BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 69/07 vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. zu 1.: wegen Vorteilsannahme u.a. zu 2.: wegen Vorteilsgew344hrung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Athing, Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt f374r den Angeklagten K. , Rechtsanwalt f374r den Angeklagten M. als Verteidiger sowie die Angeklagten K. und M. in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 13. Oktober 2006, soweit die Angeklagten K. und M. freigesprochen worden sind, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere (allgemeine) Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Untreue in 25 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Jedoch hat es den Angeklagten K. vom Vorwurf der Vorteilsannahme in f374nf F344llen und den Angeklagten M. vom Vorwurf der Vorteilsgew344hrung in f374nf F344llen freige-sprochen. Gegen diese Freispr374che wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ih-ren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Zu den gegen die Angeklagten K. und M. erhobenen Vorw374r-fen der Vorteilsannahme bzw. -gew344hrung hat das Landgericht im Wesentli-chen Folgendes festgestellt: 2 Der Angeklagte K. war seit 1978 als Angestellter beim Tiefbauamt der Stadt Saarbr374cken besch344ftigt. Er war in der Abteilung Stra337enbau f374r die Br374ckenunterhaltung zust344ndig und zur freih344ndigen Vergabe von Auftr344gen an Fremdfirmen bis zu einer Auftragsh366he von 5.000 DM bzw. 2.500 Euro befugt. Im Bereich dar374ber wurde von seinen Vorschl344gen grunds344tzlich nicht abgewi-chen. F374r die Abwicklung der Auftr344ge, insbesondere die Best344tigung der sach-lichen und rechnerischen Richtigkeit der Rechnungen, war er in seinem Ar-beitsbereich allein zust344ndig. 3 Das vom Angeklagten M. in Saarbr374cken betriebene Ingenieurb374ro be-fasste sich schwerpunktm344337ig mit dem Br374ckenbau und hatte bereits seit lan-gem f374r die Stadt Saarbr374cken die Erhaltungs- und Sanierungsarbeiten an ver-schiedenen Br374ckenbauwerken betreut. Im Zuge der seit 1994 geplanten Sa-nierungsarbeiten an der "Fl374rchenbr374cke" und der Bismarckbr374cke war der An-geklagte M. mit den der Ausschreibung dieser Arbeiten vorausgehenden Vor-arbeiten und Berechnungen (Erstellung der Positionstexte, Mengenermittlun-gen, Leistungsbeschreibungen und Festlegung der Ausf374hrungsphasen) beauf-tragt worden. F374r die Arbeiten an der Bismarckbr374cke wurde am 12. Januar 2000 der Zeitpunkt f374r die Ver366ffentlichung der Ausschreibung auf den 19. Februar 2042006223 (richtig wohl: 2000) festgelegt. 4 - 5 - Am 25. Januar 2000 brach die EDV-Anlage des Angeklagten M. zu-sammen. Dabei gingen die vorbereitenden Berechnungen und sonstigen Da-tens344tze, die die Sanierung der Bismarckbr374cke betrafen, unwiederbringlich verloren. Bei einer Besprechung mit dem Leiter des Stra337enbauamtes, an der auch der Angeklagte K. teilnahm, teilte der Angeklagte M. mit, er k366n-ne die Ausschreibungsunterlagen wegen des Ausfalls seiner EDV-Anlage nicht fristgerecht fertig stellen. Die Frist wurde bis zum 28. Februar 2042006223 (richtig wohl: 2000) verl344ngert. 5 Der Angeklagte K. bot dem Angeklagten M. seine Hilfe bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen an. Der Angeklagte M. nahm das Angebot an. Aus seiner Sicht war der Angeklagte K. , der auf die bereits im Vorfeld dem Tiefbauamt 374bermittelten Berechnungen des Ingenieurb374ros f374r die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zur374ckgreifen konnte, "der einzige in Betracht kommende Ingenieur, durch dessen Mitarbeit eine ann344hernd fristge-rechte Auftragserledigung" m366glich war. Eine ausdr374ckliche Vereinbarung 374ber die Verg374tung der Arbeiten des Angeklagten K. wurde nicht getroffen. 