BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 7/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Stra f- kammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 21. September 2010 mit den Festste l- lungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs e i- nes Kindes in 200 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 100 Fällen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßrege l- ausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer V e r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer z u- ständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes sowie wegen sexuellen 1 - 3 - Missbrauchs eines Kindes in 200 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Fre i- heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag te mit der Revision; er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Den Verfahrensrügen, mit denen der Beschwerdeführer die Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO beanstandet, bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Februar 2011 der Erfolg versagt. II. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Ta t- einheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zum Nachteil der N e- benklägerin A. M . verurteilt hat (UA 6/7), hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge einen den Angeklagten b e- schwerenden Rechtsfehler n icht ergeben. 2 3 4 - 4 - Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 200 Fä l- len und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 100 Fällen wegen der Taten zum Nachteil seiner Tochter C . S . begegnet j e doch durch greifenden rechtlichen Bedenken. 1. Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen und Wertu n gen getro f fen: a) Spätestens ab dem 24. September 1997 (Vollendung des siebten L e- bensjahres) kam es bis Ende 2000 zu einer Vielzahl von sexuellen Übergr iffen des Angeklagten auf seine Tochter C . . Er suchte sie, in der Regel in a l- koholisiertem Zustand, mindestens zweimal wöchentlich abends in dem Ki n- derzimmer auf, in dem sie und ihre Schwester J . schliefen, während se i ne Ehefrau entweder überhaupt nicht anwesend war oder, was häufig vorkam, im Wohnzimmer nächtigte. Er legte sich zu dem Kind ins Bett, zog es aus und b e- rührte es am ganzen Körper, auch im Brust - und Genitalbereich. Ferner vera n- lasste er die Nebenklägerin, ihn ihrerseits im G enitalbereich anzufassen. Mi n- destens dreimal führte er in diesem Tatzeitraum auch den Finger in ihre Sche i- de ein. Im Jahr 2000 kam es dazu, dass der Angeklagte mehrfach w ö chentlich entweder mit einem Finger in der Scheide seiner Tochter manipulierte oder d i e- se veranlas s te, seinen Penis in ihren Mund zu nehmen und an seinen Hoden zu lecken. b) Der Angeklagte, zu dessen Gunsten das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließen konnte, hat die ihm zur Last gelegten Tatvorwü rfe bestritten. Die Strafkammer hat ihren Feststellungen die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zu Grunde gelegt, die, so die Urteilsgründe, "weitestgehend" den Aussagen der Geschädigten bei 5 6 7 8 - 5 - der Polizei und bei ihrer richterlichen Vernehmung entsprachen. Soweit der A n- geklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist, hat das Landgericht einen Tatzeitraum vom 24. September 1997 bis 2000 zu Grunde gelegt und die Strafverfolgung durch Beschluss g e mäß § 154 Abs. 2 StPO auf 2 00 Fälle in diesem Zeitraum beschränkt. Im Hinblick auf die drei T a- ten, in d e nen der Angeklagte, wie bereits dargelegt, auch seinen Finger in die Scheide der Nebenklägerin einführte, ist das Landgericht ebenfalls gemäß § 154 Abs. 2 StPO verfa h ren. 2. Die vom Landgericht zum Tatzeitraum getroffenen Feststellungen g e- nügen nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an die Urteilsgründe zu stellen sind. In Fällen, in denen dem Angeklagten eine Vielzahl sexueller Übergriffe zur Last gelegt wird, die erst nach Jahren aufgedeckt werden, dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermeidung gewicht i- ger Strafbarkeitslücken an die Individualisierung der einzelnen Missbrauch s- handlungen keine überzogenen Anforderungen geste llt werden (vgl. nur BGH, B e schluss vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 5; Senatsbeschluss vom 6. September 1994 - 4 StR 485/94, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 9). So ist es grun d- sätzlich meth odisch zulässig, wenn der Tatrichter, ausgehend vom Gesamtbild des Geschehensablaufs, für einen festliegenden Zeitraum die sichere Übe r- zeugung von einer Mindestzahl nicht notwendig durch individuelle Merkmale voneinander unterscheidbarer Einzeltaten gewinn t (Senatsbeschluss aaO mwN). 9 10 - 6 - Danach ist es im vorliegenden Fall im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht auf der Grundlage der in tatrichterlicher Verantwo r- tung geprüften und für sich genommen rechtsfehlerfrei bejahten Glaubhaftigkei t der Angaben der Geschädigten vor dem Hintergrund eines regelmäßig wiede r- kehrenden Geschehens im Kinderzimmer von einer bestimmten Anzahl an Ei n- ze l taten überzeugt hat. Die Ausführungen zum Tatzeitraum begegnen indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. V or allem fehlt es an einem hinreichend bestimmten Endzeitraum. