BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 69/08 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. April 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Zweibr374cken vom 10. Oktober 2007 wird als unbegr374n-det verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere h344lt auch die Versagung einer Strafrahmenmilderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, vermag die Abh344ngigkeit von Suchtmitteln f374r sich allein eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit nicht zu begr374nden. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen zu der Opiatabh344ngigkeit des Angeklagten und den Aus-wirkungen seines erneuten Heroinkonsums ab August 2006 ist deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts, das allein wegen der Opiatabh344ngigkeit zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des 247 21 StGB bejaht hat, aus Rechtsgr374n-den ausgeschlossen, dass dessen Schuldf344higkeit im Sinne dieser Vorschrift zu den jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert war. Ob die erneute Opiatabh344ngigkeit selbstver-schuldet war, ist daher ohne Belang. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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