6 In der Folgezeit erbrachte der Angeklagte K. f374r den Angeklagten M. Ingenieurleistungen vor allem in Form statischer Berechnungen zur Erstel-lung der Ausschreibungsunterlagen. In den Monaten Juni 2000 bis Oktober 2002 stellte der Angeklagte K. dem Angeklagten M. in Abstimmung mit diesem seine Leistungen "auf Zuruf" in f374nf Teilbetr344gen in Rechnung, wobei in den Rechnungen jeweils vom Angeklagten K. tats344chlich nicht erbrachte Leistungen f374r ein von dem Ingenieurb374ro des Angeklagten M. betreutes Pro-jekt f374r die Technischen Werke Kaiserslautern angef374hrt wurden. In dem Zeit-raum vom 19. Juli 2000 bis zum 21. Februar 2002 zahlte der Angeklagte M. in drei Teilbetr344gen insgesamt 50.246,79 DM sowie in zwei weiteren Teilbetr344- 7 - 6 - gen insgesamt 23.116,12 Euro an den Angeklagten K. . Dieser hatte eine Genehmigung der Nebent344tigkeit nicht beantragt, weil er eine solche - wie er wusste - nicht erhalten h344tte. 2. Das Landgericht hat die Freispr374che ma337geblich darauf gest374tzt, dass nicht nachzuweisen sei, dass der Vertrag, der zu den Zahlungen gef374hrt habe, die den in Heimarbeit erbrachten Arbeitsleistungen des Angeklagten K. je-denfalls nicht unangemessen gewesen seien, gerade wegen dessen Amtstr344-gerstellung abgeschlossen worden sei. Die Einlassung des Angeklagten M. , den Anklagten K. nicht aus Gr374nden der "Klimapflege", sondern aus-schlie337lich deshalb beauftragt zu haben, weil dieser als Einziger in der Lage gewesen sei, ihm zur einigerma337en fristgerechten Fertigstellung der Arbeiten zu verhelfen, werde vor dem Hintergrund der f374r den Angeklagten M. beste-henden Zwangslage plausibel. Dass damit auch andere Zwecke h344tten verfolgt werden sollen, habe sich mit den zur Verf374gung stehenden oder sonst ersichtli-chen Beweismitteln 204zumindest nicht sicher" nachweisen lassen. Dass der An-geklagte M. von dem Angeklagten K. bei der Vergabe von Ingenieurar-beiten im Bereich der Br374ckeninstandhaltung 204auch anderweitig223 beauftragt worden sei, reiche hierf374r nicht aus, zumal nichts daf374r spreche, dass der An-geklagte M. bei der Auftragsvergabe 204in irgendeiner Weise bevorzugt be-handelt worden w344re.223 8 II. Die Freispr374che begegnen schon auf der Grundlage der bisherigen Fest-stellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zudem h344lt die den Feststel-lungen zu der Nebent344tigkeit des Angeklagten K. zu Grunde liegende Be-weisw374rdigung rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 - 7 - 1. Auch dann, wenn die vom Angeklagten M. an den Angeklagten K. geleisteten Zahlungen, wie von den Angeklagten behauptet, ein ange-messenes Entgelt f374r die von dem Angeklagten K. 374bernommene Neben-t344tigkeit darstellten, liegt ein Vorteil im Sinne der 247247 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB vor. Darunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtstr344ger kei-nen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur pers366nliche Lage objektiv verbessert (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 264, 279; BGH NJW 2003, 763, 764). Ein solcher Vorteil kann bereits im Abschluss eines Ver-trages liegen, auf den der Amtstr344ger keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BGHSt 31, 264, 279 f.; BGH wistra 2003, 303, 304; M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 72 ff.). So liegt es hier. Der Angeklagte K. hatte keinen Rechtsanspruch darauf, dass ihm durch die 334bertragung der Nebent344tigkeit erm366glicht wurde, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft Eink374nfte zu erzielen. 10 2. Bei der Pr374fung, ob der in der 334bertragung der Nebent344tigkeit liegen-de Vorteil, wie gem344337 247 331 Abs. 1 bzw. 247 333 Abs. 1 StGB erforderlich, "f374r die Dienstaus374bung" angenommen bzw. gew344hrt wurde, hat das Landgericht die Nebent344tigkeit des Angeklagten K. zutreffend als Privathandlung (vgl. dazu M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 87, 89 m.N.) angesehen. Nebent344tigkei-ten sind auch dann keine Dienstaus374bung, sondern Privathandlungen, wenn der Amtstr344ger - wie hier - bei seiner Nebent344tigkeit dienstlich erworbene Kenntnisse nutzt oder einsetzt (vgl. BGHSt 11, 125, 128; BGHSt 18, 263, 267; BGH wistra 2001, 388, 389). Sie sind Dienstaus374bung nur, soweit der Amtstr344-ger bei der Ausf374hrung der Nebent344tigkeit - jedenfalls auch - im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten f374r den Vorteilsgeber t344tig werden soll (vgl. BGHSt 31, 264, 280 f. zu 247 331 StGB a.F.). Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall, jedoch f374r die Tatbestandserf374llung auch nicht erforderlich. 11 - 8 - F374r die Frage, ob die 334bertragung einer privaten entgeltlichen Nebent344-tigkeit auf einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der 247247 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB beruht, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob die Angeklagten den in der Vereinbarung der entgeltlichen Nebent344tigkeit liegenden Vorteil im Sinne eines Gegenseitigkeitsverh344ltnisses mit der Dienstaus374bung des Ange-klagten K. im Rahmen seiner dienstlichen T344tigkeit f374r das Tiefbauamt der Stadt Saarbr374cken verkn374pfen wollten. Dies setzt nach der Neufassung von 247 331 Abs. 1 und 247 333 Abs. 1 StGB durch das am 20. August 1997 in Kraft getretene Korruptionsbek344mpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) nicht mehr voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung f374r eine be-stimmte oder zumindest bestimmbare Diensthandlung des Amtstr344gers gedacht ist. Ein Vorteil wird "f374r die Dienstaus374bung" vielmehr schon dann gew344hrt, wenn er von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Ge-genseitigkeitsverh344ltnisses mit der Dienstaus374bung des Amtstr344gers verkn374pft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334). Mit dieser Erweiterung von 247 331 Abs. 1 und 247 333 Abs. 1 StGB sollten die Schwierigkeiten 374berwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des Vorteils f374r eine bestimmbare Diensthandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar war. Um dem Hervorrufen eines b366sen Anscheins m366glicher K344uflichkeit eines Amtstr344gers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB 247 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgew344hrung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten F344lle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtstr344-gers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281). 12 - 9 - Ausgehend von diesen Grunds344tzen l344sst allerdings, insoweit ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, nicht schon die private entgeltliche Nebent344tigkeit eines Amtstr344gers als solche den Schluss auf eine Unrechtsver-einbarung im Sinne der 247247 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB zu. Ma337geblich ist vielmehr, welcher Art die Beziehungen des Vorteilsgebers zu der Dienststelle des Amtstr344gers sind und ob die Interessen des Vorteilsgebers sich dem Auf-gabenbereich des Amtstr344gers zuordnen lassen (vgl. BGHSt 39, 45, 47 m.N.). Demgem344337 kann das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung nur f374r solche pri-vaten entgeltlichen Nebent344tigkeiten ohne Weiteres verneint werden, die f374r einen Auftraggeber ausge374bt werden, mit dem der Amtstr344ger solche dienstli-chen Ber374hrungspunkte nicht hat und auch nicht haben kann (vgl. M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 106). Unter diesen Umst344nden ist eine private Nebent344-tigkeit regelm344337ig nicht geeignet, den b366sen Anschein m366glicher K344uflichkeit des Amtstr344gers zu erwecken. 13 Anders verh344lt es sich jedoch, wenn - wie hier - zwischen Vorteilsgeber und Amtstr344ger dienstliche Ber374hrungspunkte bestehen, die es nahe legen k366nnen, dass der mit der Aus374bung einer entgeltlichen Nebent344tigkeit verbun-dene Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer - jedenfalls auch - allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverh344ltnisses mit der Dienstaus374bung des Amtstr344gers verkn374pft wird. In solchen F344llen bedarf es deshalb besonders sorgf344ltiger Pr374fung, ob die Erteilung eines Auftrags f374r eine entgeltliche Neben-t344tigkeit ausschlie337lich wegen der besonderen Kenntnisse und F344higkeiten des Amtstr344gers erfolgt oder ob sie auch erfolgt, um seine Dienstaus374bung zu be-einflussen (vgl. M374nchKomm StGB-Korte aaO). 