BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 690/10 vom 25. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 12. Oktober 2010 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 191 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staats-kasse auferlegt, b) dahin erg344nzt, dass die H366he eines Tagessatzes der im Fall II. 213 der Urteilsgr374nde verh344ngten Geldstrafe von 70 Tagess344tzen auf einen Euro fest-gesetzt wird, c) dahin abge344ndert, dass in H366he von 1.855 Euro der Verfall des Wertersatzes angeordnet wird und d) dahin berichtigt, dass im Schuldspruch die Kenn-zeichnung des unerlaubten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln als "gewerbsm344337ig" entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten sei-nes Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gewerbsm344337igen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 191 F344llen, unerlaubter Abga-be von Bet344ubungsmitteln in 21 F344llen und unerlaubten Besitzes von Bet344u-bungsmitteln in 1 Fall" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie - nach der Formulierung im Urteilstenor - den "erwei-terten Verfall223 in H366he von 1.865 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzten Revisi-on. Das Rechtsmittel hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Landgericht hat den Angeklagten in den F344llen II. 188 bis 191 der Urteilsgr374nde jeweils wegen (gewerbsm344337igen) unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln verurteilt, weil er - so die Feststellungen (UA 4) - der Zeugin S. "374ber einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen alle drei Tage, mit-hin in mindestens 4 F344llen,223 jeweils Heroin verkaufte. Gegen374ber der Polizei hat die Zeugin S. bekundet, "mindestens an drei Tagen im Sommer 2009 habe sie Heroin bei ihm [dem Angeklagten] erworben" (UA 8). Diese Angaben hat das Landgericht als glaubhaft bewertet und der Verurteilung des Angeklag-ten zu Grunde gelegt. Danach sind nicht wie abgeurteilt vier, sondern nur drei F344lle des Handeltreibens bewiesen. Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines vierten Falles des Handeltreibens gegen374ber der Zeugin S. war daher aufzuheben. Der Senat hat den Angeklagten insoweit freigespro-chen; er schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellun-gen getroffen werden k366nnten, die die Verurteilung des Angeklagten in einem vierten Fall zu tragen verm366chten. 2 - 4 - Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten kann be-stehen bleiben. In den F344llen II. 1 bis 180 und 186 bis 190 der Urteilsgr374nde verbleiben Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten, in den F344llen II. 181 bis 185 solche von jeweils einem Jahr. Insgesamt hat das Land-gericht die verh344ngten Einzelstrafen straff zusammen gezogen. Der Senat schlie337t daher aus, dass die Strafkammer auf eine mildere Gesamtstrafe er-kannt h344tte, wenn es den Angeklagten im Fall II. 191 freigesprochen h344tte. 3 2. Im Fall II. 213 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht eine Geldstrafe verh344ngt. Dabei hat es zwar die Tagessatzanzahl mit 70 festgesetzt, aber un-terlassen, die H366he eines Tagessatzes zu bestimmen (247 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dessen bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstra-fe und aus Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGH, Beschl374sse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96, und vom 3. Juni 2008 - 3 StR 163/08). Der Senat hat dies dadurch nachgeholt, dass er den einzelnen Tagessatz auf das Mindestma337 von einem Euro festgesetzt hat (247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 2 StR 571/05). 4 3. Die Reduzierung des Betrages, der dem Wertersatzverfall unterliegt, folgt aus dem Teilfreispruch (Ziff. 1). In diesem Zusammenhang hat der Senat die Bezeichnung der Ma337nahme im Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt. Das Landgericht hat in den Urteilsgr374nden zu Recht den Verfall des Wertersat-zes gepr374ft und mit rechtsfehlerfreien Ausf374hrungen bejaht. Auch hat es die Vorschrift des 247 73a Satz 1 StGB dort und in der Liste der angewendeten Vor-schriften zitiert, so dass es sich bei der Bezeichnung "erweiterter Verfall" um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt. 5 - 5 - In den Urteilsgr374nden ist dem Landgericht noch insoweit ein Versehen unterlaufen, als es wiederholt die H366he des Wertersatzverfalls mit 1.845 Euro angegeben hat (UA 13 f.). Hierf374r beruft es sich auf die "Addition der sich aus den Zeugenaussagen ergebenden Geldbetr344ge" (UA 13). Diese Addition ergibt jedoch 226 unter Ber374cksichtigung des vom Senat nachgeholten Teilfreispruchs 226 den Betrag von 1.855 Euro; da das Landgericht den 226 urspr374nglich den Fest-stellungen entsprechenden (UA 3 f.) 226 Betrag von 1.865 Euro im Tenor f374r ver-fallen erkl344rt hat, bedurfte es keiner Berichtigung der hierzu widerspr374chlichen Wertangabe in den Gr374nden. Das Verschlechterungsverbot steht der tenorier-ten H366he des Wertersatzverfalls nicht entgegen. 6 4. Schlie337lich hat der Senat den Schuldspruch des angefochtenen Urteils insoweit berichtigt, als die Kennzeichnung des Handeltreibens als "gewerbsm344-337ig" zu entfallen hatte. Dieser Erschwerungsgrund ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, wenn es sich - wie hier (247 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) - um ein gesetzliches Regelbeispiel f374r einen besonders schweren Fall handelt (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl. 247 260 Rn. 25). 7 Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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