BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/10 vom 5. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 9. November 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren Bandendiebstahls in 16 F344l-len, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei F344llen, des Bandendiebstahls in zwei F344llen, des Diebstahls in neun F344llen und des versuchten Diebstahls in einem Fall schuldig ist, b) im Strafausspruch im Fall 15 der Urteilsgr374nde da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte zu einer Einzel-freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 19 F344llen, wobei es in zwei F344llen beim Versuch blieb, wegen Banden-diebstahls in zwei F344llen und wegen Diebstahls in zehn F344llen, wobei es in ei-nem Fall beim Versuch blieb, unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus 1 - 3 - einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten, die lediglich in geringem Umfang Erfolg hat und im 334brigen unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO ist. Die Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) schweren Ban-dendiebstahls im Fall 15 h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Der Ge-neralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 15. Februar 2010 ausgef374hrt: 2 "Hinsichtlich des Falles 15 hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte und seine Mitt344ter aus dem B374rogeb344ude, in welches sie gewaltsam eingedrungen waren, einen verschlos-senen Tresor entwendeten, in dem sie Bargeld oder andere wertvolle Gegenst344nde vermuteten. Tats344chlich befanden sich in dem Tresor nur Papiere der gesch344digten Firma. Der Tresor wurde sodann in einem See versenkt (UA S. 18). Diese Feststellungen belegen einen vollendeten schweren Bandendiebstahl nicht. Will sich der T344ter, wie hier, nicht das Beh344ltnis, sondern in der Hoffnung auf m366glichst gro337e Beute allein den vermuteten Inhalt aneignen, so fehlt es hinsichtlich des Beh344ltnisses am Zueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme. Es liegt insoweit lediglich ein - aus Sicht des T344-ters fehlgeschlagener - Versuch vor (Senat, Beschluss vom 8. September 2009 - 4 StR 354/09 - unter Hinweis auf BGH NStZ 2004, 333). Der Senat kann den Schuldspruch selbst ab344ndern. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der gest344ndige Ange-klagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. - 4 - Das Gericht hat f374r diese Tat eine Einzelstrafe in H366he von neun Monaten verh344ngt (UA S. 39). Unter Ber374cksichtigung der von der Strafkammer f374r die im Versuchsstadium stecken gebliebenen F344lle 13 und 24 verh344ngten Strafen von sieben und acht Monaten (UA S. 40) kann der Senat selbst entschei-den und analog der Vorschrift des 247 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe in H366he von sieben Monaten erkennen. Es er-scheint ausgeschlossen, dass die Kammer bei richtiger Beur-teilung der Tat (nur) als Versuch eine noch niedrigere Frei-heitsstrafe verh344ngt h344tte. Die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe ist hierdurch nicht be-r374hrt. Angesichts der Summe der vom Landgericht f374r die 31 Taten verh344ngten Einzelstrafen ist ein Einfluss der Herab-setzung einer Einzelstrafe um zwei Monate auf die H366he der Gesamtstrafe ausgeschlossen (vgl. Senat, ebd.)." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Der nur geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den Kosten des Revisionsverfahrens zu entlasten (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 473 Rdn. 25 f.). 4 Athing Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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