14 - 10 - 3. Diesen Anforderungen werden die knappen Erw344gungen des Landge-richts, mit denen es in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes Unrechtsvereinba-rungen im Sinne der 247247 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB verneint hat, nicht ge-recht. 15 a) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsausf374hrungen besorgen lassen, dass das Landgericht, obwohl es an anderer Stelle auf die Gesetzes344n-derung hingewiesen hat, von einem an der fr374heren Rechtslage orientierten zu engen Verst344ndnis des Tatbestandsmerkmals "f374r die Dienstaus374bung" ausge-gangen ist. Dies gilt insbesondere f374r die Erw344gung, soweit der Angeklagte M. auch anderweitig vom Angeklagten K. bei der Vergabe von Ingeni-eurarbeiten im Bereich der Br374ckeninstandhaltung beauftragt worden sei, spre-che nichts daf374r, dass der Angeklagte M. insoweit "in irgendeiner Weise" bevorzugt behandelt worden w344re. Zwar ist die bevorzugte Behandlung eines Vorteilsgebers bei der Vornahme einer Diensthandlung ein gewichtiges Indiz f374r eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der 247247 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB oder - bei pflichtwidrigem Handeln - der Bestechung (247 334 Abs. 1 StGB). Ist die Vor-nahme einer solchen Diensthandlung nicht nachzuweisen, kann aber daraus nicht ohne Weiteres der Umkehrschluss gezogen werden; denn eine Unrechts-vereinbarung im Sinne der 247247 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB liegt schon dann vor, wenn der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverh344ltnisses mit der Dienstaus374bung des Amtstr344gers verkn374pft wird (BGHSt 49, 275, 281; BGH NStZ 2005, 334). 16 b) Das Landgericht h344tte in einer Gesamtschau aller Indizien (vgl. BGH wistra 2004, 432 f.) pr374fen m374ssen, ob die vielf344ltigen dienstlichen Ber374hrungs-punkte der Ingenieurst344tigkeit des Angeklagten M. mit dem dienstlichen Aufgabenbereich des Angeklagten K. nicht zumindest den Schluss zulassen, 17 - 11 - dass die Vereinbarung der nach den Feststellungen f374r den Angeklagten K. lukrativen Nebent344tigkeit nach den Vorstellungen der Angeklagten - je-denfalls auch - in dem oben genannten Sinne der "Klimapflege" dienen sollte. In diese Gesamtschau h344tte das Landgericht insbesondere folgende Umst344nde, die f374r eine solche Unrechtsvereinbarung sprechen k366nnen, einbeziehen m374s-sen: aa) Aufgrund der langj344hrigen umfangreichen Gesch344ftsbeziehungen des Angeklagten M. zum Tiefbauamt der Stadt Saarbr374cken ergab sich eine Vielzahl dienstlicher Ber374hrungspunkte zwischen den Angeklagten. Dieses sachliche N344heverh344ltnis wurde, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, mit die Vereinbarung der entgeltli-chen Nebent344tigkeit vertieft. Je enger das N344heverh344ltnis zwischen Vorteilsge-ber und Vorteilsnehmer ist, desto mehr dr344ngt sich aber die Annahme einer Verkn374pfung des Vorteils mit einer vom Vorteilsgeber erw374nschten und vom Vorteilsnehmer gebilligten "Klimapflege" auf. 18 bb) Den Straftatbest344nden der Vorteilsannahme und der Vorteilsgew344h-rung ist ein gewisses Ma337 an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsverein-barung und des Vorteils gegen374ber der Anstellungsk366rperschaft eigen (vgl. BGHSt 48, 44, 51; BGH wistra 2003, 303, 305; M374nchKomm StGB-Korte 247 331 Rdn. 106). Ein gewichtiges - wenn auch nicht allein ma337gebliches - Indiz, das auf eine Unrechtsvereinbarung schlie337en l344sst, ist deshalb die Verschleierung der nicht genehmigten Nebent344tigkeit gegen374ber dem Tiefbauamt. 