BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 7/07 vom 26. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. August 2006 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung in zwei F344llen unter Einbeziehung einer rechtskr344ftig verh344ngten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und die in der einbezogenen Sache angeordnete Ma337regel nach 247247 69, 69 a StGB aufrecht erhalten. 1 Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegten auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten Revision, die vom Ge-neralbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. Sie wen-det sich gegen die Annahme einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit durch das Landgericht. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen 374berfiel der Angeklagte am 8. Dezember 2005 und am 16. Februar 2006 jeweils ein Geldin- 3 - 4 - stitut auf der Insel R374gen und erbeutete dabei 11 540 Euro bzw. 5 660 Euro. Bei der ersten Tat setzte der jeweils maskiert auftretende Angeklagte eine Spielzeugpistole als Drohmittel ein, bei der zweiten Tat ein Jagdmesser. Bei beiden F344llen nahm der Angeklagte eine Geisel zur Durchsetzung seiner Forde-rung. Bereits im September 2005 hatte der w344hrend des gesamten Tatzeit-raums arbeitslose Angeklagte, wie er einr344umt, eine Bank in Schleswig-Holstein 374berfallen; diese Tat ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-rens. Das Motiv f374r die Taten war nach den Angaben des Angeklagten, dass er sich Geld f374r den Erwerb von Alkohol und Drogen beschaffen wollte, da er nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2003 begonnen hatte, wahllos Alkohol zu trin-ken, und seit Ende 2004 zus344tzlich Kokain (etwa 10 bis 15 Gramm pro Woche) konsumierte. Bei der Beurteilung der Schuldf344higkeit hat sich das Landgericht den Ausf374hrungen des geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen angeschlossen, denen zufolge bei dem Angeklagten eine Anpassungsst366rung im Sinne einer l344ngeren depressiven Reaktion - ICD 10 F 43.21 - sowie ein Abh344ngigkeitssyn-drom von Alkohol und Kokain - ICD 10 F 10.2 und F 14.2 - vorliegen. Es ist zu dem Schluss gekommen, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten des-wegen bei Begehung beider Taten erheblich vermindert war, und hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Strafrahmen nach den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. 4 2. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit (247 21 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Taten begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Zu Recht weist die Beschwerdef374hrerin darauf hin, dass sich das Urteil nicht dazu verh344lt, welches Eingangsmerkmal des 247 20 StGB das Landgericht f374r erf374llt angesehen hat. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des 5 - 5 - Bundesgerichtshofs kann f374r die Anwendung der 247247 20, 21 StGB regelm344337ig nicht offen bleiben, welche der Eingangsvoraussetzungen des 247 20 StGB vor-liegt (BGHSt 49, 347, 351). a) Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des 247 21 StGB auf eine von dem Sachverst344ndigen diagnostizierte Anpassungsst366rung im Sin-ne von ICD 10 F 43.21 zur374ckgef374hrt. 6 Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Pers366nlichkeitsst366rung l344sst f374r sich genommen eine Aussage 374ber die Frage der Schuldf344higkeit des T344ters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Bei einer nicht pathologisch beding-ten Pers366nlichkeitsst366rung liegt eine andere schwere seelische Abartigkeit, die hier als Eingangsvoraussetzung des 247 20 StGB in Betracht kommen k366nnte, nur dann vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen St366rung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des T344ters vergleichbar schwer und mit 344hnlichen Folgen st366ren, belasten oder ein-engen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ 2005, 326, 327). 