BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/02 vom 20. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 b e schlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 3. Mai 2002 wird zurückg e - wiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Aachen vom 7. November 2001 mit Beschluß vom 23. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 beantragt der Angeklagte, das Verfahren in den "alten Stand" zu verse t - zen und es an das Gericht seines letzten Wohnsitzes (Karlsruhe) zu übertr a - gen. Zur Begründung macht er geltend, daß zwei von ihm beim Landgericht Aachen beantragte Gutachten nicht erholt worden seien und er dort nicht or d - nungsg e mäß verteidigt worden sei. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich ( BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und - 3 - auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ang e - klagte nicht gehrt worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhrung 2, 3, 6; BGH, Beschluû vom 9. April 2002 4 StR 561/01). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy