BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 71/11 vom 20. Oktober 20 1 1 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 13 Abs. 1, 323c Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich eine Gara n- tenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes unabhängig von den tatsächlichen Umständen, die im Einzelfall für die Begründung der Garantenstellung maßgebend sind auf die Verhinderung betrieb sbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 4 StR 71/11 LG Siegen in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerich tshof Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin, als beisitzende Richter, Staat sanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidiger in , der Angeklagte M. i n Person, Rechtsanwalt als Nebenkläger - Vertreter, Justiza ngestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Juli 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte M. in den Fällen III.1, III.9 und III.16 der Urteilsgründe freigespr o- chen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückve rwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zur g e- fährlichen Körperverletzung und zur Nötigung in zehn Fällen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision, die sie wirksam b e- schr änkt hat und die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt, gegen die Freisprüche in den Fällen III.1, III.9 und III.16 der Urteilsgründe. In diesem U m- fang hat das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, Erfolg. I. Das Landgeri cht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte war in der Straßenbauabteilung der Stadt H. beschäftigt. Nach deren Zusammenlegung mit der Grünflächenabteilung der 1 2 3 - 4 - Stadt im städtischen Bauhof im Frühsommer 2006 war e r Vorarbeiter einer K o- lonne, der außer ihm die Mitangeklagten S. , K. und B. angehörten. Zwischen Februar 2006 und Juli 2008 wurde der ebenfalls beim städtischen Bauhof angestellte, aber in einer anderen Kolonne tätige Geschädigte D. wäh rend der Arbeitszeit wiederholt Opfer demütigender körperlicher Übergriffe von Seiten der Mitangeklagten, die hierfür bisweilen auch Knüppel, Ketten oder andere Werkzeuge verwendeten. Unter anderem kam es zu folgenden Vorfä l- len: Am 22. Februar 2006 drän gten die Mitangeklagten den Geschädigten D. in eine Friedhofskapelle. Die Mitangeklagten K. und B. hielten den Geschädigten an den Armen fest, während der Mitangeklagte S. ihm mit einem Holzknüppel mehrere wuchtige Schläge gegen den Ob erkörper verset z- te. Nach einem Positionstausch zwischen den Mitangeklagten S. und K. schlug dieser ebenfalls mehrfach auf den Geschädigten ein. Sodann li e ßen die Mitangeklagten den Geschädigten, der eine Rippenfraktur erlitten hatte und wegen der s tarken Schmerzen mehrere Stunden nicht bewegungsfähig war, in der Kapelle zurück und entfernten sich (Fall III.1). Anfang 2008 forderten die Mitangeklagten S. und K. einem g e- meinsamen Tatplan entsprechend den Geschädigten auf, sich einen vermei ntl i- chen Schaden an einem der zum Bauhof gehörenden Fahrzeuge anzuschauen, packten ihn, als er sich dem Fahrzeug genähert hatte, von hinten und stießen seinen Kopf heftig auf die Motorhaube (Fall III.9). Im Frühjahr 2008 erhielt der Geschädigte D. , weil er sich für eine berufliche Fortbildung angemeldet hatte, beim Beladen eines Fahrzeugs Schl ä- 4 5 6 - 5 - ge zunächst vom Mitangeklagten S. , sodann vom Mitangeklagten K. (Fall III.16). Das Landgericht ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ang e- klagte bei diesen drei Taten anwesend war; eine ihm mit der Anklageschrift zur Last gelegte aktive Tatbeteiligung in Form psychischer Unterstützung hat es jedoch nicht festgestellt. An einer Verurteilung wegen einer durch Unterlassen begangenen Beihilfe ha t es sich gehindert gesehen, weil es eine Garantenste l- lung des Angeklagten verneint hat. Eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften hat das Landgericht nicht erörtert. II. Der Freispruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Allerdings hat das L andgericht entgegen der Auffassung des Genera l- bundesanwalts die Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdeliktes zu Recht abgelehnt. Die dafür erforderliche Garantenstellung im Sinne einer b e- sonderen Pflichtenstellung, die über die für jedermann gel tende Handlung s- pflicht hinausgeht (BGH, Urteil vom 19. April 2000 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754) , hatte der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht. 7 8 9 - 6 - a) Eine solche Garantenstellung ergibt sich zum einen nicht aus einer dem Angeklagten von seiner Arbeitgeberin, der Stadt H. , übertrag e- nen Pflicht zum Schutz der Rechtsgüter des Geschädigten vor Angriffen durch Dritte. Dabei kann dahinstehen, ob die Stadt H. eine solche Schut z- pflicht etwa aus § 618 BGB (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 2009 4 StR 610/08, BGHR StGB § 222 Pflichtverletzung 9) überhaupt traf und welche konkreten Vorgesetztenpflichten sich ferner aus dem Arbeitsvertrag des Ang e- klagten mit der Stadt H. ergab en. Selbst wenn hier eine solche grundsätzlich mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44, 48 f.; Weigend in LK - StGB, 12. Aufl., § 13, Rn. 60; Rogall, ZStW 98, 573, 619) arbeitsvertragliche Übertragung einer Schutzpflicht im Interesse nachgeordneter Mitarbeiter anzunehmen sein sollte, würde sich diese jedenfalls nicht auf den Geschädigten erstreckt haben. Dieser befand sich zu keinem der Tatzeitpunkte innerhalb des personellen Verantwortungsbereichs des Ang e- kla g ten. Nach d en Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte weder der planmäßige Vorgesetzte des Geschädigten, noch war der Geschädigte ihm und der von ihm geführten Kolonne aus anderen Gründen, etwa vertretung s- weise, zugeordnet. b) Ebenso wenig ergibt sich e ine Garantenstellung aus einer der Stadt H. obliegenden und vom Angeklagten im Rahmen des Arbeitsverhäl t- nisses übernommenen Pflicht zur Überwachung der Mitangeklagten S. , K. und B. mit dem Ziel, von diesen ausgehende Straftaten zu m Nachteil des Geschädigten zu verhindern. 10 11 12 - 7 - aa) Zwar kann sich aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgeset z- ter je nach den Umständen des einzelnen Falles eine Garantenpflicht zur Ve r- hinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Die se b e- schränkt sich indes auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und u m- fasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner T ä- tigkeit im Betrieb begeht (vgl. RGSt 58, 130; BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 5 StR 394/08, B GHSt 54, 44 mit Besprechung Dannecker/Dannecker, JZ 2010, 918; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 1990 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106; OLG Karlsruhe, GA 1971, 281; Weigend, aaO, § 13, Rn. 56; Stree/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 13, Rn. 53; La ckner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 13, Rn. 14; Wohlers in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., § 13, Rn. 53; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 13, Rn. 37 f.; Roxin, Strafrecht AT II, § 32 Rn. 134 ff; Schünemann, wistra 1982, 41; Schall, FS Rudolphi, S. 267; Rogall, ZStW 98, 573, 618; Tiedemann, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 183 ff.; gegen eine Garantenstellung des Geschäftsherrn wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit SK - Rudolphi, StGB, § 13, Rn . 32 ff.; Otto, Jura 1998, 409, 413; Heine, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von U n- ternehmen, 1995, S. 116 ff.). Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist (vgl. Spring, Die stra frechtliche G e- schäftsher renhaftung, 2009, S. 137, m wN; Roxin, aaO , Rn. 141; Weigend, aaO; enger Rogall, aaO , S. 618 f.; Schünemann, a aO S. 45). Die Beschränkung der Garantenhaftung des Betriebsinhabers auf b e- triebsbezogene Taten ist unabhängig davon ge boten, welche tatsächlichen Umstände für die Begründung der Garantenstellung im Einzelfall maßgebend sind (vgl. Schünemann, a aO S. 45; Rogall, aaO, 616; [Autoritätsstellung]; R o- xin, aaO, § 32, Rn. 137; Schall, aaO, S. 277 ff.; Weigend, aaO; Stree/Bosch, 13 14 - 8 - aa O [Herrschaft über den Betrieb als Gefahrenquelle]; zur Begründung der G a- rantenstellung des Geschäftsherrn i.Ü. vgl. Spring, aaO, S. 124 ff.). Weder mit einem auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden Weisungsrecht gegenüber Mita r- beitern noch mit der Herrschaft S. 279) oder unter einem anderen Gesichtspunkt lässt sich eine über die allg e- meine Handlungspflicht hinausgehende, besondere Verpflichtung des Betrieb s- inhabers begründen, auch solche Taten von voll verantwor tlich handelnden A n- gestellten zu verhindern, die nicht Ausfluss seinem Betrieb oder dem Tätigkeit s- feld seiner Mitarbeiter spezifisch anhaftender Gefahren sind, sondern die sich außerhalb seines Betriebes genauso ereignen könnten (vgl. OLG Karlsruhe, GA 197 1, 281, 283; Roxin, aaO, Rn. 139, 141). bb) Gemessen daran handelte es sich bei den Misshandlungen des G e- schädigten D. durch die Mitangeklagten nicht um betriebsbezogene Stra f- taten. Sie standen weder in einem inneren Zusammenhang zur von den M ita n- geklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Tätigkeit, noch hat sich in ihnen eine gerade dem Betrieb des städtischen Bauhofs spezifisch anhaftende Gefahr verwirklicht. Insbesondere war den Mitangeklagten die Sch i- kanierung des Geschädi etwa um einen unliebsamen Mitarbeiter zum Verlassen des Unternehmens zu bewegen von der Betriebsleitung aufgetragen worden, noch nutzten die Mitangeklagten ihnen durch ihre Stellung im Betrieb eingeräumte arbeits technische Machtbefugnisse zur Tatbegehung aus (vgl. Mühe, Mobbing am Arbeitsplatz - Strafbarkeitsrisiko oder Strafbarkeitslücke?, 2006, S. 239). cc) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine andere Bewertung auch nicht deshalb geboten, weil die Taten Bestandteil einer Serie wiederkehrender und sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstr e- 15 16 - 9 - ckender Misshandlungen waren. Zwar wird die Betriebsbezogenheit solcher mit dung bejaht, dass sich eine in der Betriebsgemeinschaft allgemein angelegte Gefahr verwirkliche, weil für solche Taten der abgegrenzte soziale Raum des Betriebes ohne ausreichende Ausweichmöglichkeiten für das um seinen Arbeitsplatz und damit seine wirtsch aftliche Existenz fürchtende Opfer konstitutiv seien (in di e- sem Sinne etwa Mühe, aaO, S. 244 ff.; Wolmerath, Mobbing, 3. Aufl., S. 80; dagegen Fehr, Mobbing am Arbeitsplatz, 2007, S. 195 ff.). Damit würde das Merkmal der Betriebsbezogenheit jedoch jede nfalls für Fälle wie den vorliegenden überdehnt. Die Gefahr auch wiederholter, unter Ko l- legen begangener Körperverletzungen besteht in jedem Unternehmen mit mehr als einem Mitarbeiter, ist also keine gerade dem konkreten Betrieb hier dem städtischen Bauh of innewohnende Gefahr (ebenso auf den konkreten Betrieb abstellend Roxin, aaO, Rn. 139; Weigend, aaO; Wohlers, aaO). Auch ändert sich am Fehlen eines inneren Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Bauhofs bzw. dem Aufgabenbereich der Mitangeklagten und der Misshandlung des Geschädigten nichts dadurch, dass diese wiederholt begangen wurde. In s- besondere verlieren die Körperverletzungstaten hierdurch nicht ihren Charakter als Exzesstaten. Ließe man allein das iterative Moment für die Annahme der Betriebsbez ogenheit ausreichen, würde die mit diesem Merkmal bezweckte und im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG gebotene (vgl. Weigend, aaO, Rn. 18 f. mwN) Einschränkung der Haftung des Geschäftsherrn aufgegeben und dieser im Ergebnis doch für eine insgesamt straffreie Lebensführung seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit verantwortlich gemacht. 