BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 7/01 vom 12. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen - vom 25. Oktober 2000 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte des Diebstahls in elf Fällen und des ve r - suchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellu n - gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendie b - stahls in 12 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. - 3 - Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte - auûer im Fall II 4 der Urteilsgrnde, bei dem er allein handelte - zum einen gemeinsam mit dem gesondert verfolgten M. (Flle II 1 bis 3, 9), zum anderen mit Detlef H. (Flle II 5 bis 8, 10 - 13) Einbruchsdiebsthle in Geschftsrume; in den Fllen II 3 und 13 blieb es beim Versuch des Diebstahls. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe (auûer im Fall II 4) im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB als Mitglied einer Bande gehandelt. 2. Im Hinblick auf den - vom Revisionsgericht auch fr noch anhngige "Altflle" zu bercksichtigenden (vgl. Senatsbeschluû vom 12. Juni 2001 - 4 StR 83/01) - Beschluû des Groûen Senats fr Strafsachen des Bundesg e - richtshofs vom 22. Mrz 2001 - GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluû von mindestens drei Personen vo r - aussetzt, kann die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. ve r - suchten schweren Bandendiebstahls keinen Bestand haben; denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit M. einerseits und H. a n - dererseits jeweils nur eine " Zweier -Bande" gebildet (vgl. UA 18 f.). 3. Der Senat ndert daher den Schuldspruch dahin ab, daû der Ang e - klagte des Diebstahls in elf Fllen und des versuchten Diebstahls in zwei F l - len schuldig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den genderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen htte verteidigen können. - 4 - 4. Die Schuldspruchnderung fhrt zur Aufhebung der wegen schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls verhngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die wegen Die b - stahls (Fall II 4) festgesetzte Einzelstrafe auf, weil nicht auszuschlieûen ist, daû die Höhe dieser Strafe von den brigen Strafen beeinfluût ist. Die Strafen mssen daher insgesamt neu festgesetzt werden. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanov iæ Ernemann
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