BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 70 / 13 vom 23. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 201 3 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender , Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Quentin , Reiter als beisitzende Richter , Staats anwalt als Vertreter de s Generalbundesanwa lts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Halle vom 15. November 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Strafaussetzung zur B ewährung verurteilt und ihn vom Vorwurf eines schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefähr - licher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen di e- ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner zulässig (vgl. BGHSt 11, 393, 395; BGH NStZ 1982, 285, 286) auf die Frage der Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung beschränkten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die gemäß § 56 Abs. 1 StGB getroffene negative Prognoseentsche i- dung des Landgerichts h ält rechtlicher Nachprüfung stand. Den Umstand, dass der Angeklagte bisher wegen einer Vielzahl auch einschlägiger Vortaten (Die b- stahl, Raub, räuberische Erpressung) bis zum Schluss nur mit milden jugen d- strafrechtlichen Maßnahmen belegt wurde, hat die Stra fkammer ausdrücklich erwogen. Bei der Strafzumessung ist zudem ausdrücklich zu Gunsten des A n- 1 2 - 4 - geklagten berücksichtigt worden, dass er erstmals als Erwachsener strafrech t- lich zur Verantwortung gezogen wird. Dass das Landgericht diesen Umstand dann bei der B ewährungsprognose nicht berücksichtigt haben könnte, schließt der Senat aus. Die Strafkammer hat nach alledem auch nicht verkannt, dass gegen den Angeklagten erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt wird und er demnach das erste Mal der Warnwirkung der Straf aussetzung zur Bewährung mit dem Druck eines möglichen Bewährungswiderrufs ausgesetzt wäre. Einer ausdrücklichen Erörterung der zu erwartenden Wirkungen einer spezialpräve n- tiv ausgestalteten Strafaussetzung durch die Erteilung von Auflagen und We i- sungen (§ 56b, § 56c StGB) bedurfte es hier nicht, da Anhaltspunkte dafür, dass Auflagen und Weisungen nunmehr anders als bei den früheren jugen d- ric h terlichen Ahndungen den Angeklagten von weiteren Straftaten abhalten könnten, nicht erkennbar sind. Die Darstellun g der Vortaten und Vorstrafen im angefochtenen Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Schon eine detailgetreue Wiedergabe des Bundeszentralregisterauszugs bei den Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten ist im Regelfall untunlich (BG H, Urteil vom 30. Juni 2011 3 StR 39/11). Es genügt, wie hier, die Vorstrafen gestrafft und zusa m- mengefasst darzulegen. Einer Sachverhaltsschilderung oder gar der Darlegung der vom früheren Richter oder Staatsanwalt angestellten Strafzumessungs - bzw. Ent scheidungserwägungen bedarf es nur bei der Bildung einer neuen Ei n- heitsjugendstrafe (BGH, Beschlüsse vom 14. April 1988 1 StR 139/88, StV 1989, 307; vom 20. März 1996 3 StR 10/96, StV 1998, 344 und vom 25. Mai 2008 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43) oder e iner nachträglichen Gesamtstrafe (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1997 2 StR 134/97; vom 8. Februar 2011 4 StR 658/10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 17 und 34), ansonsten nur in 3 - 5 - den wenigen Ausnahmefällen, in denen anders als hier die früher fes tg e- stellten Taten oder Entscheidungserwägungen auch für den jetzigen Tatrichter entscheidungser heblich sind. Die Überzeugung der Strafkammer, die erlittene Untersuchungshaft habe zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht ausgereicht, ist revisionsrechtlic h nicht zu beanstanden. Soweit die Revision diesem Umstand ein höheres G e- wicht beimisst, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Auch die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe mangels einer abgeschlossenen Ausbildung keine konk reten Aussichten, selbst für se i- nen Lebensunterhalt zu sorgen, und er habe bisher auch keine Anstrengungen unternommen, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer stellt ersichtlich nicht auf auch in Zukunft keine Möglichkeit hat, seinen unverändert praktizierten Leben s- stil mit Drogenkonsum, Diskotheken - und Partybesuchen sowie teurer Marke n- kleidung mit legalen Einkünften zu finanzieren. 4 5 - 6 - 2. Auf die Frage, ob be sondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, kommt es wegen der bereits ungünstigen Sozialprognose nicht mehr an. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 6
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