ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR72.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/15 vom 30. August 2016 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a. hier: Antrag auf Pauschgebühr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 201 6 beschl o s- sen : Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt S . aus B . (für den Angeklagten S i. ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschge bühr in Höhe von 1.4 00 d- vierhund ert Euro) bewilligt. Gründe: Rechtsanwalt S . aus B . ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten Si . bes tellt worden. Für dieses Verfahren ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung e iner Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 700 beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 bewilligt . Dieser Betrag wurde auch den Verteidigern d er Mitangeklagten zugesprochen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antrag steller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich - rechtlichen Fragen zu befassen, die durch die Rechtsmittel der Nebenkläger aufgeworfen wurden. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revis i- 1 2 3 - 3 - onshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser H ö- he auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten Si . gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 2 (s) Sbd 6 235/00, NStZ - RR 2001, 256; Thür. OLG, B e- schluss vom 17. März 2008 1 AR (S) 3/08, juris Rn. 17; ebenso Burhoff i n G e- rold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Full & Egal Universal Law Academy