ECLI:DE:BGH:2018:080518B4STR71.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 71 /1 8 vom 8. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 27. September 2017 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Adhäsionsausspruch unter Zi f- fer II. 2 des Tenors aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts dahin klargestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtlic he künftigen materiellen und immaterie l- len Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin durch die am 6. März 2017 in S . und Z . zu ihrem Nachteil vom Ange - klagten begangene Vergewaltigung und Körperverletzung entstehen werden, soweit di ese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. - 2 - Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Aus lagen sowie die im Adhäsionsverfahren entsta n- denen besonderen Kosten. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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