BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 7/03 vom11. März 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBochum vom 12. September 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschriftdes Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungs-rüge ist schon nicht zulässig erhoben, denn die Revision teiltnicht mit, daß der Polizeibeamte, der die Lichtbildvorlage vorge-nommen hatte, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenworden ist. Unter diesen Umständen mußte es sich der Straf-kammer nicht aufdrängen, die der Geschädigten gezeigten 834Lichtbilder in Augenschein zu nehmen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Kuckein Athingnrn
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