19 Die beamtenrechtlichen Vorschriften 374ber die Genehmigungspflicht von Nebent344tigkeiten, die auf den Angeklagten K. als Angestellten im 366ffentli-chen Dienst sinngem344337 Anwendung finden (247 11 BAT), sollen es dem Dienst-herrn nicht nur erm366glichen, durch Versagung einer Genehmigung eine 374ber- 20 - 12 - m344337ige, der Erledigung der Dienstgesch344fte abtr344gliche Beanspruchung des Amtstr344gers zu verhindern (vgl. 247 42 Abs. 2 Nr. 1 BRRG; 247 79 Abs. 2 Nr. 1 Saarl344ndisches Beamtengesetz - SBG). Sie sollen vielmehr auch verhindern, dass durch die 334bernahme der Nebent344tigkeit die Integrit344t des Amtstr344gers in Frage gestellt wird. Deshalb ist eine Nebent344tigkeitsgenehmigung unter ande-rem dann zu versagen, wenn die Nebent344tigkeit geeignet ist, die Unparteilich-keit oder Unbefangenheit des Beamten zu beeinflussen oder wenn sie dem An-sehen der 366ffentlichen Verwaltung abtr344glich sein kann (247 42 Abs. 2 Nr. 4, 6 BRRG, 247 79 Abs. 2 Nr. 4, 6 SBG). Die Nichteinholung einer Nebent344tigkeitsge-nehmigung bedurfte hier insbesondere auch deshalb n344herer Er366rterung, weil sich der Angeklagte K. bewusst war, dass ihm f374r die 374bernommene Neben-t344tigkeit aus den vorgenannten Gr374nden keine Genehmigung erteilt worden w344-re und es nach den gesamten Umst344nden nahe liegt, dass auch der Angeklagte M. hiervon ausging. 4. Die Freispr374che k366nnen aber auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes getroffenen Feststellungen zu den Umst344nden der Vereinbarung der Nebent344tigkeit, deren Umfang und zu der Angemessenheit der hierf374r gezahlten Verg374tung widerspr374chlich, unklar und l374ckenhaft sind. 21 Zwar d374rfte es sich bei den jeweils auf das Jahr 2006 bezogenen Da-tumsangaben in den Urteilsgr374nden zu den f374r die Fertigstellung der Ausschrei-bungsunterlagen gesetzten Fristen (UA 13) um ein blo337es Schreibversehen handeln. Daf374r spricht insbesondere, dass im Rahmen der Beweisw374rdigung ein in der Hauptverhandlung verlesenes Schreiben des Tiefbauamts vom 25. Februar 2000 genannt wird (UA 15), aus dem sich die Abl344ufe in Bezug auf die Abgabetermine ergeben sollen. Danach liegt es zumindest nahe, dass der Ab-gabetermin f374r die Ausschreibungsunterlagen urspr374nglich auf den 19. Februar 22 - 13 - 2000 festgesetzt worden war und in der Besprechung am 11. Februar 2000 auf den 28. Februar 2000 verl344ngert wurde. Auch dann ist aber auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar, dass dem Angeklagten M. , wie von diesem behauptet, "eine ann344hernd fristgerechte Auftragserle-digung" nur mit Hilfe des Angeklagten K. m366glich war, weil anderenfalls ein anderer Ingenieur sich die erforderlichen Kenntnisse "erst m374hsam und zeit-aufwendig" h344tte aneignen m374ssen. Nach den Feststellungen standen die vom Ingenieurb374ro des Angeklagten M. dem Tiefbauamt bereits 374bermittelten Berechnungen weiterhin zur Verf374gung. Dass die noch erforderlichen Arbeiten mit Hilfe dieser beim Tiefbauamt vorliegenden Daten nicht auch vom Ingenieur-b374ro des Angeklagten M. h344tten durchgef374hrt werden k366nnen, l344sst sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Soweit das Landgericht auf Grund der unwiderlegten Einlassungen der Angeklagten von der Angemessenheit der Verg374tung der Nebent344tigkeit aus-gegangen ist, h344tte es n344herer Feststellungen zu Art und Umfang der vom An-geklagten erbrachten Leistungen und dazu bedurft, wann die Nebent344tigkeit abgeschlossen war. Dies gilt insbesondere deshalb, weil bei Einhaltung der ge-setzten Frist nach den bisherigen Feststellungen nur wenige Tage f374r die Er-stellung der Ausschreibungsunterlagen zur Verf374gung standen. Dann aber sind weder die H366he der insgesamt f374r diese Nebent344tigkeit gezahlten Verg374tung noch der Zeitraum von mehr als zwei Jahren, in dem der Angeklagte K. die jeweiligen Teilbetr344ge in Rechnung stellte, nachvollziehbar. 23 III. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, ist das Urteil daher mit den zugeh366rigen Feststellungen aufzuheben. 24 - 14 - Die gegen den Angeklagten K. verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe, die von der Revision nicht angefochten wird, bleibt dagegen bestehen. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls nach den Grunds344tzen von 247 55 StGB zu verfah-ren haben (vgl. BGH NJW 1983, 1130, 1131; NStZ-RR 2003, 118; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 361/03). 25 Zur Beurteilung der Konkurrenzen wird vorsorglich auf BGH wistra 2004, 29 und NStZ 1995, 92 hingewiesen. 26 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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