BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 691/10 vom 17. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Februar 2011 be-schlossen: Die Antr344ge des Angeklagten vom 27. September 2010 und vom 7. Dezember 2010 werden als unbegr374ndet verworfen. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Juli 2010 wirksam zur374ckgenommen ist. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. Juli 2010 we-gen r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. Juli 2010 Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit einem am 20. September 2010 beim Landgericht eingegangenen Schreiben [Bd. V Bl. 10] mitgeteilt, dass er die Revision nicht durchf374hren wolle. Nach Kenntnisnahme von diesem Schreiben hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 27. September 2010 [Bd. V Bl. 114] die Ansicht vertreten, dass die Revision nicht wirksam zur374ckgenommen sei, und beantragt, eine Entscheidung des Re-visionsgerichts dazu einzuholen. 1 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 hat das Landgericht eine Entschei-dung 374ber die Kosten des zur374ckgenommenen Rechtsmittels nach 247 473 Abs. 1 StPO getroffen [Bd. V Bl. 126]. Hiergegen hat der Verteidiger fristgerecht Kos-tenbeschwerde erhoben; zugleich hat er seine Rechtsansicht wiederholt, dass 2 - 3 - die Revision nicht wirksam zur374ckgenommen sei [Bd. V Bl. 142 = SH 37]. Das OLG Naumburg hat mit Beschluss vom 2. November 2010 festgestellt, dass eine Entscheidung 374ber die Kostenbeschwerde erst dann veranlasst ist, wenn 374ber die Wirksamkeit der Revisionsr374cknahme entschieden ist [Bd. V Bl. 152-154]. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2010 entschieden, dass die Revision vom Angeklagten wirksam zur374ckgenommen sei [Bd. V Bl. 159, 160]. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 7. Dezember 2010 "sofortige Beschwerde" eingelegt [Bd. V Bl. 167 = SH 46], die als - erneuter - Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-richts anzusehen ist. Die Antr344ge auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 27. September 2010 und vom 7. Dezember 2010 sind zul344ssig, haben aber in der Sache kei-nen Erfolg. 3 1. Wird die Wirksamkeit einer Revisionsr374cknahme von einem Verfah-rensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisions gerichts, hier374ber eine feststel-lende Erkl344rung zu treffen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 10. April 1991 - 3 StR 354/90, BGHR StPO 247 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 20. September 2007 - 4 StR 297/07, NStZ 2009, 51; vgl. auch KK-Paul, StPO, 6. Aufl., 247 302 Rn. 14a). Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Eingang der Akten beim Revisi-onsgericht insoweit die Zust344ndigkeit des index a quo gegeben ist (L366we/Rosenberg-Hanack, StPO, 25. Aufl., 247 302 Rn. 76; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 302 Rn. 11a). Ob dies auch dann gelten kann, wenn von einem Ver-fahrensbeteiligten die Wirksamkeit der R374cknahme bereits in Zweifel gezogen war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist nach einer Entscheidung durch den iudex 4 - 4 - a quo und bei Fortbestehen des Streites das Rechtsmittelgericht zur abschlie-337enden Entscheidung 374ber die Wirksamkeit der Rechtsmittelr374cknahme beru-fen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113; und vom 8. M344rz 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211). 2. Die Revision ist wirksam zur374ckgenommen. 5 Dabei ist ohne Bedeutung, dass sie vom Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden war, denn auch ein vom Verteidiger eingelegtes Rechtsmittel kann vom Angeklagten zur374ckgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - 1 StR 563/04, BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 10; vgl. auch Meyer-Go337ner aaO 247 302 Rn. 4 m.w.N.). 6 Die R374cknahme konnte durch das im Auftrag des Angeklagten von ei-nem Mitgefangenen geschriebene und von ihm pers366nlich unterschriebene Schreiben erfolgen, da f374r die R374cknahme eines Rechtsmittels dieselben Form-erfordernisse gelten wie f374r dessen Einlegung. Eine eigenh344ndige Abfassung des Schriftst374cks ist nicht erforderlich. 7 In diesem an das Landgericht gesandten Schreiben hat der Angeklagte - ungeachtet der ungelenken Wortwahl - klar zum Ausdruck gebracht, dass er sein Rechtsmittel zur374cknimmt. Dies hat er gegen374ber einem Mitarbeiter der JVA Halle I am 28. September 2010 auch nochmals bekr344ftigt [SH 36; Bd. V Bl. 130, 131]. 8 Anhaltspunkte daf374r, dass sich der Angeklagte der Bedeutung und Trag-weite seiner Erkl344rung nicht bewusst war, bestehen nicht. Der Angeklagte ist 9 - 5 - zwar Analphabet und steht unter umfassender Betreuung [UA 8]. Nach dem vom Landgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverst344ndigen Prof. Dr. S liegt bei ihm zudem eine leichte Intelligenzminderung vor, die zu Defiziten in den sozialen und zwischenmenschlichen Fertigkeiten f374hrt [UA 23]. Er war aber in der Hauptverhandlung in der Lage, sich m374ndlich verst344ndlich zu machen, auf Fragen ad344quat zu antworten und dem Verhandlungsablauf zu folgen [SH 43]. Darauf, dass der Angeklagte am 24. September 2010 bei einem Ge-spr344ch mit seinem Verteidiger in Gegenwart der Berufsbetreuerin auf Grund der mehrfachen Nachfrage des Verteidigers letztlich seine Zustimmung dazu erkl344rt hat, dass die Revision durchgef374hrt werden soll, kommt es nicht an. In diesem Zeitpunkt war das Revisionsverfahren bereits durch die wirksame R374cknahme des Rechtsmittels abgeschlossen. Die R374cknahmeerkl344rung ist nach st344ndiger Rechtsprechung unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. die Nachweise bei Meyer-Go337ner aaO 247 302 Rn. 9 und 10). Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit der R374cknahmeerkl344rung angenommen werden k366nnte (vgl. KK-Paul aaO 247 302 Rn. 13 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor. 10 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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