BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 69/11 vom 17. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Ro337lau vom 30. November 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Urteilstenor aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 8. Februar 2011 dargelegten Gr374nden dahin ge344ndert, dass der nochmals an-geordnete Verfall eines Geldbetrages in H366he von 5.900 Euro ent-f344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zudem: Die Anrechnung der vom Angeklagten auf die einbezogene Geldstrafe erbrachten Teil-leistungen erfolgt nach 247 51 Abs. 2 StGB im Vollstreckungsverfah-ren (vgl. Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., 247 55 Rn. 26; Fi-scher, StGB, 58. Aufl., 247 55 Rn. 39, 247 51 Rn. 12 f.). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy