ECLI:DE:BGH:2016:150316B4STR7.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 7 /16 vom 15. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 15. März 2016 gemäß § 46 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen v om 3. September 2015 wird verworfen . 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten; b) das Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheits - strafe von fünf Jahren verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten ver urteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Ferner beantragt der Ve r- teidiger des Angeklagten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Die Revision führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 1 54 Abs. 2 StPO; im Übrigen hat sie wie auch der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg. I. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer b e- reits form - und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise in Be tracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Ve r- fahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 1 StR 196/14, wistra 2014, 486, 4 87 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zur Ergänzung der rechtzeitig erhobenen Sachrüge b e- darf es der Wiedereinsetzung nicht. II. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der A ngeklagte wegen versuchten Betr u- ges verurteilt wurde. Denn das Urteil befasst sich nicht mit der Frage, aus we l- 1 2 3 - 4 - chem Grund es nicht zur Vollendung dieser Tat gekommen ist (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 4 StR 173/15). 2. I m verbleibenden Schu ld - und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbu n- desanwalts in der Antragsschrift vom 15. Ja nuar 2016 bemerkt der Senat: a) Grundlagen der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind ausschließlich die Urteilsurkunde und die dort zulässig in Bezug genommene n Abbildungen (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 33 7 Rn. 22 mwN). Daher muss das urteilsfremde Vorbringen des Verteidigers im Schriftsatz vom 25. Januar 2016 außer Betracht bleiben. b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Bran d- stiftung begegnet auf der Grundlage der Rechtsprechung zu m Inbrandsetzen gemischt genutzter Gebäude keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 3 StR 442/09, BGHR StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 1; vom 20. Okto ber 2009 3 StR 392/09 , NStZ - RR 2010, 279 jeweils mwN). Der ( versuchte) Betrug zum Nachteil der Versich e- rung, der durch die (besonders schwere) Brandstiftung ermöglicht werden sol l- te, stellt auch eine andere Straftat im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB dar (BGH, Urteile vom 18. Juni 2008 2 StR 141/08 , NStZ 2008, 571 ; vom 14. No - vember 2013 3 StR 336/13 , NStZ 2014, 404, 406 ). Dass § 306b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vorsieht, beruht auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden Entscheidung des Gesetz - gebers, der sich damit innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzg e- 4 5 6 - 5 - berischen Beurteilungsspielraums bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 3 StR 336/13 , NStZ 2014, 404, 406 mwN). Auch die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten bei der beso n- ders schwere n Brandstiftung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die tatgerichtliche Bewertung der Beteiligungsform ist nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nur einer eingeschränkten revisionsgerich t- lichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 8. Febru - ar 2012 1 StR 427/11 , NStZ - RR 2012, 241, 243 ; vom 27. September 2012 4 StR 255/12 , NStZ - R R 2013, 40, 41 ; vom 10. De zember 2013 5 StR 387/13 mwN). Dabei erfordert Mittäterschaft nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngescheh en selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirk - lichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstü t- zungshandlung beschränkt (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 1 StR 174/08 , NStZ 2009, 25, 26 ; vom 19. August 2014 3 StR 326/14 jeweils mwN). Mehr e- re können eine Tat sogar dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen (vgl. BGH, Urteil vom 12. No vember 2009 4 StR 275/09 , NStZ 2010, 342, 343, sowie BGH, Urteil v om 23. November 2011 2 StR 330/11). Vor diese m Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in s- besondere aufgrund der gemeinsamen Tatplanung, des nach und aufgrund des Tatentschlusses erfolgten Abschlusses der Versicherung sowie des Interesses des Angeklagten an der Tat dessen Mittät erschaft bejaht hat (vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Oktober 2002 3 StR 153/02 , BGHR StGB § 26 Bestimmen 6 ; vom 23. Novem ber 2011 2 StR 330/11). 7 - 6 - c) Auch die Beweiswürdigung hält der Überprüfung stand. Zwar ist es überflüssig und regelmäßig verfehlt, dass die Strafkammer im Anschluss an die Feststellungen mitteilt, dass sie acht Zeugen vernommen hat, von denen im Folgenden jedoch keine Aussagen dargestellt und erörtert w e r- d en (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15). Denn dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen und stellt lediglich eine ve r- meidbare Fehlerquelle dar, da sie Anlass zu hier nicht erhobenen Rügen nach § 261 StPO geben kann. Insbesondere im Hinblick auf das umfassende Geständnis des Angeklagten schließt der Se nat aber aus, dass das Urteil hier - auf beruht. Dass der Molotow - Cocktail vom gesondert verfolgten H . oder einem von diesem beauftragten unbekannten Täter geworfen wurde, hat die Strafkammer ersichtlich der vom Angeklagten und H . bei der Tatpla nung verabredeten und schließlich umgesetzten Vorgehensweise entnommen. d) Hinsichtlich der am 24. Februar 2015 verhängten, an sich gesam t- strafenfähigen Geldstrafe hat das Landgericht zwar den Vollstreckungsstand nicht mitgeteilt (vgl. hierzu BGH, Besc hluss vom 2. Dezember 2015 4 StR 423/15). Da der Senat aufgrund de r mitgeteilten Haftdaten (UA S. 5) aus schli e- ßen kann, dass der am 25. Februar 2015 festgenommene und sich bis zur Ve r- kündung des hiesigen Urteils ununterbrochen in Untersuchungshaft befind liche Angeklagte die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, ist er durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht beschwert (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. November 2013 1 StR 387/13 ). e) Die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat die en t- sprechende Korrektur des Schuldspruchs zur Folge. Die wegen der besonders schweren Brandstiftung vom Landgericht verhängte (Einzel - )Strafe von fünf 8 9 10 11 - 7 - Jahren kann bestehen bleiben. Sie ist rechtsfehlerfrei zugemessen und wird durch den Entfa ll der Verurteilung wegen versuchten Betrugs jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten berührt, zumal er als Beweggrund des Angeklagten strafschärfend hätt e berücksichtigt werden dürfen. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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