BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 698/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - und des Beschwerdef374hrers am 1. Feb-ruar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. August 2010 hinsichtlich der Feststellung nach 247 111i Abs. 2 StPO, soweit sich diese auf die in der Urteilsformel zu 3. genannten Ge-genst344nde bezieht, aufgehoben; diese Feststellung ent-f344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb-stahls in 12 F344llen sowie wegen Diebstahls in drei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es festgestellt, dass einer Anordnung des Verfalls von Schmuckst374cken, die in f374nf verschiedenen Pfandh344usern sichergestellt worden sind, Anspr374che Verletzter entgegenstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die R374ge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334bri-gen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die 334berpr374fung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 2. Dagegen h344lt die Feststellung nach 247 111i Abs. 2 StPO, soweit sich diese auf die in der Urteilsformel zu 3. genannten, in einem Pfandhaus in H. sichergestellten Schmuckst374cke bezieht, rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Voraussetzung f374r die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das Gericht nur deshalb nicht auf Verfall, Verfall von Wertersatz oder erweiterter Verfall er-kannt hat, weil Anspr374che eines Verletzten im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen. Hier kommt eine Verfallsanordnung aber aus anderen Gr374nden nicht in Betracht. F374r eine Anordnung nach 247247 73, 73a StGB fehlt es an der erforderlichen Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Angeklagte diese Schmuckst374cke durch eine von der Anklage erfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. M344rz 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, BGHR StGB 247 73 Anwendungsbereich 1, und vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347). Die Anordnung des erweiterten Verfalls (247 73d StGB) sieht das Gesetz f374r Taten nach 247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor. 4 - 4 - 3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten gem344337 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. 5 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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