2. Dass das Landgericht eine Strafbarkeit gemäß § 357 StGB verneint hat, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann dahinst e- 17 18 - 10 - hen, ob der Angeklagte und die Mitangeklagten als Angestellte des kommun a- len Bauhofs als Amtsträger im Sinne der Vorsch rift anzusehen sind. § 357 Abs. e- nen voraus, wovon nur in Ausübung des Amtes begangene Taten umfa sst sind (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1952 1 StR 353/52, BGHSt 3, 349, 352), nicht aber solche, die lediglich bei Gelegenheit der Amtsausübung verübt we r- den (vgl. MünchKomm StGB/Schmitz, § 357, Rn. 11 mwN). Insofern gelten die Ausführungen unter II.1.b) zum fehlenden Zusammenhang zwischen dem T ä- tigkeitsbereich der Mitangeklagten und den zum Nachteil des Geschädigten begangenen Straftaten entsprechend. 3. Der Freispruch hat jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht eine Strafbarkeit wegen unterlasse ner Hilfeleistung gemäß § 323c StGB nicht g e- prüft, insoweit also seiner umfassenden Kognitionspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1993 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164, 165 mwN, und vom 8. Oktober 1996 5 StR 458/96, NStZ 1997, 127) nicht genügt hat. a) Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB ist ein plötzlich eintrete n- des Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen anrichtet und weiteren Schaden zu verursachen droht (BGH, Urteil vom 10. Juni 1952 2 StR 180/53, BGHSt 3, 65, 66). Als s olches Ereignis kommt auch eine Straftat Dritter in Betracht (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1996 5 StR 458/96 , NStZ 1997, 127; vom 10. Juni 1952 2 StR 180/53, BGHSt 3, 65, 66; vom 24. Fe b- ruar 1982 3 StR 34/82, BGHSt 30, 391). Ein drohender Schaden reic ht für die Annahme eines Unglücksfalles aus (vgl. Spendel in LK - StGB, 11. Aufl., § 323c, Rn . 42 mwN). 19 20 - 11 - b) Die Feststellungen des Landgerichts lassen zunächst die Prüfung nicht zu, ob der Angeklagte die erforderliche Hilfeleistung dadurch unterlassen hat , dass er die Straftaten der Mitangeklagten nicht verhindert hat. Die Urteil s- übrigen Angeklagten wusste, den Geschädigten überraschend zu attackieren die Möglichkeit eines Eingreifens während der Verletzungshandlung liegt hier angesichts der zeitlichen Kürze des Geschehensablaufs anders als bei den Fä l- len III.1 und III.16 mit ihren zeitlich gestreckten Abläufen fern und ob der A n- geklagte als Vorgesetzter, ggfs. unter Andro hung arbeitsrechtlicher Maßna h- men, die Mitangeklagten erfolgreich dazu hätte bewegen können, die Mis s- han d lungen zu unterlassen bzw. zu beenden. Ausgeschlossen ist dies nach dominante S. nicht. Hinsichtlich des Falles III.1 wird der neue Tatrichter insoweit außerdem zu prüfen haben, ob im Zeitpunkt der Tat, die am 22. Februar 2006 und damit vor der Zusammenlegung von Straßen bau abteilung und Grünflä chenabteilung im Frühsommer 2006 begangen wurde, der Angeklagte überhaupt Vorgesetzter jedenfalls einiger der Mitangeklagten war; nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte zu jener Zeit wie der Mitangeklagte K. bei der Straße n- bauabteilung der Stadt H. , die Mitangeklagten S. und B. j e- doch bei der Grünflächenabteilung beschäftigt. c) Im Fall III.1 ist dem Senat darüber hinaus die Prüfung der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 323c StGB unter dem Gesichtspunkt eines tatbestan d- lichen Unterlassens der Hilfeleistung etwa des Herbeiholens eines Arztes oder einer sonstigen Unterstützung des Geschädigten im Anschluss an die durch die Mitangeklagten begangene Misshandlung anhand der Urteilsgründe 21 22 23 - 12 - nicht möglich. I nsbesondere enthalten sie keine Feststellungen zum Vorste l- lungsbild des Angeklagten von Art und Ausmaß der Verletzungen des Gesch ä- digten D. , der eine Rippenfraktur erlitt und unter starken Schmerzen für mehrere Stunden bewegungsunfähig in der Kapelle ausharrte, nachdem ihn der Angeklagte und die übrigen Kolonnenmitglieder dort zurückgelassen hatten. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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