7 Bei den sogenannten Anpassungsst366rungen (ICD 10 F 43.2) handelt es sich um Zust344nde von subjektivem Leiden und emotionaler Beeintr344chtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und w344hrend des Anpas-sungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensver344nderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder auch nach schwerer k366rperlicher Krankheit auftreten. Unter der Bezeichnung F 43.21, auf die der Sachverst344ndige verwie-sen hat, ist ein "leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine l344nger anhal-tende Belastungssituation, der aber nicht l344nger als zwei Jahre dauert" be-schrieben. Es liegt eher fern anzunehmen, dass eine solche, als "leichter de- 8 - 6 - pressiver Zustand" zu bewertende Befindlichkeit eines der Eingangsmerkmale des 247 20 StGB erf374llt haben k366nnte. Jedenfalls h344tte dies der n344heren Darle-gung und Begr374ndung bedurft. Eine solche enth344lt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer folgt den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, wonach sich bei dem Angeklagten "deutliche Hinweise auf eine neurotische Fehlent-wicklung, bedingt in der auff344lligen Beziehung zur Mutter und der Alkoholab-h344ngigkeit beider Elternteile" f344nden; nach der Trennung der Eltern habe sich eine "beiderseits abh344ngige strukturierte Beziehung zwischen Mutter und Sohn entwickelt"; ferner weise der Angeklagte eine gering ausgepr344gte eigene Auto-nomie auf und habe bereits fr374hzeitig Verdr344ngungsmechanismen erlernt. We-der der Sachverst344ndige noch das Landgericht haben aber dargetan, ob und inwieweit dieser leichte depressive Zustand das Leben des Angeklagten be-lastet und sich bei den einzelnen Taten ausgewirkt hat. Auch dem Zusammen-hang der Urteilsgr374nde l344sst sich das nicht entnehmen, vielmehr stand danach die "auff344llige Beziehung zur Mutter" weder dem beruflichen Werdegang des Angeklagten entgegen noch hat sie ihn bei der Kontaktaufnahme zu anderen Personen gehindert. b) Soweit das Landgericht die Annahme erheblich verminderter Steue-rungsf344higkeit weiterhin auf ein vom Sachverst344ndigen diagnostiziertes Abh344n-gigkeitssyndrom von Alkohol und Kokain (ICD 10 F 10.2 und F 14.2) st374tzt, be-gegnet dies ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 Zum einen st374tzt sich die Annahme einer solchen Abh344ngigkeit aus-schlie337lich auf die eigenen, von seiner Lebensgef344hrtin nicht best344tigten Anga-ben des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten, ohne dass etwaige zeitnahe Untersuchungsbefunde oder Erkenntnisse aus der Zeit unmittelbar nach der Inhaftierung herangezogen wurden. 10 - 7 - Zum anderen hat das Landgericht nicht bedacht, dass eine Abh344ngigkeit von Alkohol oder Drogen nicht f374r sich allein, sondern nur bei Vorliegen beson-derer Umst344nde die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit begr374n-det. Derartige Umst344nde erkennt die Rechtsprechung grunds344tzlich nur dann an, wenn auf Grund langj344hrigen Konsums schwere Pers366nlichkeitsver344nde-rungen eingetreten sind oder der Abh344ngige durch starke Entzugserscheinun-gen oder durch Angst vor solchen zu Beschaffungstaten getrieben wird (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 20 Rdn. 11 a und 247 21 Rdn. 13 jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Anhaltspunkte f374r das Vorliegen solcher Ausnahme-f344lle l344sst das angefochtene Urteil nicht erkennen; sie werden von dem Ange-klagten auch nicht behauptet. Im 334brigen spricht bereits die Art der jeweiligen Tatplanung und Tatausf374hrung dagegen, da der Angeklagte den Entschluss bereits deutlich vor den Taten fasste und die Durchf374hrung, insbesondere bei der zweiten Tat, sorgf344ltig vorher plante. 11 - 8 - 3. Nach alledem kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand ha-ben, weil die Frage einer erheblich verminderten Steuerungsf344higkeit neuer Entscheidung bedarf. Dabei wird auch die Frage einer Unterbringung nach 247 64 StGB erneut zu pr374fen sein. F374r die neue Hauptverhandlung wird es sich emp-fehlen, einen weiteren psychiatrischen Sachverst344ndigen hinzuzuziehen. 12 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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