BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 7 /1 4 vom 26. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 201 4 gemäß § 349 Ab s. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu de n Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner A n- tragsschrift vom 23. Januar 2014 bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte durch die Vernehmung des bei einer türkischen Telefongesel l- schaft bzw. einem türkischen Telefonanbieter zuständigen Zeugen bestimmte Tat - sachen aufklären müssen, bereits unzulässig ist, weil weder der Name noch die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 2013 4 StR 242/13, Rn. 7). Sost - Scheible Rogg enbuck Cierniak Franke Quentin
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