BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 69 / 14 vom 25. September 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StPO § 154 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfahrense instellung nach § 154 Abs. 2 StPO. BGH, Urteil vom 25. September 2014 4 StR 69/14 LG Dortmund in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 25. Septem - ber 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Bender , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwä lt in bei m Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftss telle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2013 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angekl agten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie Verfall und Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beschloss der Angeklagte im Jahr 2010, mit Cannabisprodukten Handel zu treiben. Er wandte sich an den früheren Mitangeklagten B . , der eine n Händler in A . in den Niederlanden kannte. B . warb über den früheren Mitangeklagten G . den Motorradrennfahrer Be . als Kurier an. Be . transportierte jeweils mindestens fünf Kilogramm Marihuana nach Deutschland. Zwei Fahrten fanden im Jahr 2010, zehn Fahrten im Jahr 2011 und vier Fahrten im Jahr 2012 statt. Bei der Übergabe des Rauschgifts nach einer weiteren Fahrt am 19. De - zember 2012 wurden der Angeklagte und Be . festgenommen. 1 2 - 4 - 2. Die unverändert zur Hauptverhandlun g zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13. Februar 2013 wirft dem Angeklagten vor, von Juli 2010 bis zum 19 . Dezember 2012 durch 104 selbständige Han d- lungen in 86 Fällen (Fälle 1 bis 86) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men ge Hand el getrieben zu haben und in 18 Fällen (Fälle 87 bis 104) als Mi t- glied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel g e- trieben und sie eingeführt zu haben. Die Fälle 1 bis 86 der Anklageschrift betre f- fen Verkäufe an den gesondert verfolgten M . im Zeitraum von Juli 2010 bis zum 12. März 2012. Die Fälle 87 bis 98 der Anklageschrift sind dahin konkretisiert, dass Be . nach Bestellungen des Angeklagten und auf Anwei - sung von B . im Jahr 2011 zwölfmal nach A . gefahren ist und jeweils mindestens fünf Kilogramm Marihuana nach Deutschland gebracht hat. Als Fä l- le 99 bis 103 sind fünf Einfuhrfahrten des Be . für den Angeklagten im Jahr 2012 dargestellt. Der Fall 104 schildert die Einfuhrfahrt vom 19. Dezem ber 2012 und die Festnahme des Angeklagten und Be . s. 3. Am zweiten Tag der Hauptverhandlung, dem 15. Oktober 2013, ertei l- te das Landgericht dem Angeklagten folgenden rechtlichen Hinweis: H insichtlich der Anklagevorwürfe 87 bis 104 kommt statt ei ner Veru r- teilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG auch eine Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men ge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Betrach t, 2. h insichtlich der Anklagevorwürfe 1 bis 86 dürften Bewertungseinhe i- ten anzunehmen sein. Soweit Verkaufsgeschäfte an den gesondert verfolgten M . im Jahre 2011 stattfanden, dürfte es sich um Abverkäufe aus den zuvor von dem gesondert verf olgten Be . mit dem Motorrad aus A . /Niederlande eingeführten Marihuana - mengen handeln. Soweit Verkaufsgeschäfte an den gesondert ve r- 3 4 - 5 - folgten M . ab Juli 2010 angeklagt sind, dürften auch inso - weit Bewertungseinheiten vorliegen, da nach der Einlassung des A n- geklagten und den Angaben des anderweitig verfolgten Be . in dem Verfahren gegen B . und G . bereits im Jahre 2010 Ein - fuhrf ahrten von jeweils mindestens 5 kg Marihuana durch Be . er - Am dritten Ta g der Hauptverhand lung, dem 21. Oktober 2013, ergingen folgende Gerichtsbeschlüsse: in rechtlicher Hinsicht gemäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den Vorwurf des une r- lau b ten Handeltreibens mit Betäu bungsmitteln in nicht geringer Menge ge mäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beschränkt. Das Verfahren wird, soweit di e Zahl der angeklagten Taten 17 Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge übersteigt, abgetrennt und insow eit auf Antrag der Staatsanwal t- schaft gemäß § 154 Abs. Das Gericht erteilte dem Angeklagten den weiteren Hinweis, u- bungsmitteln in nicht geringer Menge auc h eine Verurteilung wegen u n- e r laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Der Bes chluss des Land gerichts vom 21. Oktober 2013, mit dem eine Abtrennung von Verfahrensteil en und deren Einstellung nach § 154 Abs. 2 5 6 7 8 - 6 - StPO angeordnet worden ist, begründet kein Verfahrenshindernis und steht deshalb einer Ausurteilung von 17 Fällen des unerlaubten Handeltrei bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht entgegen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Einste llung eines Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptve r- handlung ein von Amts wegen zu beachtendes Verfa hrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 4 StR 230/14 Rn. 6; vom 4. Februar 2014 2 StR 487/13 Rn. 2; vom 18. April 2007 2 StR 144/07, N StZ 2007, 476). aa ) We gen der weit reichenden Wirkungen ein er Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist die Beschlussformel so zu fassen, dass kein Zweifel besteht, auf welche Taten und welche Angeklagten sie sich bezieht (BGH, B e- schluss vom 23. M ärz 1996 1 StR 685/95, juris, Rn. 23) . Die eingestellten T a- ten sind genau zu bezeichnen, nach Möglichkeit mit der Nummerierung der A n- klageschrift. Ist dies nicht möglich, sind die Taten so genau zu beschreiben, dass klar erkennbar ist, welche angeklagten Taten aus dem Verfahren ausg e- schieden werden. Hinsichtlich der Konkretisierung im Einstellungsbeschluss gelten insoweit dieselben Anforderungen wie bei der Tatbeschreibung in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion. (1) Die Anklagesc hrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat s o- wie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleich artigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheide n lassen (Umgrenzungsfunktion st. Rspr., vgl. 9 10 11 - 7 - nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 1 StR 205/09, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 25; Beschluss vom 19. Februar 2008 1 StR 596/07, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Urteil vom 11. Januar 1994 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; jeweils mwN). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechse l- bare weitere Straftaten gleicher A rt verübt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. August 1996 4 StR 344/96 , BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 20 mwN). Die Identität des geschichtlichen Vorgangs muss feststehen, es darf kein Zwe i- fel über die verfahrensgegenständlichen Taten im prozessualen Sinn eintreten. Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; B e- schluss vom 29. November 1994 4 StR 648/94, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 13 jewe ils mwN). Darüber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere Einzelhe i- ten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozes s- verhalten auf den mit der Anklage erhobenen V orwurf einzustellen. Mängel der Anklage in dieser Hinsicht führen nicht zu ihrer Unwirksamkeit (Information s- funktion vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2009 und vom 11. Jan uar 1994 aaO, Beschluss vom 19. Februar 2008 aaO jeweils mwN). Welche Angaben zu r ausreichenden Umgrenzung des Verfahrensgege n- standes erforderlich sind, lässt sich nicht für alle Fälle in gleicher Weise sagen. Die einzelnen Faktoren der Tatkonkretisierung können von Fall zu Fall unte r- schiedliches Gewicht besitzen und durch größere Gen auigkeit jeweils anderer Umstände ersetzt oder verdrängt werden. Entscheidend ist, dass der histor i- sche Geschehensablauf, der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung sein soll, feststeht. Bei der Schilderung eines nach seinem Ablauf unverwechsel - baren Er eignisses kann die Tatzeit als Eingrenzungskriterium an Bedeutung 12 - 8 - verlieren. Wenn bei einer Tatserie das Geschehen der jeweiligen Einzeltat nicht mehr durch Beschreibung der Umstände seines Ablaufs näher konkretisiert werden kann, gewinnt die Bezeichnung d er Tatzeit der Einzelhandlung oder des Zeitraums der Tatserie entscheidende Bedeutung für die Umgrenzung des Ve r- fahrensgegenstandes. Soweit bei Serientaten eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschreibung der Einzeltaten in der Anklage wegen deren Gleich fö r- migkeit nicht erfolgen kann, muss deshalb der Verfahrensstoff zumindest durch Festlegung des Tatzeitraums hinreichend umgrenzt werden. Regelmäßig ist in solchen Fällen erforderlich, in der Anklage den bestimmten Tatzeitraum, das Tatopfer, die Grundzüge der Art und Weise der Tatbegehung, die Tatfrequenz und die (Höchst - )Zahl der vorgeworfenen Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens sein sollen, anzugeben. Dies gilt insbesondere in Fällen des sexue l- len Missbrauchs von Kindern, in denen bei einer Serie v on Taten einzelne Handlungen überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr genau von - einander unterschieden werden können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45 ff.; Urteil vom 29. Juli 1998 1 StR 94/9 8 , BGHSt 44, 153, 1 54 f.). (2) Dementsprechend konkret ist auch der Einstellungsbeschluss zu fassen, durch den der Verfahrensstoff begrenzt wird. Dabei können auszu - n- den Taten konkret bezeichnet w e- geben wird, welche der angeklagten Taten weiterhin Verfahrensgegenstand sind. Wie der Tatrichter den Beschluss formuliert, ist ohne Bedeutung, solange der ausgeschiedene Verfahrensstoff und der verbleibende Verfah rensstoff ei n- deutig erkennbar sind. Sollte dem Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 4 StR 461/13 eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein, hält der Senat daran nicht fest. Soweit in Entscheidungen anderer Senate des Bunde s- 13 - 9 - gerichtshofs gefordert wird, dass ausgeschiedene Tatteile oder Strafbesti m- e- schränkungen der Staatsanwaltschaft vor Anklageerhebung (BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2013 2 StR 59/13 Rn. 21; vom 7. Oktober 2011 1 StR 321/1 1, NStZ - RR 2012, 50, 51 und vom 16. Juli 1980 3 StR 232/80, NStZ 1981, 23). Die Bestimmung von auszuscheidenden Taten bzw. Tatteilen erfolgt zu diesem Zeitpunkt in einem anderen prozessualen Kontext. Bei einer Einstellung durch das Gericht s ind nämlich auch im Falle der negativ formulierten Beschränkung auf die verfahrensgegenständlich verbleibenden Taten die ausgeschiedenen Tate n durch die Anklage festgelegt. (3) Bei einer Serie vollständig gleichförmiger , nicht näher konkreti sier - barer T aten kann der Einstellungsbeschluss beispielsweise den Tatzeitraum angeben und die Anzahl der Taten in zu bezeichnenden Zeitabschnitten (Ta t- frequenz), die aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Auch kann die A n- zahl der gegebenenfalls nach tatrichterlich er Schätzung festgestellten Taten anhand von Tatzeitraum und Tatfrequenz konkretisiert werden, der Gesamtzahl der angeklagten Taten gegenüber gestellt und eine Differenz ermittelt werden, die dann in der Einstellungsentscheidung zum Ausdruck kommt (vgl. B GH, B e- schluss vom 13. August 2014 2 StR 128/14). bb ) Der Einstellungsbeschluss soll aus sich selbst heraus verständlich sein. Ist der Beschluss mehrdeutig und bestehen deshalb nach dem Wortlaut Unklarheiten, welche Vorwürfe der Anklageschrift aus dem Verfahren ausg e- schieden werden, kann er nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden. Dabei können bei der Prüfung, ob der Einstellungsbeschluss die gebotene U m- grenzung des verbleibenden Verfahrensstoffs leistet, auch die zugelassene A n- klage, der Einstell ungsantrag der Staatsanwaltschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 14 15 - 10 - 29. November 2011 1 StR 539/11), auf die Einstellungsentscheidung bezog e- ne Hinweise und Anregungen des Gerichts , Hinweise des Gerichts nach § 265 StPO sowie im Rahmen