BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/11 vom 12. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Herstellens einer Kriegswaffe u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. April 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. November 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dieses Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte neben dem Besitz mehrerer des unerlaubten Erwerbs (nur) einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist (5. Spiegelstrich des Tenors) und die Kennzeichnung der Tatbegehung als gewerbsm344337ig (1. Spiegelstrich) entf344llt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 260 Rn. 25 mwN). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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