ECLI:DE:BGH:2016:210716B4STR72.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 72/15 vom 21. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a. hier: Antrag auf Pauschgebühr - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2016 beschlosse n: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt von S . aus B . (für den Angeklagten V . L . ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr d- vierhundert Euro) bewilligt. Gründe: Rechtsanwalt von S . ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzende n vom 3. September 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten V . L . bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i. V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe Verteidigern der Mitangeklagten zugesproc hen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehr e- ren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich - rechtlichen Fragen zu befassen. Es war dahe r eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Höhe auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten V . L . gerechtferti gt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, 1 2 3 - 3 - eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, B e- schluss vom 11. Januar 2001 - 2 (s) Sbd 6 - 235/00, NStZ - RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 - 1 AR (S) 3/08, Tz. 17; ebe nso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46). Mutzbauer Cierniak Franke Bender Qu entin
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