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass es spätestens ab dem 24. September 1997, dem Tag der Vollendung des siebten Lebensjahres der Geschädigten, bis "Ende 2000" zu einer Vielzahl sex ueller Übergriffe kam. Sind damit ersichtlich zusammenfassend sämtliche sexuellen Übergriffe zum Nachteil der Geschädigten C . S . gemeint, b e- ziehen sich die nachfolgenden Urteilsfeststellungen zunächst auf die 200 Fälle des sexue llen Missbrauchs eines Kindes. Sodann stellt das Landgericht für den Zeitpunkt "im Jahr 2000" ohne genauere Bestimmung eines Anfangs - und e i- nes Endzeitpunktes fest, dass sich weitere 100 Fälle des schweren s e xuellen Missbrauchs anschlossen. Diese Ausführun gen genügen schon für sich g e- nommen nicht den Anforderungen an die hinreichend präzise Feststellung e i- nes Tatzeitraums; der Angeklagte ist dadurch in seinen Verteidigungsmöglic h- keiten g e genüber den einzelnen Tatvorwürfen unangemessen beschränkt. Es kommt i m vorliegenden Fall aber noch hinzu, dass der Tatzeitraum in der u n- verändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, die der Senat von Amts wegen zur Kenn t nis zu nehmen hat, auf die " Zeit vom 24.09.1997 bis zum 08.03.2001 " festgelegt worden ist. Die Grü nde für die Verkürzung des Tatzei t- raums sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Ob sie von der vom Landgericht in den Urteilsgründen erwähnte n Beschränkung der Strafverfo l- gung gemäß § 154 Abs. 2 StPO gedeckt ist, kann der Senat in Ermangelung ein er genaueren Begründung für die Einstellung nicht nac h prüfen. 11 - 7 - Wegen des Wegfalls der insoweit verhängten Einzelstrafen ist auch über die Höhe der Gesamtstrafe neu zu befinden. 3. Der Senat hebt zugleich den Ausspruch über die Maßregel auf. a) A uf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu den abgeurteilten Taten getroffenen Feststellungen hat das Landgericht, sac h- verständig beraten, den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang, alkoh o- lische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat. Auch die Prognoseentscheidung der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen. Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB gefordert e hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht da r- getan. b) Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ta t- sache, dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig gewo r- den ist, der Erfolgsaussicht ein er neuen Therapie regelmäßig nicht entg e gen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96, NStZ - RR 1997, 131). Es kann dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem Rückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapi en in der R e- gel eine andere rechtliche Bewertung veranlasst ist (vgl. dazu Senat aaO). J e- denfalls im vorliegenden Fall durfte sich das Landgericht nicht auf die bloße Mitte i lung des Ergebnisses der Bewertung des Sachverständigen beschränken, es bestehe tro tz der bisher erfolglosen Behandlungen die " hinreichende Au s- sicht, die Abhängigkeit des Angeklagten zu heilen " . Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren hinweg neben stationären Au f- entha l ten zur Behandlung psychischer Erkrankunge n eine außergewöhnlich 12 13 14 15 - 8 - hohe Zahl stationärer Entwöhnungstherapien von unterschiedlicher Dauer ohne durchgre i fenden Erfolg absolviert. Die gleichwohl für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte, zu denen auch der - vom Lan d- geric ht nicht erö r terte - Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten gehört (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 StR 516/09, NStZ - RR 2010, 141), hätten daher einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen b e- durft. III. Für die neue Verh andlung und Entscheidung bemerkt der Senat: 1. Wenn die eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs tragenden Feststellungen, wie regelmäßig und auch im vorliegenden Fall, im Wesentl i- chen auf den Angaben des Tatopfers aus Anlass verschiedener Vernehmu n- gen im Ermittlungsverfahren sowie auf der Einvernahme als Zeugin in der Hauptverhandlung beruhen, kann eine Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Aussagen etwa bei der polizeilichen Vernehmung und vor dem Ermittlung s- richter zwec k mäßig sein, um dem Revis ionsgericht eine nähere Überprüfung der Bewei s würdigung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 - 1 StR 156/00, NStZ 2000, 496). Die Urteilsgründe müssen in so l chen Fällen auch erkennen lassen, ob und in welchem Umfang von der rechnerisch ermi t- tel ten Gesamtzahl der Taten nach den besonderen Umstä n den des jeweiligen Falles Abzüge vorgenommen werden müssen (Senatsbeschluss vom 6. Se p- tember 1994 a aO). 16 17 18 - 9 - 2. Sollte die zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Stra f- kammer wiederum zur Anordnung de r Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kommen, wird bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB zu beachten sein, dass eine Kürzung der Dauer des Vorwegvollzugs um die Dauer der erlittene n U n- tersuchungshaft nicht z u lässig ist (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09, NStZ - RR 2010, 171). Ernemann RinBGH Solin - Rogge n buck sich im R uhestand und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Franke Bender
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