BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 69 /1 5 vom 7. April 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: 3. alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gen eralbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 201 5 einstimmig beschlossen: Die Revision en der Angeklagten gegen das Urteil des Landgericht s Dortmund vom 16. Juni 2014 we rd en als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung en ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. - 2 - Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den die Angeklagt en Ha . und Hu . B . betre ffenden Antragsschriften vom 5. März 2015 bemerkt der Senat: An der Anordnung eines weiteren Verfalls von Wertersatz in Höhe von 750 hinsichtlich des Angeklagten Ha . B . als Gesamtschuldner neben dem An - geklagten Hu . B . ist der Senat durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 [ju ris Rn. 8]). Bei diesem Angeklagten hat es daher bei dem vom Landgericht angeordneten Verfall von Wertersatz in Höhe von 750 da ihm die ser Betrag im Fall 2 aus dem vereinnahmten Kau fpreis für das Kokain von 1.500 m Angeklagten Hu . B . ist eine Änderung der Verfallsentscheidung nicht geboten. Denn ihm sind neben dem Kaufpreis im Fall 1 von 2.500 2 vereinnahmten Kau fpreis für das Kokain von 1.500 ebenfalls 750 Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Denn beim Angeklagten Hu . B . wirkt der Aufhebungsantrag des Generalbundesan - walts zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11 [juri s Rn. 7]; zur entsprechenden Problematik bei einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14 mwN [juris Rn. 25]). Beim Angeklagten Hu . B . ändert der vom e- ses Angeklagten nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Recht s- mittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (vgl. Senat, B e- schlüsse vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 [juris Rn. 9]; vom 29. September 2 010 - 4 StR 435/10). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Mutzbauer
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