BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 72/04 vom25. März 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. März 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Bielefeld vom 14. Oktober 2003 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräfti-gen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der erdie Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafaus-spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom23. Februar 2004 u.a. ausgeführt: - 3 -"Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Straf-ausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.Das Landgericht hat dem Angeklagten strafschärfend zur Lastgelegt, dass er planmäßig und berechnend vorgegangen sei.Er habe 'die Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet, indemer in dem Esszimmer der Wohnung unbemerkt ein Bettlakenauf den Tisch und darauf ein Kopfkissen legte' (UA S. 19).Der Vorwurf, die Tat von langer Hand vorbereitet zu haben, istnur berechtigt, wenn der Angeklagte von vornherein beab-sichtigte, seine Ehefrau zu vergewaltigen. Die Feststellungentragen diese Annahme nicht. Der Angeklagte hat, als seineEhefrau Sex ablehnte, wie in früheren Fällen [- ohne dabeigewalttätig zu werden, UA S. 9, 16 -] versucht, sie unter Druckzu setzen. Er bedrängte sie durch 'Sticheleien' und schütteteihre Parfümflaschen aus (UA S. 11). Mit ähnlichen Verhal-tensweisen hatte er vor der Tat stets ein Einlenken und diefreiwillige Hingabe seiner Ehefrau erreicht (UA S. 9 f). Zu sei-nen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass er auch imvorliegenden Fall mit einem Erfolg gerechnet hat und folglichdie Vorbereitungen in der Annahme getroffen hat, seine Ehe-frau werde schließlich zu einem einverständlichen sexuellenKontakt bereit sein."Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend:Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe(UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten die-sem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichensexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrah-menwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren - 4 -Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normal-strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999,615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).VRi'inBGH Dr. Tepperwien ist Maatz Kuck-einurlaubsbedingt ortsabwesendund deshalb verhindert zuunterschreiben. Maatznrn
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