnis steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02, BGHR StPO 247 395 Anschluss 5; vgl. auch KK-Senge, StPO, 6. Aufl., 247 395 Rn. 15 m.w.N.). Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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