einer auf die Erledigung des gesamten Verfahrens b e- zogenen Betrachtung jedenfalls dann, wenn der Einstellungsbeschluss zeitnah zur Urteilsverkündung gefasst wurde, auch die Schlussanträge der Verfahren s- beteiligten und das Urteil (anders zur Heranziehung der Urteilsfeststellungen noch Senatsbeschluss vom 29. Juli 2008 4 StR 210/08) berücksichtigt we r- den. Liegt einem Einstellungsbeschluss nach § 154 Abs. 2 StPO die un - zutreffende Annahme mehrerer selbständiger prozessualer Taten zugrunde, kann etwa bei einem sich aus den Gesamtumst änden ergebenden offensicht - lichen Irrtum/Versehen des Gerichts eine Umdeutung ein er Verfahrenseinste l- lung nach § 154 Abs. 2 StPO in ein e Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 4 StR 6/06; Beschluss vom 23. März 2005 2 StR 11/05, juris , Rn. 5 ; vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2005 2 StR 405/04, NStZ 2006, 455; vgl. aber Senatsbe schluss vom 8. Oktober 2013 4 StR 339/13, NStZ 2014, 46 m. Anm. Allgayer). cc ) Nur wenn der Einstellungsbesch luss die vorstehend dargestellten A n- forderungen erfüllt, entfaltet er eine den Verfahrensstoff beschränkende Wi r- kung. Ergibt sich hingegen auch unter Würdigung der vor stehend unter 1. a) bb) genannten Umstände keine Klarheit über die ausgeschiedenen Ver fah - rensteile, ist die Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO wirkungslos und steht einer Aburteilung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 14. März 2012 16 17 18 - 11 - 2 StR 561/11 Rn. 17). Ist eine Verfahrensbeschränkung in der Hauptverhan d- lung aufgrund ihrer Unbes timmtheit wirkungslos geblieben, hat das Revision s- gericht als Verfahrensvoraussetzung (nur) zu prüfen, ob die ausgeurteilten T a- ten von der Anklage erfasst sind. Der Einstellungsbeschluss selbst begründet in diesem Fall kein Verfahrenshindernis (aA OLG Münc hen wistra 2008, 319 f.). Soweit den Senatsentscheidungen vom 29. Juli 2008 4 StR 210/08 und vom 3. Dezember 2013 4 StR 461/13 eine andere Rechtsauffassung zu entne h- men ist, hält der Senat daran nicht fest. Ist der Einstellungsbeschluss wirksam, hat das Revisionsgericht als Ve r- fahrensvoraussetzung von Amts wegen zu überprüfen, ob den ausgeurteilten Taten eine Einstellung entgegensteht. Lässt sich dies den Urteilsgründen nicht hinreichend sicher entnehmen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung führen (B GH, Beschluss vom 9. November 2011 4 StR 300/11). Sind eingestellte Taten ausgeurteilt worden, stellt das Revisionsgericht das (weitere) Verfahren insoweit ein (st . Rspr.; u. a. BGH, B e- schluss vom 4. Juni 2013 4 StR 192/13; Beschluss vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11 Rn. 19 ff., insoweit in BGHSt 57, 95 n icht abgedruckt; Urteil vom 26. Oktober 2006 3 StR 290/06, NStZ - RR 2007, 83). Soweit ein nach den oben genannten Kriterien wirksamer Einstellung s- beschluss die Informationsfunktion für den Angeklagten nicht erfüllt, muss di e- ser eventuelle Mängel mit einer Verfahrensrüge geltend machen. b) Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich F olgendes: Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Beschlus s des Land - ge richts vom 21. Oktober 2013 den dargelegten Konkretisierungsanforderungen 19 20 21 22 - 12 - genügt. Dies erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn ein nicht hinreichend konkretisierter, unbestimmter Einstellungsbeschluss ginge ins Leere, so d ass alle angeklagten Taten weiter Verfahrensgegenstand beim Landgericht waren. Alle ausgeurteilten Taten waren angeklagt; auch wäre keine der ausgeurteilten Taten von dem Einstellungsbeschluss erfasst, sollte dieser wirksam sein. Ein Verfahrenshindernis be steht somit in keinem Fall. Die vom Landgericht zusammen m it der Einstellung beschlossene ersichtlich keine eigenständige rechtliche Bedeutung. 2. Der Schuld - und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten auf. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 23
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