ECL I:DE:BGH:2018:110918B4STR69.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 69 / 1 8 vom 11. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 27. Oktober 2017 mit den Festste l- lungen aufgehoben a) in den Fällen III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der U rtei l- gründe; b) im Ausspruch über die erste Gesamtfreiheitsstrafe ; c) im Maßregelausspruch; d) im Ausspruch über die Einziehung der Spaltaxt. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Ta t- einheit mit Sachbeschädigung und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 1 der Urteilsgründe) , Beleidigung in zwei tateinheitlichen 1 - 3 - Fällen (Fall III. 2) , Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Nothilfemitteln (Fall III. 3) , gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit g e- me inschädlicher Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und mit ve r- suchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 4) , Beleidigung (Fall III. 5) , Körperverletzung (Fall III. 6) , Körperverletzung in Tateinheit mit ve r- suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 7) , versuchter g e- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Str a- ßenverkehr (Fall III. 8) und gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall III. 9) unter Einbeziehung zweier anderweitig er kannter Strafen zu einer (ersten) G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen gemeinschädlicher Sachb e- schädigung in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen in zwei Fällen (Fä l- le III. 10 und 12), Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und mit Sac h- beschädigung (Fall III. 11), Sachbes chädigung in zwei Fällen (Fälle III. 13 und 14), beson ders schwer en Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung (Fall III. 15), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 16) und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädi gung (Fall III. 17) zu einer weiteren Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange ordnet und eine Einziehungsen t- scheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antrag sschrift des Gen e- ralbundesanwalts jeweils nicht in zulässiger Weise erhoben sind , hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 4 - 1. In den Fäll en III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urteilgrün de hat der Schuldspruch keinen Bestand. a) Die s gilt zunächst für die Verurteilung des Angeklagten wegen Körpe r- verletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchtem gefährlichen Eingriff i n den Bahn verkehr im Fall III. 1 der Urteilsg ründe . Die tateinheitliche Verurteilung wegen eines versuchten gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr ist nicht tragfähig begründet; der Schuldspruch ist deshalb insgesamt aufzuh e- ben. Mit Blick auf die Veru rteilung des Angeklagten wegen eines versuchten gefährlichen Eingr iffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB der Angeklagte stieß den Geschädigten im Verlauf eines auf einem Bahnsteig geführten Streit s vo n dort in das Gleis bett kann da hinstehen, ob ein Taten t- schluss des Angeklagten zur Herbeiführung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinreichend festgestellt ist . Denn das Landgericht hat sich jedenfalls nicht mit der Frage auseinander ge setzt , ob der Angeklag te g emäß § 24 Abs. 1 StGB von dem V ersuch , die Sicherheit des Bahnverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses zu beeinträchtigen, zurückgetre ten ist . Zu dieser Erörterung bestand hier Anlass, da der Geschädigte das Gleisbett sogleich über den gegenüberliege nden Bahnsteig verlassen konnte und der Angeklagte , dessen Vorstellungsbild zu diesem Zeitpunkt das Urteil nicht mi t- teilt , keine weiteren Bemühungen zur Bereitung eines Hindernisses für den B ahnverkehr im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfaltete. D as neu erkennende Tatgericht wird bei Verneinung der Vorausse t- zungen eines Rücktritts vom Versuch zudem Gelegen heit zu r Prüfung eines minder schweren Fall s nach § 315 Abs. 4 StGB haben . 3 4 5 6 - 5 - b) D ie Verur teilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperver - l etzung in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in zwei tatei n- heitlichen Fällen und versuchtem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr (Fall III. 4 der Urteilsgründe ) unterliegt ebenfalls insgesamt der Aufhebung. Die Verurteilung wegen gefäh r licher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält rechtlicher Nachprü fung nicht stand, da das Landgericht keine Feststellungen zur Gesundheitsschädlichkeit des vom Angeklagten gegen den Oberkörper und in das Gesicht des Geschädigten B . ges prühten Feuerl öschschaums getroffen hat . Des Weiteren hat auch seine Verurteilung wegen eines versuchten g e- fährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB der Angeklagte warf nach Versprühen des Löschschaums den Feuerlösch er i m Bahnhof R . in das Gleisbett keinen Bestand, weil weder bezüglich des Bereitens eines Hindernisses noch hinsichtlich der Herbeiführung einer konkreten Gefahr für den Bahnverkehr ein entsprechender Tatentschluss des Angeklagten festgestellt ist. Das neu erkennende Tatgericht wird gegebenenfalls a uch bei dieser Tat Gelegenheit zur Prüfung eines minder schweren Falls nach § 315 Abs. 4 StGB haben . Mit Blick auf die Prüfung einer gefährlichen Körperverletzung durch das Versprühen des Löschsch aums weist der Senat darauf hin, dass insowei t auch die Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Erwägung zu ziehen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 4 StR 487/10, NStZ - RR 2011, 275, 276; Bes chluss vom 17. Februar 2010 3 StR 10/10 , R n. 3 und 7 ). 7 8 9 10 - 6 - c) Darüber hinaus hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Körpe r- verletzung in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenve r- kehr (Fall III. 7 ), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlic hem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall III. 8) sowie wegen g e- meinsch ädlicher Sachbeschädigung (Fall III. 9 der Urteilsgründe) keinen B e- sta nd, da hier jeweils die von der Strafkammer angenommene Täterschaft des Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingel assen hat, in der Beweiswürdigung nicht belegt ist. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die zu Fall III. 7 der Urteilsgründe getroffenen F eststellungen nicht lediglich wie von der St rafkammer angenommen eine versuchte Stra ftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern eine vollendete Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB bele gen. Mit Blick auf Fall III. 8 wird das neue Tatgericht ggf. Gelegenheit h a- ben, einen etwaigen Rücktritt von der versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen sowie genauere Feststellungen zum Vorliegen eines Beinahe - Unfalls im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu tre f- fen. 2. Die Aufhebung der Fälle III. 1, III. 4, III. 7, III. 8 und III. 9 der Urtei l- gründe zieht die Aufhebung der (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nach sich. 3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psych iatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat keinen Bestand. Denn die Strafkammer hat sich zur Begründung der von dem Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit ausdrücklich auch auf die Fälle III . 1, III. 4, III. 7 und III. 8 der 11 12 13 14 - 7 - Urteilsgründe bezogen, die vorliegend der Aufhebung unterliegen . Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Unterbringungsentscheidung hiera uf beruht. 4. Infolge der Aufhebung von Fall III. 9 der Urteilsgründe war schließ lich die Einziehung der Spaltaxt, die bei diesem Fall zum Einsatz gekommen sein soll, aufzuheben . Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Paul 15
Full & Egal Universal Law Academy