BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 689/10 vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 6. Oktober 2010 dahin abge344ndert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tateinheitlich zusammentreffenden F344llen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen drei tatmehrheitlich be-gangenen F344llen des unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ver-letzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte 200 Gramm Kokain zu einem Preis von 9.000 Euro gewinnbringend an seinen Abnehmer. Auf des-sen Reklamation wegen der "minderwertigen Qualit344t" nahm er 170 Gramm 2 - 3 - Kokain zur374ck und lieferte "im Gegenzug" gegen Zahlung weiterer 4.500 Euro 300 Gramm Kokain. Auf die erneute Beschwerde des Abnehmers nahm er die Gesamtmenge zur374ck und lieferte gegen Zahlung eines erneuten Aufpreises von 4.500 Euro 500 Gramm Kokain. Gem344337 der Vereinbarung mit seinem Lie-feranten erhielt der Angeklagte einen Gewinnanteil in H366he von 2.500 Euro. 2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen h344lt der rechtlichen Nach-pr374fung nicht stand. Wird eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil etwa - wie hier - die gelieferte Qualit344t nicht den Erwartungen entspricht, so sind auch die Bem374hungen um die R374ck-gabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgesch344ftes gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 226 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 259; BGH, Beschl374sse vom 22. Januar 2004 - 1 StR 538/03, NStZ 2005, 232, vom 24. Ok-tober 2006 226 3 StR 388/06, StV 2007, 83, vom 23. September 2009 - 2 StR 325/09, NStZ-RR 2010, 24, und vom 30. September 2009 - 2 StR 323/09, NStZ-RR 2010, 26). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Umtausch in der Weise vollzogen wird, dass die Liefermenge gegen einen Aufpreis erh366ht wird. Denn auch in diesem Fall betrifft zumindest die Vereinbarung des Umtausches beide Rauschgiftmengen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1997 226 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 259). Zwischen den drei abgeurteilten Taten des Angeklagten besteht daher hier Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1981 226 2 StR 489/81, StV 1982, 23). 3 3. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend selbst ge344ndert (247 354 Abs. 1 StPO entsprechend); der gest344ndige Angeklagte h344tte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen k366nnen (247 265 StPO). Ferner war der 4 - 4 - Schuldspruch insoweit zu berichtigen, als die mitt344terschaftliche Begehungs-weise im Tenor nicht aufzuf374hren ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 260 Rn. 24 m.w.N.). 4. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zum Wegfall der vom Landgericht verh344ngten drei Einzelstrafen. 5 Angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat tr344gt der Senat kei-ne Bedenken, an die Stelle der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren eine gleich hohe Freiheitsstrafe zu setzen. Die zutreffende Bestimmung der Konkur-renzen f374hrt zu keiner Ver344nderung des Unrechts- und Schuldumfangs. Es ent-spricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine "Konkurrenzkorrektur" in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl. BGH, Beschl374sse vom 22. Januar 1997 - 2 StR 566/96, NStZ 1997, 233, vom 14. April 1999 - 1 StR 678/98, NStZ 1999, 513, 514, jew. m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. M344rz 2004 - 2 BvR 2251/03); so verh344lt es sich auch hier. 6 - 5 - F374r einen Teilfreispruch ist kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 3 StR 163/08). 7 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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