BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 7/02 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. August 2001 im Strafau s - spruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner R e - vision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landgericht dem Angeklagten ersichtlich als unwiderlegt darin gefolgt ist, daß er an eine Durchführung des Gemäldeg e - schäfts von seiten seiner namentlich nicht bekannten russischen Partner g e - glaubt hat, steht der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen (zum Sch ä - - 3 - digungsvorsatz bei Risikogeschften vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2). Der Senat sieht sich aber zu dem Hinweis veranlaût, daû Angaben eines A n - geklagten, fr deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vom Tatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurckweisung erfordert auch nicht, daû sich ihr Gegenteil positiv feststellen lût (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 5; Senatsbeschluû vo m 18. Oktober 2001 - 4 StR 347/01). Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob zur Aufhebung des Strafausspruchs bereits fhrt, daû die verhngte Strafe unter Bercksichtigung der fr und gegen den Angeklagten sprechenden Umstnde das in vergleichbaren Fllen bliche Strafmaû bei weitem bersteigt und deshalb zu besorgen ist, daû sie sich von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Jedenfalls nötigt zur Aufhebung, daû das Landgericht einen bestimme n - den Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) unbercksic h - tigt gelassen hat. Wie die Revision zu Recht einwendet, htte unter den hier gegebenen Umstnden die Sorglosigkeit, mit der sich der Geschdigte zur Beteiligung an dem "Gemldegeschft" mit immerhin 59.000 DM berreden lieû, erörtert werden mssen, weil sie einen Rckschluû auf die vom Ang e - klagten zur Begehung des Betruges notwendige und tatschlich eingesetzte kriminelle Energie zulût (BGH StV 1983, 326 f.). Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden, sofern das Landgericht nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) dieses Verfahren mit Blick auf die mit Beschluû des Senats vom 10. Januar 2002 - 4 StR 420/01 - rechtskrftig gewordene Verurteilung des Angeklagten - 4 - durch Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Januar 2001 gemû § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy